Kommentar zur Wahlordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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verschiedene Ergänzungen, + →Rechtsprechung: aus Kommentar zum Landeshochschulgesetz/Rechtsprechung, Rechtschreibung /DSh |
+§§ 3, 20; Kleinigkeiten /DSh |
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== Verwendete Abkürzungen == | == Verwendete Abkürzungen == | ||
BWahlG - Bundeswahlgesetz | |||
LHG - Landeshochschulgesetz | LHG - Landeshochschulgesetz | ||
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VS - Verfasste Studierendenschaft | VS - Verfasste Studierendenschaft | ||
VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung | |||
WahlA - Wahlausschuss | WahlA - Wahlausschuss | ||
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=== § 2 - Wahl des Studierendenparlaments === | === § 2 - Wahl des Studierendenparlaments === | ||
<blockquote>(1) Das Studierendenparlament wird nach Listen, welche aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden, gewählt.</blockquote>Es handelt sich also um eine Listenwahl. Dies ist für die Berechnung der Sitzverteilung relevant (§§ 39 f.).<blockquote>(2) Sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.</blockquote>Die Sitzverteilung in diesem Fall ist in §§ 42 f. geregelt. Wahlen zum SFSWG sind immer Persönlichkeitswahlen (§ 3 Abs. 1).<blockquote>(3) <sup>1</sup>Bei der Wahl des Studierendenparlaments hat jede*r Wahlberechtigte*r vier Stimmen, welche er*sie auf verschiedene Kandidat*innen und/oder Listen aufteilen kann. <sup>2</sup>Die Stimmen können beliebig kumuliert werden.</blockquote>Die Stimmzettel sind entsprechend gestaltet. | <blockquote>(1) Das Studierendenparlament wird nach Listen, welche aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden, gewählt.</blockquote>Es handelt sich also um eine Listenwahl (siehe Ausnahme in Abs. 2). Dies ist für die Berechnung der Sitzverteilung relevant (§§ 39 f.).<blockquote>(2) Sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.</blockquote>Die Sitzverteilung in diesem Fall ist in §§ 42 f. geregelt. Wahlen zum SFSWG sind immer Persönlichkeitswahlen (§ 3 Abs. 1).<blockquote>(3) <sup>1</sup>Bei der Wahl des Studierendenparlaments hat jede*r Wahlberechtigte*r vier Stimmen, welche er*sie auf verschiedene Kandidat*innen und/oder Listen aufteilen kann. <sup>2</sup>Die Stimmen können beliebig kumuliert werden.</blockquote>Die Stimmzettel sind entsprechend gestaltet. | ||
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|+Beispielhafte Stimmverteilung | |+Beispielhafte Stimmverteilung | ||
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!Liste 1 | !Liste 1 | ||
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!Liste 2 | !Liste 2 | ||
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=== § 3 - Wahl der Studienfachschaftswahlgremien === | |||
<blockquote>(1) <sup>1</sup>Die Studienfachschaftswahlgremien werden in Persönlichkeitswahl von den Studienfachschaftsmitgliedern gewählt. <sup>2</sup>Die Benennung der Kandidat*innen erfolgt durch die Studienfachschaftssitzung oder nach §20 Abs. 3.</blockquote>Dies ist für die Berechnung der Sitzverteilung relevant (§§ 39 f.). Die Benennung erfolgt nach § 20.<blockquote>(2) <sup>1</sup>Bei der Wahl der Studienfachschaftwahlgremien hat jede*r Wähler*in sieben Stimmen. <sup>2</sup>Existiert mehr als eine Liste für die Wahl zu einem Studienfachschaftwahlgremium, so kann der*die Wähler*in die Stimmen beliebig verteilen. <sup>3</sup>Für eine Kandidatin*einen Kandidaten darf jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.</blockquote>Auch bei mehreren Listen bleibt es bei einer Persönlichkeitswahl. Durch S. 3 verringert sich bei weniger als sieben Kandidaten die Anzahl der zu vergebenden Stimmen entsprechend. Es kommt nur selten vor, dass es mehr als eine Liste gibt. | |||
{| class="wikitable" | |||
|+Beispielhafte Stimmverteilung | |||
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!Stimmen | |||
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!Stimmen | |||
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|'''Liste 1''' | |||
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|'''Liste 2''' | |||
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|Kandidat*in 1 | |||
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|Kandidat*in 1 | |||
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|Kandidat*in 2 | |||
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|Kandidat*in 3 | |||
|1 | |||
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|Kandidat*in 4 | |||
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|Kandidat*in 5 | |||
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|Kandidat*in 6 | |||
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|Kandidat*in 7 | |||
|1 | |||
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=== § 19 - Wahlvorschläge – StuPa === | === § 19 - Wahlvorschläge – StuPa === | ||
<blockquote>(1) Wahlvorschläge dürfen von jedem*jeder Wahlberechtigten eingereicht werden und müssen enthalten: | <blockquote>(1) <sup>1</sup>Wahlvorschläge dürfen von jedem*jeder Wahlberechtigten eingereicht werden und müssen enthalten: | ||
