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Kommentar zur Fachschaftsrahmenordnung

Aus StuVe Wiki
(Weitergeleitet von Fachschaftsmitglieder)
Es handelt sich bei diesem Artikel um einen Entwurf.

Dieser Artikel stellt einen Kommentar zur Fachschaftsrahmenordnung (FSRO) der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz dar. Für jeden Paragraphen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt.

Zugrunde gelegt wird die Fassung nach der Änderung durch das StuPa vom November 2025 (noch nicht in Kraft getreten). Die Begründung der Änderung findet sich hier.

Siehe für allgemeine Anmerkungen: Kommentar zur Organisationssatzung

Verwendete Abkürzungen

AK - Arbeitskreis

FS - Fachschaft

FSK - Fachschaftskonferenz

FSRO - Fachschaftsrahmenordnung

GO - Geschäftsordnung

OS - Organisationssatzung

SFSWG - Studienfachschaftswahlgremium

VS - Verfasste Studierendenschaft

Kapitel 1: Gründung und Auflösung von Studienfachschaften

Studienfachschaften (SFS) werden meist Fachschaften (FS) genannt.

§ 1 Mitgliedschaft in der Studienfachschaft

(1) Entsprechend den Bestimmungen der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz (im Folgenden VS genannt) bilden alle immatrikulierten Studierenden und DoktorandInnen (im Folgenden Studierende genannt) die Studienfachschaft ihres Fachbereichs. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn sich Studierende verschiedener Studienfächer zu einer Studienfachschaft zusammenschließen. Näheres regelt § 2.

Mehr zur Immatrikulation in der Kommentierung zu § 1 OS.

(2) JedeR Studierende gehört genau einer Studienfachschaft an.

Dies verhindert, dass Lehramt eine eigene FS sein kann.

(3) Lehramtsstudierende und Studierende, die mehr als ein Fach studieren, gehören der Studienfachschaft ihres auf der Immatrikulationsbescheinigung an erster Stelle aufgeführten Hauptfaches an. Sie können in die Studienfachschaft eines anderen ihrer Hauptfächer wechseln, in dem sie dies der Studentischen Abteilung der Universität Konstanz melden. Sie verlieren damit die Zugehörigkeit zu ihrer vorherigen Studienfachschaft.

§ 2 Gründung von Studienfachschaften

(1) Studienfachschaften können abweichend vom Grundsatz in § 1 Absatz 1 Satz 1 existieren. Sollten die Studierenden eines (Teil-)Studiengangs oder mehrerer (Teil-) Studiengänge eine neue Studienfachschaft bilden wollen, so können sie eine Vollversammlung der Mitglieder der beteiligten Studienfächer einberufen. Diese kann dann einen Antrag auf Gründung einer Studienfachschaft bei der FSK stellen.

(2) Die Einladung zu dieser Vollversammlung muss durch jeweils mindestens ein Mitglied aller beteiligten Studienfächer und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Die Einladung ist öffentlich auszuhängen und richtet sich auch an die FSK-Koordination.

(3) Der Antrag auf Bildung einer Studienfachschaft muss durch die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens 10 Mitglieder und 5% der gesamten Mitglieder zustimmen. Der Antrag ist begründet in Textform bei der FSK-Koordination einzureichen.

S. 2 wurde durch die Satzungsänderung eingefügt, um eine gewisse Hürde einzuziehen.

(4) Nimmt die FSK den Antrag an, so entsteht eine neue Studienfachschaft und alle Studierenden der entsprechenden Studienfächer hören auf Mitglieder ihrer alten Studienfachschaft zu sein und werden Mitglieder der neu gegründeten Studienfachschaft.

(5) Eine solche Gründung einer Studienfachschaft ist ausgeschlossen, falls eines der Studienfächer nur im Nebenfach studierbar ist.

(6) Falls ein neuer Studiengang entsteht, deren Studierenden nicht zu einer Studienfachschaft gehören, dann beschließt die FSK, ob diese Studierenden eine neue Studienfachschaft gründen, oder ob sie sich einer existierenden Studienfachschaft anschließen.