1. ein Kennwort; Kennwörter dürfen nicht irreführend sein, | 1. ein Kennwort; Kennwörter dürfen nicht irreführend sein, | ||
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3. eine von mindestens 10 Wahlberechtigten unterzeichnete Unterstützungsliste. | 3. eine von mindestens 10 Wahlberechtigten unterzeichnete Unterstützungsliste. | ||
Bei der Aufstellung der Liste ist auf Geschlechtergerechtigkeit zu achten. Um Verwechslungen zu vermeiden, sind Hochschulgruppen, die eine Liste einreichen, dazu aufgerufen, ein Protokoll der Sitzung einzureichen</blockquote>(...)<blockquote>(3) Geben die Kennwörter mehrerer Wahlvorschläge zu Verwechslungen Anlass, so fordert der Wahlausschuss die*den Vertreter*in, des später eingereichten Wahlvorschlages, unverzüglich auf, sich innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist nach § 18 Abs. 4 ein anderes Kennwort zu geben. Der Wahlausschuss kann hiervon abweichen, wenn davon auszugehen ist, dass der*die gewöhnliche Wähler*in das Kennwort mit der später eingereichten Liste assoziiert, und die*den Vertreter*in des zuerst eingereichten Wahlvorschlags zur Nennung eines anderen Kennworts auffordern.</blockquote>(...) | <sup>2</sup>Bei der Aufstellung der Liste ist auf Geschlechtergerechtigkeit zu achten. <sup>3</sup>Um Verwechslungen zu vermeiden, sind Hochschulgruppen, die eine Liste einreichen, dazu aufgerufen, ein Protokoll der Sitzung einzureichen</blockquote>(...)<blockquote>(3) <sup>1</sup>Geben die Kennwörter mehrerer Wahlvorschläge zu Verwechslungen Anlass, so fordert der Wahlausschuss die*den Vertreter*in, des später eingereichten Wahlvorschlages, unverzüglich auf, sich innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist nach § 18 Abs. 4 ein anderes Kennwort zu geben. <sup>2</sup>Der Wahlausschuss kann hiervon abweichen, wenn davon auszugehen ist, dass der*die gewöhnliche Wähler*in das Kennwort mit der später eingereichten Liste assoziiert, und die*den Vertreter*in des zuerst eingereichten Wahlvorschlags zur Nennung eines anderen Kennworts auffordern.</blockquote>(...) | ||
=== § 20 - Wahlvorschläge – SFSWG === | |||
<blockquote>(1) <sup>1</sup>Ein Wahlvorschlag für das Studienfachschaftswahlgremium wird von der Studienfachschaftssitzung erstellt. <sup>2</sup>Er beinhaltet: | |||
1. eine Liste mit Kandidat*innen; die Liste darf höchstens doppelt so viele Kandidat*innen enthalten, wie Sitze zu besetzen sind, | |||
2. eine von Sitzungsleitung und Protokollant*in unterzeichnete Kopie des Protokolls der Studienfachschaftssitzung. | |||
<sup>3</sup>Die Kandidat*innen bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Daten sowie ihre Zustimmung, auf den Wahlvorschlag aufgenommen zu werden. <sup>4</sup>Ein*e Kandidat*in darf nicht auf mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl aufgenommen werden.</blockquote>Es müssen auch die allgemeinen Vorgaben für Sitzungen aus der [[Kommentar zur Fachschaftsrahmenordnung|Fachschaftsrahmenordnung]] (FSRO) und der Geschäftsordnung erüllt sein, etwa eine rechtzeitige Einladung. | |||
(...) | |||
== VI Wahlauswertung und Bekanntmachung == | == VI Wahlauswertung und Bekanntmachung == | ||
=== § 39 - Feststellung des Wahlergebnisses bei Listenwahl === | === § 39 - Feststellung des Wahlergebnisses bei Listenwahl === | ||
<blockquote>Die Wahlleitung stellt folgende Stimmenzahlen fest: | StuPa-Wahlen, bei denen mehr als eine Liste antritt, sind nach § 2 Abs. 1, 2 Listenwahlen.<blockquote>Die Wahlleitung stellt folgende Stimmenzahlen fest: | ||
1. Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen, | 1. Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen, | ||
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=== § 44 - Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss === | === § 44 - Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss === | ||
<blockquote>(1) Der Wahlausschuss hat die von den Wahlhelfer*innen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen nachzuprüfen, gegebenenfalls das Ergebnis der Zählung zu berichtigen, die Entscheidungen in der Wahlniederschrift zu vermerken und die Ergebnisse zusammenzustellen.</blockquote>Wahlhelfer existieren bei Online-Wahlen nicht.<blockquote>(2) Der Wahlausschuss ermittelt die Verteilung der Sitze und stellt das Wahlergebnis fest.</blockquote>Die Verteilung der Sitze richtet sich nach §§ 39 - 42. Auf die Feststellung des Wahlergebnisses folgt die Bekanntmachung und Benachrichtigung nach § 45. | <blockquote>(1) Der Wahlausschuss hat die von den Wahlhelfer*innen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen nachzuprüfen, gegebenenfalls das Ergebnis der Zählung zu berichtigen, die Entscheidungen in der Wahlniederschrift zu vermerken und die Ergebnisse zusammenzustellen.</blockquote>Wahlhelfer nach § 23 Abs. 2 existieren bei Online-Wahlen nicht.<blockquote>(2) Der Wahlausschuss ermittelt die Verteilung der Sitze und stellt das Wahlergebnis fest.</blockquote>Die Verteilung der Sitze richtet sich nach §§ 39 - 42. Auf die Feststellung des Wahlergebnisses folgt die Bekanntmachung und Benachrichtigung nach § 45. | ||
=== § 45 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten === | === § 45 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten === | ||
(...)<blockquote>(2) Der Wahlausschuss hat die Gewählten von ihrer Wahl in elektronischer Form zu benachrichtigen. Für die elektronische Form genügt eine E-Mail an die Universitätsmailadresse (Vorname.Nachname@uni-konstanz.de) mit Hinweisen zur Frist für die Annahme der Wahl, zu Beginn und Ende der Amtszeit, ggf. vorliegender Stellvertretung, Mitteilungspflicht bei Ausscheiden aus dem Amt und Verweis auf die Bekanntmachung der Wahlergebnisse. Geht von den Gewählten innerhalb von zehn Tagen nach Absendung der Benachrichtigung keine gegenteilige Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.</blockquote>Für die Fristberechnung gilt § 48 Abs. 1. Die Regelung findet nach § 46 Abs. 1 S. 2 auch beim Nachrücken entsprechend Anwendung. | (...)<blockquote>(2) <sup>1</sup>Der Wahlausschuss hat die Gewählten von ihrer Wahl in elektronischer Form zu benachrichtigen. <sup>2</sup>Für die elektronische Form genügt eine E-Mail an die Universitätsmailadresse (Vorname.Nachname@uni-konstanz.de) mit Hinweisen zur Frist für die Annahme der Wahl, zu Beginn und Ende der Amtszeit, ggf. vorliegender Stellvertretung, Mitteilungspflicht bei Ausscheiden aus dem Amt und Verweis auf die Bekanntmachung der Wahlergebnisse. <sup>3</sup>Geht von den Gewählten innerhalb von zehn Tagen nach Absendung der Benachrichtigung keine gegenteilige Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.</blockquote>Für die Fristberechnung gilt § 48 Abs. 1. Die Regelung findet nach § 46 Abs. 1 S. 2 auch beim Nachrücken entsprechend Anwendung. | ||
== VII Schlussbestimmungen == | == VII Schlussbestimmungen == | ||
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=== § 47 - Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl === | === § 47 - Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl === | ||
<blockquote>(1) <sup>1</sup>Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung gültig. <sup>2</sup>Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen. <sup>3</sup>Er kann Entscheidungen auch im Umlaufverfahren treffen.</blockquote>Die Einspruchsfrist beträgt nach Abs. 2 einen Monat, insgesamt sind es also drei Monate. Vor Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens kann nicht gerichtlich gegen die Wahl vorgegangen werden.<ref>OVG Hamburg, [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2025%2Fcont%2Fbeckrs.2025.5517.htm&pos=11&hlwords=on BeckRS 2025, 5517]</ref><blockquote>(2) <sup>1</sup>Gegen die Wahl kann binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Mitglied der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung Einspruch erhoben werden. <sup>2</sup>Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.</blockquote>Mitglied der VS ist nach [[Kommentar zum Landeshochschulgesetz#Rechtsstatus|§ 65 Abs. 1 S. 1 LHG]], [[Kommentar zur Organisationssatzung#§ 1 Definition|§ 1 Abs. 1 S. 1 OS]] jeder Studierender (inklusive immatrikulierte Doktoranden). Der Wahlprüfungsausschuss kann auch von Amts wegen prüfen. Auch im gerichtlichen Verfahren sind damit nur Mitglieder der VS antragsbefugt.<ref>OVG Münster, [https://beck-online.beck.de/Dokument?VPath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2011%2Fcont%2Fbeckrs.2011.56122.htm&ReadableType=Parallelfundstellen&HLWords=on&JumpType=SingleHitJump&JumpWords=OVG%2BM%25c3%25bcnster%252c%2BBeckRS%2B2011%252c%2B56122&Readable=Suche%2Bnach%2BGericht%253a%2BOberverwaltungsgericht%2Bf%2526%2523252%253br%2Bdas%2BLand%2BNordrhein-Westfalen%2Bund%2BFundstelle%253a%2BBeckRS%2B2011%2B%2B56122 BeckRS 2011, 56122]</ref><blockquote>(3) <sup>1</sup>Zur Prüfung der Wahlen hat die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschriften mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. <sup>2</sup>Der Wahlprüfungsausschuss erstattet dem Studierendenparlament über die Wahlprüfung einen Bericht. Hält das Studierendenparlament auf Grund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat es sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.</blockquote>Die neue Feststellung erfolgt durch den Wahlausschuss. Der Wahlprüfungsausschuss kann dem StuPa eine Empfehlung aussprechen.<blockquote>(4) Die Wahlen sind vom Studierendenparlament ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.</blockquote>Es sind also kumulativ zwei Voraussetzungen nötig: | <blockquote>(1) <sup>1</sup>Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung gültig. <sup>2</sup>Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen. <sup>3</sup>Er kann Entscheidungen auch im Umlaufverfahren treffen.</blockquote>Die Einspruchsfrist beträgt nach Abs. 2 einen Monat, insgesamt sind es also drei Monate. Vor Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens kann nicht gerichtlich gegen die Wahl vorgegangen werden.<ref>OVG Hamburg, [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2025%2Fcont%2Fbeckrs.2025.5517.htm&pos=11&hlwords=on BeckRS 2025, 5517]</ref><blockquote>(2) <sup>1</sup>Gegen die Wahl kann binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Mitglied der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung Einspruch erhoben werden. <sup>2</sup>Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.