(7) Im Falle der Gründung einer neuen Studienfachschaft teilt die FSK-Koordination dies der Studentischen Abteilung der Universität Konstanz unter Angabe der be-troffenen (Teil-) Studiengänge mit.

(8) Neu gegründete Fachschaften können auf Antrag bei der FSK ein Startkapital von bis zu 250 € erhalten.

Dies wurde durch die Satzungsänderung eingefügt, da kleine FSen sonst schwer erstes Kapital erarbeiten können (Förderungen nach der FörderS gehen nicht in den Gewinn).

§ 2a Auflösung von Studienfachschaften

Dieser Paragrapf wurde durch die Satzungsänderung eingefügt.

(1) Studienfachschaften können aufgelöst werden durch Beschluss der FSK

1. auf Antrag der Studienfachschaftssitzung oder

2. auf Antrag einer Vollversammlung der Mitglieder der beteiligten Studienfächer nach § 2 Abs. 2 und 3 oder

3. bei andauernder Inaktivität der Studienfachschaft, insbesondere bei mehrfacher oder andauernder Überschreitung der Tagungsfrist nach § 4 oder der andauernden Vakanz von Ämtern.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist immer ein FSK-Beschluss notwendig. Bei Nr. 2 und Nr. 3 sollte zuerst die Fachschaftssitzung angehört werden. Nr. 3 nennt eine Überschreitung der Tagungsfrist oder die Vakanz nur als Regelbeispiele, eine andauerne Inaktivität kann prinzipiell auch anders vorliegen, etwa wenn Vorgänge nur noch auf rein formeller Ebene stattfinden, aber keine tatsächliche Aktivität zur Erreichung der Aufgaben in § 2 OS.

(2) Die Vorschriften des § 2 sind entsprechend anzuwenden.

Damit ist insbesondere § 2 Abs. 7 gemeint.

Kapitel 2: Studienfachschaftssitzung

Die Studienfachschaftssitzung (meist Fachschaftssitzung, FSS genannt) ist das beschließende Organ der Fachschaft (zur Eigenschaft als Organ siehe § 3 OS). Diese Regeln ergänzen die Regeln in § 23 OS.

§ 3 Beschlüsse und Vollzug von Beschlüssen

(1) Eine Studienfachschaftssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 ihrer Mitglieder anwesend sind.

Siehe zur Mitgliedschaft § 1. Sofern nichts anderes geregelt ist, endet die Beschlussfähigkeit sofort, sobald die Anzahl anwesender Mitglieder unter 4 fällt.

(2) Die Studienfachschaftssitzung trifft alle Entscheidungen, die ausschließlich die jeweilige Studienfachschaft betreffen. Sie kann laufende Geschäfte an Kollektive, die in ihrer Geschäftsordnung festgelegt sind, übertragen.

Fraglich ist die Übertragung an Gruppen, die nicht in der Geschäftsordnung festgelegt sind. Entscheidungen, die mehrere Fachschaften betreffen, sind an das Fachschaftstreffen auf Sektionsebene (§ 26 OS) oder die Fachschaftskonferenz auf zentraler Ebene (Kapitel 6 OS) zu verweisen.

(3) Die Studienfachschaftssitzung kann für den Vollzug eines jeden Beschlusses ein Kollektiv wählen. Jedes Kollektiv ist der Studienfachschaftssitzung rechenschaftspflichtig.

(4) Alle Personen, die Beschlüsse der Studienfachschaftssitzung vollziehen, haben gegenüber der Studienfachschaft einen Aufwendungsersatzanspruch für Verbindlichkeiten, denen sie in Folge des Vollzugs ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere für SchatzmeisterIn und StudienfachschaftssprecherIn. Alle entsprechenden Verbindlichkeiten sind zu belegen.

Siehe zum Verfahren die Finanzordnung.

§ 4 Sitzungen

(1) Die Studienfachschaften tagen in der Regel studierendenschaftsintern, sowie für die Angestellten der Studierendenschaft öffentlich. Betrifft ein Tagesordnungspunkt persönliche Angelegenheiten, ausgenommen Wahlen, Besetzungsvorschläge und Delegation, so wird er in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die Studienfachschaftssitzung kann durch Beschluss Gästen, die keine Mitglieder der Studierendenschaft sind, das Teilnahme- oder Rederecht gewähren.