</blockquote>Mitglied der VS ist nach [[Kommentar zum Landeshochschulgesetz#Rechtsstatus|§ 65 Abs. 1 S. 1 LHG]], [[Kommentar zur Organisationssatzung#§ 1 Definition|§ 1 Abs. 1 S. 1 OS]] jeder Studierender (inklusive immatrikulierte Doktoranden). Der Wahlprüfungsausschuss kann auch von Amts wegen prüfen. Auch im gerichtlichen Verfahren sind damit nur Mitglieder der VS antragsbefugt.<ref>OVG Münster, [https://beck-online.beck.de/Dokument?VPath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2011%2Fcont%2Fbeckrs.2011.56122.htm&ReadableType=Parallelfundstellen&HLWords=on&JumpType=SingleHitJump&JumpWords=OVG%2BM%25c3%25bcnster%252c%2BBeckRS%2B2011%252c%2B56122&Readable=Suche%2Bnach%2BGericht%253a%2BOberverwaltungsgericht%2Bf%2526%2523252%253br%2Bdas%2BLand%2BNordrhein-Westfalen%2Bund%2BFundstelle%253a%2BBeckRS%2B2011%2B%2B56122 BeckRS 2011, 56122]</ref><blockquote>(3) <sup>1</sup>Zur Prüfung der Wahlen hat die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschriften mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. <sup>2</sup>Der Wahlprüfungsausschuss erstattet dem Studierendenparlament über die Wahlprüfung einen Bericht. <sup>3</sup>Hält das Studierendenparlament auf Grund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat es sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.</blockquote>Die neue Feststellung erfolgt durch den Wahlausschuss. Der Wahlprüfungsausschuss kann dem StuPa eine Empfehlung aussprechen.<blockquote>(4) Die Wahlen sind vom Studierendenparlament ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.</blockquote>Es sind also kumulativ zwei Voraussetzungen nötig: | ||
# Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen müssen verletzt worden sein. | # Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen müssen verletzt worden sein. | ||
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"Es ist daher davon auszugehen, daß im Wahlprüfungsverfahren alle Mängel berücksichtigt werden sollen, die nach gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts als solche anerkannt sind. Dabei kann auch auf die für Wahlen zu politischen Körperschaften entwickelten Regeln zurückgegriffen werden, soweit die Strukturverschiedenheiten zwischen parlamentarischen Gremien und Hochschulen im Auge behalten werden (...). Zu dem Grundsatz der Wahlfreiheit gehört auch das Verbot einer unzulässigen Wahlbeeinflussung. Unzulässig ist eine Wahlbeeinflussung, wenn sie von einer gleichsam “amtlichen” Stelle ausgeht und diese die mit dem Amt verbundene, der Allgemeinheit verpflichtete Autorität in einer Weise benutzt, daß dadurch einzelne Bewerber begünstigt oder benachteiligt werden, und so die Entscheidungsfreiheit der Wähler ernstlich beeinträchtigt wird."<ref>VG Berlin, [https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NVWZ-RR-B-1994-S-444-N-1 NVwZ-RR 1994, 444], 445</ref> | "Es ist daher davon auszugehen, daß im Wahlprüfungsverfahren alle Mängel berücksichtigt werden sollen, die nach gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts als solche anerkannt sind. Dabei kann auch auf die für Wahlen zu politischen Körperschaften entwickelten Regeln zurückgegriffen werden, soweit die Strukturverschiedenheiten zwischen parlamentarischen Gremien und Hochschulen im Auge behalten werden (...). Zu dem Grundsatz der Wahlfreiheit gehört auch das Verbot einer unzulässigen Wahlbeeinflussung. Unzulässig ist eine Wahlbeeinflussung, wenn sie von einer gleichsam “amtlichen” Stelle ausgeht und diese die mit dem Amt verbundene, der Allgemeinheit verpflichtete Autorität in einer Weise benutzt, daß dadurch einzelne Bewerber begünstigt oder benachteiligt werden, und so die Entscheidungsfreiheit der Wähler ernstlich beeinträchtigt wird."<ref>VG Berlin, [https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NVWZ-RR-B-1994-S-444-N-1 NVwZ-RR 1994, 444], 445</ref> | ||
"Macht eine Rechtsvorschrift die Ungültigkeit der Wahl von der Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers abhängig, kann es auf die Schwere des Fehlers allein ‑ auch in Ausnahmefällen ‑ nicht ankommen; vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen. (...) Eine Wahl darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn es ernst zu nehmende Gründe für die Annahme gibt, dass sie bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Notwendig ist deshalb die reale Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung. Daran fehlt es, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie auszuschließen sind, ganz fernliegen, höchst unwahrscheinlich erscheinen oder sich gar als lebensfremd darstellen.<ref>VG Arnsberg, [https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-49077 BeckRS 2016, 49077], Rn. 33</ref> | "Macht eine Rechtsvorschrift die Ungültigkeit der Wahl von der Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers abhängig, kann es auf die Schwere des Fehlers allein ‑ auch in Ausnahmefällen ‑ nicht ankommen; vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen. (...) Eine Wahl darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn es ernst zu nehmende Gründe für die Annahme gibt, dass sie bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Notwendig ist deshalb die reale Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung. Daran fehlt es, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie auszuschließen sind, ganz fernliegen, höchst unwahrscheinlich erscheinen oder sich gar als lebensfremd darstellen."<ref>VG Arnsberg, [https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-49077 BeckRS 2016, 49077], Rn. 33</ref> | ||
Die Wahlwiederholung kann auch nur einzelne Teilwahlen (also nur das StuPa oder einzelne SFSWGs) betreffen.<blockquote>(5) <sup>1</sup>Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt das Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreffen des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. <sup>2</sup>Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt.</blockquote>Rechtskräftig ist es denn, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, also eine Klage erfolglos war oder die Widerspruchs/-Klagefrist abgelaufen ist (§§ 70, 74 VwGO). | |||
Die Wahlwiederholung kann auch nur einzelne Teilwahlen (also nur das StuPa oder einzelne SFSWGs) betreffen.<blockquote>(5) <sup>1</sup>Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt das Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreffen des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. <sup>2</sup>Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt.</blockquote>Rechtskräftig ist es denn, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, also eine Klage erfolglos war oder die Widerspruchs/-Klagefrist abgelaufen ist. | |||
=== § 48 - Fristen === | === § 48 - Fristen === | ||
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== Rechtsprechung == | == Rechtsprechung == | ||
''Siehe für eine umfangreiche Sammlung [[Kommentar zum Landeshochschulgesetz/Rechtsprechung]].'' | ''Siehe für eine umfangreiche allgemeine Sammlung [[Kommentar zum Landeshochschulgesetz/Rechtsprechung]].'' | ||
[[Kategorie:Rechtliches]] | [[Kategorie:Rechtliches]] | ||
[[Kategorie:Wahlen]] | [[Kategorie:Wahlen]] | ||
Aktuelle Version vom 6. September 2026, 12:47 Uhr
Dieser Artikel stellt einen Kommentar zur einzelnen Regelungen der Wahlordnung (WahlO) der Verfassten Studierendenschaft (VS) der Universität Konstanz dar. Für einzelne Paragrafen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt.
Der Kommentar wird vom Wahlprüfungsausschuss erstellt. Er enthält in erster Linie für diesen relevante Abschnitte.
Verwendete Abkürzungen
BWahlG - Bundeswahlgesetz
LHG - Landeshochschulgesetz
OS - Organisationssatzung
SFSWG - Studienfachschaftswahlgremium
VS - Verfasste Studierendenschaft
VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung
WahlA - Wahlausschuss
WahlO - Wahlordnung
WahlPO - Wahlprüfungsausschuss
I Allgemeine Vorschriften
§ 2 - Wahl des Studierendenparlaments
(1) Das Studierendenparlament wird nach Listen, welche aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden, gewählt.
Es handelt sich also um eine Listenwahl (siehe Ausnahme in Abs. 2). Dies ist für die Berechnung der Sitzverteilung relevant (§§ 39 f.).
(2) Sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.
Die Sitzverteilung in diesem Fall ist in §§ 42 f. geregelt. Wahlen zum SFSWG sind immer Persönlichkeitswahlen (§ 3 Abs. 1).
(3) 1Bei der Wahl des Studierendenparlaments hat jede*r Wahlberechtigte*r vier Stimmen, welche er*sie auf verschiedene Kandidat*innen und/oder Listen aufteilen kann. 2Die Stimmen können beliebig kumuliert werden.
Die Stimmzettel sind entsprechend gestaltet.
| Stimmen | Stimmen | Stimmen | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Liste 1 | 2 | Liste 2 | Liste 3 | ||
| Kandidat*in 1 | 1 | Kandidat*in 1 | 1 | Kandidat*in 1 | |
| Kandidat*in 2 | Kandidat*in 2 | ||||
| Kandidat*in 3 |
§ 3 - Wahl der Studienfachschaftswahlgremien
(1) 1Die Studienfachschaftswahlgremien werden in Persönlichkeitswahl von den Studienfachschaftsmitgliedern gewählt. 2Die Benennung der Kandidat*innen erfolgt durch die Studienfachschaftssitzung oder nach §20 Abs. 3.
Dies ist für die Berechnung der Sitzverteilung relevant (§§ 39 f.). Die Benennung erfolgt nach § 20.
(2) 1Bei der Wahl der Studienfachschaftwahlgremien hat jede*r Wähler*in sieben Stimmen. 2Existiert mehr als eine Liste für die Wahl zu einem Studienfachschaftwahlgremium, so kann der*die Wähler*in die Stimmen beliebig verteilen. 3Für eine Kandidatin*einen Kandidaten darf jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
Auch bei mehreren Listen bleibt es bei einer Persönlichkeitswahl. Durch S. 3 verringert sich bei weniger als sieben Kandidaten die Anzahl der zu vergebenden Stimmen entsprechend. Es kommt nur selten vor, dass es mehr als eine Liste gibt.
| Stimmen | Stimmen | ||
|---|---|---|---|
| Liste 1 | Liste 2 | ||
| Kandidat*in 1 | 1 | Kandidat*in 1 | 1 |
| Kandidat*in 2 | 1 | ||
| Kandidat*in 3 | 1 | ||
| Kandidat*in 4 | |||
| Kandidat*in 5 | 1 | ||
| Kandidat*in 6 | 1 | ||
| Kandidat*in 7 | 1 |
II Wahlorgane und HelferInnen
§ 9 - Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss und der Wahlprüfungsausschuss.
Der Wahlausschuss (WahlA) ist im Wesentlichen für die Wahl und die Einhaltung der WahlO zuständig. Der Wahlprüfungsausschuss (WahlPA) ist dennoch kein Organ nach § 3 OS. Die Eigenschaft als Wahlorgane ist im Wesentlichen relevant für die folgenden Absätze.