Studierendenschaftsintern bedeutet, dass jeder Studierende der Uni Teilnahmerecht hat. Nach § 1 Abs. 1 Rahmen-GO hat auch jeder Studierender der Uni Rederecht.

(2) Entsprechend der Organisationssatzung der VS tagt jede Studienfachschaftssitzung in der Vorlesungszeit mindestens einmal innerhalb von zwei Wochen.

Siehe § 23 Abs. 3 OS.

(3) Jede Studienfachschaftssitzung sollte in der Vorlesungszeit regelmäßig jede Woche tagen, wobei der Raum, der Wochentag und die Uhrzeit entweder in der Geschäftsordnung oder in der ersten Sitzung im Semester festgelegt werden. In diesem Fall sind Ort, Wochentag und Uhrzeit öffentlich auszuhängen.

Nach § 23 Abs. 3 werden Ort, Turnus und Beschlussfähigkeit abweichend in der GO festgelegt.

(4) Wochentag, Raum und Uhrzeit der Sitzung können im Semester durch die Studienfachschaftssitzung geändert werden.

(5) Zu allen Sitzungen lädt die/der StudienfachschaftssprecherIn unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist öffentlich bekannt zu geben und erfolgt bei wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Wahlen, Finanzentscheidungen, Grundsatzdebatten oder Änderungen von Geschäftsordnungen mindestens 3 Tage vor der Sitzung. Die/der StudienfachschaftssprecherIn kann auch zu außerordentlichen Sitzungen einladen, sie/er muss zu einer außerordentlichen Sitzung einladen, wenn mindestens 4 Mitglieder der Studienfachschaftssitzung es verlangen.

Eine öffentliche Bekanntgabe kann auf verschiedene Weisen geschehen, wichtig ist aber, dass zumindest allen Fachschaftsmitgliedern eine tatsächliche Kenntnisnahme möglich ist. Die Frist wurde durch die Satzungsänderung flexibilisiert. Eine fehlerhafte Einladung kann die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen bedeuten.

§ 5 Geschäftsordnung

Als Geschäftsordnung für eine Studienfachschaftssitzung gelten die Regelungen in Anhang A, es sei denn, die Studienfachschaftssitzung hat sich eine eigene Geschäftsordnung gegeben.

Die meisten FSen haben dies nicht. Die Geschäftsordnung kann sich die Fachschaftssitzung nach § 3 Abs. 7 OS mit absoluter Mehrheit geben. Eine fristgerechte Einladung nach § 4 Abs. 5 ist sicher zu stellen.

In diesem Kommentar wird auf die GO nach Anhang A als "Rahmen-GO" Bezug genommen.

§ 6 Protokollführung

Mehr Vorgaben zum Protokoll macht § 3 Rahmen-GO.

(1) Jede Studienfachschaftssitzung ist zu protokollieren. Das Protokoll wird, ausgenommen der Teile, die § 4 Abs. 1 Satz 2 betreffen, nach der Sitzung mindestens eine Woche lang öffentlich ausgehängt.

Bei progessiver Auslegung kann unter öffentlich ausgelegt auch eine digitale Zuverfügungmachung aufgefasst werden, diese muss aber tatsächlich für alle Fachschaftsmitglieder zugänglich sein.

(2) Jedes Protokoll ist mit Datum und Aktenzeichen zu versehen und von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

(3) Die Protokolle der Sitzungen sind mindestens zehn Jahre lang in Papier- oder elektronischer Form aufzubewahren. Die Kapazitäten für die Aufbewahrung stellt, sofern nötig, der AStA zur Verfügung.

§ 7 GremienvertreterInnen

(1) Die studentischen VertreterInnen in den Studienkommissionen und im Fachbereichsrat eines Faches und im Sektionsrat einer Sektion sollen der Studienfachschaftssitzung, der sie angehören, Auskunft geben.