(2) Wahlbewerber*innen sowie Listenbewerber*innen eines Wahlvorschlags können nicht Mitglieder dieser Organe sein.
Dies ist ein explizit genannter Fall der parteilichen Betätigung nach Abs. 3 S. 3.
(3) 1Die Mitglieder der Wahlorgane werden je zu gleichen Teilen vom Studierendenparlament und von der Fachschaftskonferenz gewählt. 2Sie nehmen ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft wahr. 3Sie enthalten sich während der Ausübung ihres Amtes jeder parteilichen Betätigung.
Die Anzahl der Mitglieder bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 S. 1 bzw. § 11 Abs. 1. Eine parteiliche Betätigung ist etwa eine Unterschrift auf einer Unterstützerliste eines Wahlvorschlags oder eine Teilnahme am Wahlkampf einer Liste. Dadurch entsteht zumindest der Verdacht einer parteiischen Amtsausübung.
(4) Die Wahlorgane kooperieren bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach Absprache mit der Universitätsverwaltung.
Dies ist insbesondere der universitäre Wahlausschuss. Auch der Wahlprüfungsausschuss kann Unterlagen bei diesem anfragen. Wichtig ist, dass die Wahlorgane dabei ihre Eigenständigkeit nicht verlieren.
§ 10 - Wahlausschuss
(1) 1Der Wahlausschuss besteht aus mindestens vier und maximal sechs Mitgliedern. 2Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte zwei Mitglieder zur Wahlleitung (Wahlleiter*in und stellv. Wahlleiter*in).
Die Besetzung erfolgt nach § 9 Abs. 3 S. 1. Ist der WahlA nicht mit ausreichend Mitgliedern besetzt, ist er handlungsunfähig, kann etwa nicht mehr beschlussfähig tagen.[1] Der Wahlausschuss oder die Wahlleitung ist in einem gerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig.[2]
(...)
§ 11 - Wahlprüfungsausschuss
(1) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern der Universität und ist vor dem ersten Wahltag zu bestellen.
Der WahlPA ist ein Wahlorgan nach § 9 Abs. 1. "Mitglieder der Universität" bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 LHG. Im Wesentlichen sind die neben den Studierenden auch Beschäftigte der Uni.
(2) 1Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können keine Mitglieder eines anderen Wahlorgans bestellt werden. 2Legt ein zunächst bestelltes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses sein Amt nieder, so bestellt das Gremium, welches das Mitglied gewählt hat, ein Ersatzmitglied.
Dies sichert die Unabhängigkeit des WahlPA vom WahlA.
(...)
III Vorbereitung der Wahl
(...)
§ 19 - Wahlvorschläge – StuPa
(1) 1Wahlvorschläge dürfen von jedem*jeder Wahlberechtigten eingereicht werden und müssen enthalten:
1. ein Kennwort; Kennwörter dürfen nicht irreführend sein,
2. eine Liste mit Kandidat*innen; die Liste darf höchstens so viele Kandidat*innen enthalten, wie Sitze zu besetzen sind,
3. eine von mindestens 10 Wahlberechtigten unterzeichnete Unterstützungsliste.
2Bei der Aufstellung der Liste ist auf Geschlechtergerechtigkeit zu achten. 3Um Verwechslungen zu vermeiden, sind Hochschulgruppen, die eine Liste einreichen, dazu aufgerufen, ein Protokoll der Sitzung einzureichen
(...)
(3) 1Geben die Kennwörter mehrerer Wahlvorschläge zu Verwechslungen Anlass, so fordert der Wahlausschuss die*den Vertreter*in, des später eingereichten Wahlvorschlages, unverzüglich auf, sich innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist nach § 18 Abs. 4 ein anderes Kennwort zu geben. 2Der Wahlausschuss kann hiervon abweichen, wenn davon auszugehen ist, dass der*die gewöhnliche Wähler*in das Kennwort mit der später eingereichten Liste assoziiert, und die*den Vertreter*in des zuerst eingereichten Wahlvorschlags zur Nennung eines anderen Kennworts auffordern.
(...)
§ 20 - Wahlvorschläge – SFSWG
(1) 1Ein Wahlvorschlag für das Studienfachschaftswahlgremium wird von der Studienfachschaftssitzung erstellt. 2Er beinhaltet:
1. eine Liste mit Kandidat*innen; die Liste darf höchstens doppelt so viele Kandidat*innen enthalten, wie Sitze zu besetzen sind,
2. eine von Sitzungsleitung und Protokollant*in unterzeichnete Kopie des Protokolls der Studienfachschaftssitzung.
3Die Kandidat*innen bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Daten sowie ihre Zustimmung, auf den Wahlvorschlag aufgenommen zu werden. 4Ein*e Kandidat*in darf nicht auf mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl aufgenommen werden.
Es müssen auch die allgemeinen Vorgaben für Sitzungen aus der Fachschaftsrahmenordnung (FSRO) und der Geschäftsordnung erüllt sein, etwa eine rechtzeitige Einladung.
(...)
VI Wahlauswertung und Bekanntmachung
§ 39 - Feststellung des Wahlergebnisses bei Listenwahl
StuPa-Wahlen, bei denen mehr als eine Liste antritt, sind nach § 2 Abs. 1, 2 Listenwahlen.
Die Wahlleitung stellt folgende Stimmenzahlen fest:
1. Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen,
2. Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber abgegebenen Stimmen,
3. Zahl der für alle Listenbewerber*innen einer Liste abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),
4. Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerber*innen abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 3).
Siehe zur Wahlleitung § 10 Abs. 1. Die Feststellung kann auch in einer WahlA-Sitzung erfolgen.
Die Zahlen werden für die Berechnungen in den folgenden Paragrafen benötigt. Bei der Wahl kann der Wählende seine Stimmen auf einzelne Bewerbende und auf Listen direkt verteilen.
§ 40 - Sitzverteilung bei Listenwahl
(1) 1Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf Grundlage der Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerber*innen abgegebenen Stimmen (§ 39 Nr. 4) verteilt. 2Haben mehrere Listen die gleiche 25. Höchstzahl, so entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
Sainte-Laguë bestimmt, wie viele Sitze auf jede Liste entfallen. Wie die Sitze auf die Listenbewerbenden verteilt werden, wird in den nächsten Absätzen geregelt. Das Sainte-Laguë-Verfahren ist in § 5 BWahlG beschrieben.
(2) Die auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden anteilig auf
1. die Bewerber*innen des Wahlvorschlages, die Stimmen erhalten haben, mit den höchsten Stimmenzahlen und
2. auf Bewerber*innen in der Reihenfolge, in der sie in der Liste aufgeführt sind, verteilt.
Die Berechnung des Anteils ergibt sich aus Abs. 3.
(3) Der Anteil der auf die Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen entfallenden Sitze ergibt sich aus dem Quotienten der Zahl der für alle Listenbewerber*innen einer Liste abgegebenen Stimmen (§ 39 Nr. 3) und der Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerber*innen abgegebenen Stimmen (§ 39 Nr. 4).
Formel: AnteilBewerberStimmzahl = StimmenBewerber / StimmenListe
(4) 1Die Sitzzahl für die Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen ergibt sich aus dem Anteil nach Absatz 3 multipliziert mit der Sitzzahl des gesamten Wahlvorschlags (Absatz 1). 2Das Ergebnis wird mathematisch auf ganze Zahlen gerundet.
Formel: SitzzahlBewerberStimmzahl = AnteilBewerberStimmzahl * SitzzahlListe
(5) 1Die Sitze nach Absatz 4 werden den Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Reihenfolge, in der sie in der Liste aufgeführt sind. 2Sind nach den Sätzen 1 und 2 mehr Sitze zu verteilen, als Bewerber*innen vorhanden sind, so gehen die weiteren Sitze auf die Listenbewerber*innen (Absatz 6) über.
S. 2 meint wohl Bewerbende, die keine Stimme bekommen haben. Mehr Sitze nach Abs. 4 als Bewerbende insgesamt kann es nicht geben.
(6) 1Die übrigen Sitze werden den Listenbewerber*innen in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Liste aufgeführt sind. 2Listenbewerber*innen, die bereits einen Sitz nach Absatz 5 erhalten haben, bleiben unberücksichtigt.
Siehe Abs. 2 Nr. 2.
§ 41 - Feststellung des Wahlergebnisses bei Persönlichkeitswahl
(...)
§ 42 - Sitzverteilung bei Persönlichkeitswahl
(...)
§ 43 - Niederschrift über Verlauf und Ergebnis der Wahl, Übergabe der Unterlagen an den Wahlausschuss
(...)
§ 44 - Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss hat die von den Wahlhelfer*innen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen nachzuprüfen, gegebenenfalls das Ergebnis der Zählung zu berichtigen, die Entscheidungen in der Wahlniederschrift zu vermerken und die Ergebnisse zusammenzustellen.
Wahlhelfer nach § 23 Abs. 2 existieren bei Online-Wahlen nicht.
(2) Der Wahlausschuss ermittelt die Verteilung der Sitze und stellt das Wahlergebnis fest.
Die Verteilung der Sitze richtet sich nach §§ 39 - 42. Auf die Feststellung des Wahlergebnisses folgt die Bekanntmachung und Benachrichtigung nach § 45.
§ 45 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(...)
(2) 1Der Wahlausschuss hat die Gewählten von ihrer Wahl in elektronischer Form zu benachrichtigen. 2Für die elektronische Form genügt eine E-Mail an die Universitätsmailadresse (Vorname.Nachname@uni-konstanz.de) mit Hinweisen zur Frist für die Annahme der Wahl, zu Beginn und Ende der Amtszeit, ggf. vorliegender Stellvertretung, Mitteilungspflicht bei Ausscheiden aus dem Amt und Verweis auf die Bekanntmachung der Wahlergebnisse. 3Geht von den Gewählten innerhalb von zehn Tagen nach Absendung der Benachrichtigung keine gegenteilige Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Für die Fristberechnung gilt § 48 Abs. 1. Die Regelung findet nach § 46 Abs. 1 S. 2 auch beim Nachrücken entsprechend Anwendung.
VII Schlussbestimmungen
§ 46 - Nachrücken
(1) 1Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, rückt an deren Stelle die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl (Nachrücker*in). 2§ 45 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 45 Abs. 2 regelt die Benachrichtigung. Fraglich ist, ob die Benachrichtigung auch durch den Wahlausschuss erfolgt. Bei Bundestagswahlen erfolgt die Feststellung und Benachrichtigung nach § 48 Abs. 1 S. 6 f. BWahlG durch den Landeswahlleiter. In der Praxis erfolgt die Benachrichtigung hier durch das StuPa-Präsidium.