(2) Eine Studienfachschaftssitzung kann den jeweiligen studentischen VertreterInnen in Fachbereichsrat, Studienkommission und Sektionsrat Empfehlungen aussprechen, denen die VertreterInnen folgen sollten.

Die studentischen Vertreter in universitären Gremien haben kein VS-Amt inne, sind also nicht an Beschlüsse der VS gebunden oder rechenschaftspflichtig. Es könnte aber eine ideelle rechenschaftspflicht erzeugt werden.

Kapitel 3: Arbeitskreis Lehramt

§ 8 Grundsätze

(1) Die Lehramtsstudierenden haben keine gemeinsame Studienfachschaft, sie gehören den jeweiligen Studienfachschaften ihrer Fächer an. Deshalb werden die Interessen der Lehramtsstudierenden durch den Arbeitskreis Lehramt vertreten.

Der AK Lehramt ist nicht zu verwechseln mit AKs von StuPa und FSK nach § 17 OS.

(2) Der Arbeitskreis hat als Organ eine Vollversammlung aller Lehramtsstudierenden, die den Studienfachschaftssitzungen der Studienfachschaften entspricht. Sie heißt Lehramtsfachschaftssitzung.

(3) Für die Lehramtsfachschaftssitzung gelten die Regelungen der §§ 3 bis 6 entsprechend.

§ 9 VertreterIn für die FSK

Der Arbeitskreis entsendet eineN beratendeN VertreterIn in die FSK. DieseR wird von der Lehramtsfachschaftssitzung zu Beginn eines jeden Wintersemesters oder auf Antrag eines Mitgliedes der Lehramtsfachschaftssitzung gewählt.

Kapitel 4: SchatzmeisterIn und StudienfachschaftssprecherIn einer Studienfachschaft und des Arbeitskreises Lehramt

§ 10 SchatzmeisterIn

Die Schatzmeister werden in der Praxis Finanzer genannt.

(1) Jede Studienfachschaft und der Arbeitskreis Lehramt besitzen jeweils mindestens eineN SchatzmeisterIn. Sie/er wird vom zugehörigen Studienfachschaftswahlgremium mit absoluter Mehrheit gewählt. Wählbar ist jedeR Studierende. Falls diese Positionen durch das Studienfachschaftswahlgremium nicht besetzt wird, so wählt die FSK auf Vorschlag der betreffenden Studienfachschaftssitzung eine/einen Studierenden zur/zum SchatzmeisterIn. Die/der SchatzmeisterIn des Arbeitskreises Lehramt wird durch die FSK auf Vorschlag der Lehramtsfachschaftssitzung gewählt.

Siehe zum Studienfachschaftswahlgremium (SFSWG) § 24 OS. Siehe zur absoluten Mehrheit § 53 Abs. 3 OS. Anders als beim Fachschaftssprecher (§ 11 Abs. 1 S. 2) ist jeder Studierender wählbar, nicht nur Fachschaftsmitglieder.

(2) Eine Person kann gleichzeitig SchatzmeisterIn von mehreren Studienfachschaften sein.

(3) Die Studienfachschaftssitzung kann mit einer 2/3-Mehrheit das Studienfachschaftswahlgremium ihrer Studienfachschaft anweisen die/den SchatzmeisterIn neu zu wählen.

Siehe zur 2/3-Mehrheit § 53 Abs. 5 OS.

(4) Die/der SchatzmeisterIn ist für die Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verantwortlich.

Mehr zum Zahlungsverkehr in der Finanzordnung.

(5) Sie/er ist der Studienfachschaftssitzung rechenschaftspflichtig und tätigt Geschäfte nur aufgrund von Beschlüssen der Studienfachschaftssitzung.

§ 11 StudienfachschaftssprecherIn

Der Studienfachschaftsprecher wird meist Fachschaftssprecher genannt.

(1) Das Studienfachschaftswahlgremium einer jeden Studienfachschaft wählt mit absoluter Mehrheit eineN StudienfachschaftssprecherIn. Wählbar sind alle Mitglieder der Studienfachschaft. Falls diese Position durch das Studienfachschaftswahlgremium nicht besetzt wird, so wählt die FSK auf Vorschlag der betreffenden Studienfachschaftssitzung eine Person aus der betreffenden Studienfachschaft zur/zum StudienfachschaftssprecherIn. Die/der StudienfachschaftssprecherIn des Arbeitskreises Lehramt wird durch die FSK auf Vorschlag der Lehramtsfachschaftssitzung gewählt.