(2) 1Wenn ein gewähltes Mitglied eines Gremiums die Wählbarkeit verliert, sein Amt nicht antritt oder niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit die*der nächste Bewerber*in aus dem Wahlvorschlag, durch den die*der Ausgeschiedene gewählt wurde, im Falle der Persönlichkeitswahl die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl (Nachrücker*in). 2Ist die Liste erschöpft oder sind keine gewählten Bewerber*innen mehr vorhanden, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Abs. 1 S. 1 (Nichtannehmen) könnte je nach Auslegung im Widerspruch mit Abs. 2 S. 1 Teil 1 Var. 1 (Nichtantreten) stehen. Bei Abs. 2 S. 1 Teil 2 Var. 1 ist fraglich, ob mit "die*der nächste Bewerber*in aus dem Wahlvorschlag" die Reihenfolge nach Stimmenzahl oder nach Listenreihenfolge gemeint ist.
Bei Bundestagswahlen rücken nach § 48 Abs. 1 S. 1 BWahlG die Personen nach, die als nächstes in das Amt gekommen wären, also abhängig davon, wie die ausscheidende Person ins Amt gekommen ist.
§ 47 - Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl
(1) 1Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung gültig. 2Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen. 3Er kann Entscheidungen auch im Umlaufverfahren treffen.
Die Einspruchsfrist beträgt nach Abs. 2 einen Monat, insgesamt sind es also drei Monate. Vor Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens kann nicht gerichtlich gegen die Wahl vorgegangen werden.[3]
(2) 1Gegen die Wahl kann binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Mitglied der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung Einspruch erhoben werden. 2Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Mitglied der VS ist nach § 65 Abs. 1 S. 1 LHG, § 1 Abs. 1 S. 1 OS jeder Studierender (inklusive immatrikulierte Doktoranden). Der Wahlprüfungsausschuss kann auch von Amts wegen prüfen. Auch im gerichtlichen Verfahren sind damit nur Mitglieder der VS antragsbefugt.[4]
(3) 1Zur Prüfung der Wahlen hat die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschriften mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. 2Der Wahlprüfungsausschuss erstattet dem Studierendenparlament über die Wahlprüfung einen Bericht. 3Hält das Studierendenparlament auf Grund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat es sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.
Die neue Feststellung erfolgt durch den Wahlausschuss. Der Wahlprüfungsausschuss kann dem StuPa eine Empfehlung aussprechen.
(4) Die Wahlen sind vom Studierendenparlament ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Es sind also kumulativ zwei Voraussetzungen nötig:
- Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen müssen verletzt worden sein.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wurde. (Beweislastumkehr durch negative Formulierung)
"Es ist daher davon auszugehen, daß im Wahlprüfungsverfahren alle Mängel berücksichtigt werden sollen, die nach gewohnheitsrechtlich entwickelten Grundsätzen des Wahlprüfungsrechts als solche anerkannt sind. Dabei kann auch auf die für Wahlen zu politischen Körperschaften entwickelten Regeln zurückgegriffen werden, soweit die Strukturverschiedenheiten zwischen parlamentarischen Gremien und Hochschulen im Auge behalten werden (...). Zu dem Grundsatz der Wahlfreiheit gehört auch das Verbot einer unzulässigen Wahlbeeinflussung. Unzulässig ist eine Wahlbeeinflussung, wenn sie von einer gleichsam “amtlichen” Stelle ausgeht und diese die mit dem Amt verbundene, der Allgemeinheit verpflichtete Autorität in einer Weise benutzt, daß dadurch einzelne Bewerber begünstigt oder benachteiligt werden, und so die Entscheidungsfreiheit der Wähler ernstlich beeinträchtigt wird."[5]
"Macht eine Rechtsvorschrift die Ungültigkeit der Wahl von der Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers abhängig, kann es auf die Schwere des Fehlers allein ‑ auch in Ausnahmefällen ‑ nicht ankommen; vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen. (...) Eine Wahl darf nur dann für ungültig erklärt werden, wenn es ernst zu nehmende Gründe für die Annahme gibt, dass sie bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Notwendig ist deshalb die reale Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung. Daran fehlt es, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie auszuschließen sind, ganz fernliegen, höchst unwahrscheinlich erscheinen oder sich gar als lebensfremd darstellen."[6]
Die Wahlwiederholung kann auch nur einzelne Teilwahlen (also nur das StuPa oder einzelne SFSWGs) betreffen.
(5) 1Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt das Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreffen des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. 2Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt.
Rechtskräftig ist es denn, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, also eine Klage erfolglos war oder die Widerspruchs/-Klagefrist abgelaufen ist (§§ 70, 74 VwGO).
§ 48 - Fristen
(...)
§ 49 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(...)
§ 50 - In-Kraft-Treten
(...)
Rechtsprechung
Siehe für eine umfangreiche allgemeine Sammlung Kommentar zum Landeshochschulgesetz/Rechtsprechung.
- ↑ VG Berlin, BeckRS 2007, 33447, Rn. 2
- ↑ VG Berlin BeckRS 2007, 148420, Rn. 2
- ↑ OVG Hamburg, BeckRS 2025, 5517
- ↑ OVG Münster, BeckRS 2011, 56122
- ↑ VG Berlin, NVwZ-RR 1994, 444, 445
- ↑ VG Arnsberg, BeckRS 2016, 49077, Rn. 33