Siehe zur absoluten Mehrheit § 53 Abs. 3 OS. Anders als beim Schatzmeister (§ 10 Abs. 1 S. 3) sind nur Fachschaftsmitglieder wählbar.

(2) Die/der StudienfachschaftssprecherIn und die/der SchatzmeisterIn einer jeweiligen Studienfachschaft sind zwei verschiedene Personen.

Dies bedeutet, dass eine Person nicht beide Ämter gleichzeitig ausüben darf. Dies ergibt sich aus Gründen der Gewaltenteilung und gegenseitigen Kontrolle.

(3) StellvertreterIn der/des StudienfachschaftssprecherIn einer jeweiligen Studienfachschaft und die/der SchatzmeisterIn können dieselbe Person sein.

(4) Die Studienfachschaftssitzung kann mit einer 2/3-Mehrheit das Studienfachschaftswahlgremium ihrer Studienfachschaft anweisen die/den StudienfachschaftssprecherIn neu zu wählen.

Siehe zur 2/3-Mehrheit § 53 Abs. 5 OS.

(5) Die/der StudienfachschaftssprecherIn nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Vorsitzenden der Studierendenschaft gemäß § 32 ausschließlichen in Angelegenheiten seiner Studienfachschaft wahr. An die Stelle des LEO tritt die Studienfachschaftssitzung. Im Rahmen der Leitung der Geschäftsführung der Studienfachschaft übt er das Zeichnungsrecht nur aufgrund von Beschlüssen der Studienfachschaftssitzung aus.

Der Verweis ist veraltet, es dürfte § 19 OS gemeint sein. Anstatt LEO (legislatives Organ, existiert mittlerweile nicht mehr) dürfte der AStA gemeint sein.

(6) Eine Studienfachschaft kann mehr als eineN StudienfachschaftssprecherIn haben, wenn die Studienfachschaftssitzung dies beschließt. Sie beschließt in diesem Fall, wie viele StudienfachschaftssprecherInnen es geben sollen und weist das Studienfachschaftswahlgremium an, eine entsprechende Anzahl zu wählen. Für alle StudienfachschaftssprecherInnen gelten dann die obigen Bestimmungen.

Kapitel 5: Änderung und Inkrafttreten

§ 12 Änderung

Diese Fachschaftsrahmenordnung ist Teil der Organisationssatzung der VS. Änderungen der Fachschaftsrahmenordnung sind entsprechend den geltenden Bestimmungen der Organisationssatzung auf Vorschlag der FSK möglich.

Die Inkorporation ist auch in § 22 Abs. 3 S. 1 OS geregelt.

Siehe zur Satzungsänderung § 11 OS.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Rahmenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft.

Die originale FSRO ist vom 08.02.2016. Zuletzt berichtigt wurde sie am 04.07.2024.

Anhänge

A: Rahmengeschäftsordnung für die Studienfachschaftssitzungen

[...]

Anhang B: Existierende Studienfachschaften

Dieser Anhang erfasst alle existierenden Studienfachschaften und listet die zugehörigen Studienfächer auf. Dieser Anhang wird von Amts wegen berichtigt, falls neue Studienfächer entstehen oder bestehende Studienfächer aufgelöst werden oder falls neue Studienfachschaften entstehen oder sich bestehende Studienfachschaften auflösen.

In der folgenden Tabelle 1 sind alle existierenden Studienfachschaften aufgelistet. Es wird auch ausgewiesen, welche Studienfächer sie umfassen. Die Nummern, die in der entsprechenden Spalte stehen, kodieren die Studienfächer entsprechend Tabelle 2.

Tabelle 1: [...]

Tabelle 2: Liste der Studienfächer der Universität Konstanz; Studienfächer, die nur im Nebenfach (NF) studierbar sind, werden für die Bildung von Studienfachschaften nicht berücksichtigt. [...]