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Kommentar zur Wahlordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus StuVe Wiki
Stuve.hopo (Diskussion | Beiträge)
+§§ 2, 9; Satznummerierung /DSh
Stuve.hopo (Diskussion | Beiträge)
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=== § 45 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten ===
=== § 45 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten ===
(...)
(...)<blockquote>(2) Der Wahlausschuss hat die Gewählten von ihrer Wahl in elektronischer Form zu benachrichtigen. Für die elektronische Form genügt eine E-Mail an die Universitätsmailadresse (Vorname.Nachname@uni-konstanz.de) mit Hinweisen zur Frist für die Annahme der Wahl, zu Beginn und Ende der Amtszeit, ggf. vorliegender Stellvertretung, Mitteilungspflicht bei Ausscheiden aus dem Amt und Verweis auf die Bekanntmachung der Wahlergebnisse. Geht von den Gewählten innerhalb von zehn Tagen nach Absendung der Benachrichtigung keine gegenteilige Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.</blockquote>Für die Fristberechung gilt § 48 Abs. 1. Die Regelung findet nach § 46 Abs. 1 S. 2 auch beim Nachrücken entsprechend Anwendung.


== VII Schlussbestimmungen ==
== VII Schlussbestimmungen ==


=== § 46 - Nachrücken ===
=== § 46 - Nachrücken ===
<blockquote>(1) <sup>1</sup>Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, rückt an deren Stelle die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl (Nachrücker*in). <sup>2</sup>§ 45 Abs. 2 gilt entsprechend.</blockquote>§ 45 Abs. 2 regelt die Benachrichtigung.<blockquote>(2) <sup>1</sup>Wenn ein gewähltes Mitglied eines Gremiums die Wählbarkeit verliert, sein Amt nicht antritt oder niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit die*der nächste Bewerber*in aus dem Wahlvorschlag, durch den die*der Ausgeschiedene gewählt wurde, im Falle der Persönlichkeitswahl die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl (Nachrücker*in). <sup>2</sup>Ist die Liste erschöpft oder sind keine gewählten Bewerber*innen mehr vorhanden, so bleibt der Sitz unbesetzt.</blockquote>Abs. 1 S. 1 könnte im Widerspruch mit Abs. 2 S. 1 stehen.
<blockquote>(1) <sup>1</sup>Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, rückt an deren Stelle die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl (Nachrücker*in). <sup>2</sup>§ 45 Abs. 2 gilt entsprechend.</blockquote>§ 45 Abs. 2 regelt die Benachrichtigung. Fraglich ist, ob die Benachrichtigung auch durch den Wahlausschuss erfolgt. Bei Bundestagswahlen erfolgt die Feststellung und Benachrichtigung nach [https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__48.html § 48 Abs. 1 S. 6 f. BWahlG] durch den Landeswahlleiter. In der Praxis erfolgt die Benachrichtugung hier durch das StuPa-Präsidium.<blockquote>(2) <sup>1</sup>Wenn ein gewähltes Mitglied eines Gremiums die Wählbarkeit verliert, sein Amt nicht antritt oder niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit die*der nächste Bewerber*in aus dem Wahlvorschlag, durch den die*der Ausgeschiedene gewählt wurde, im Falle der Persönlichkeitswahl die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl (Nachrücker*in). <sup>2</sup>Ist die Liste erschöpft oder sind keine gewählten Bewerber*innen mehr vorhanden, so bleibt der Sitz unbesetzt.</blockquote>Abs. 1 S. 1 (Nichtannehmen) könnte im Widerspruch mit Abs. 2 S. 1 Teil 1 Var. 1 (Nichtantreten) stehen. Bei Abs. 2 S. 1 Teil 2 Var. 1 ist fraglich, ob mit "die*der nächste Bewerber*in aus dem Wahlvorschlag" die Reihenfolge nach Stimmenzahl oder nach Listenreihenfolge gemeint ist.
 
Bei Bundestagswahlen rücken nach [https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__48.html § 48 Abs. 1 S. 1 BWahlG] die Personen nach, die als nächstes in das Amt gekommen wären, also abhängig davon, wie die ausscheidende Person ins Amt gekommen ist.


=== § 47 - Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl ===
=== § 47 - Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl ===
<blockquote>(1) <sup>1</sup>Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung gültig. <sup>2</sup>Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen. <sup>3</sup>Er kann Entscheidungen auch im Umlaufverfahren treffen.</blockquote>Die Einspruchsfrist beträgt nach Abs. 2 einen Monat, insgesamt sind es also drei Monate.<blockquote>(2) <sup>1</sup>Gegen die Wahl kann binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Mitglied der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung Einspruch erhoben werden. <sup>2</sup>Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.</blockquote>Der Wahlprüfungsausschuss kann auch von Amts wegen prüfen.<blockquote>(3) <sup>1</sup>Zur Prüfung der Wahlen hat die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschriften mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. <sup>2</sup>Der Wahlprüfungsausschuss erstattet dem Studierendenparlament über die Wahlprüfung einen Bericht. Hält das Studierendenparlament auf Grund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat es sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.</blockquote>Die neue Feststellung erfolgt durch den Wahlausschuss. Der Wahlprüfungsausschuss kann dem StuPa eine Empfehlung aussprechen.<blockquote>(4) Die Wahlen sind vom Studierendenparlament ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.</blockquote>Es sind also kommulativ zwei Voraussetzungen nötig:
<blockquote>(1) <sup>1</sup>Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung gültig. <sup>2</sup>Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen. <sup>3</sup>Er kann Entscheidungen auch im Umlaufverfahren treffen.</blockquote>Die Einspruchsfrist beträgt nach Abs. 2 einen Monat, insgesamt sind es also drei Monate.<blockquote>(2) <sup>1</sup>Gegen die Wahl kann binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Mitglied der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung Einspruch erhoben werden. <sup>2</sup>Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.</blockquote>Mitglied der VS ist jeder Studierender. Der Wahlprüfungsausschuss kann auch von Amts wegen prüfen.<blockquote>(3) <sup>1</sup>Zur Prüfung der Wahlen hat die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschriften mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. <sup>2</sup>Der Wahlprüfungsausschuss erstattet dem Studierendenparlament über die Wahlprüfung einen Bericht. Hält das Studierendenparlament auf Grund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat es sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.</blockquote>Die neue Feststellung erfolgt durch den Wahlausschuss. Der Wahlprüfungsausschuss kann dem StuPa eine Empfehlung aussprechen.<blockquote>(4) Die Wahlen sind vom Studierendenparlament ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.</blockquote>Es sind also kommulativ zwei Voraussetzungen nötig:


# Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen müssen verletzt worden sein.
# Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen müssen verletzt worden sein.
# Es kann nicht festgestellt werden, dass das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wurde. (Beweislastumkehr durch negative Formulierung)
# Es kann nicht festgestellt werden, dass das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wurde. (Beweislastumkehr durch negative Formulierung)
 
Die Wahlwiederholung kann auch nur einzelne Teilwahlen (also nur das StuPa oder einzelne SFSWGs) betreffen.<blockquote>(5) <sup>1</sup>Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt das Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreffen des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. <sup>2</sup>Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt.</blockquote>Rechtskräftig ist es denn, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, also eine Klage erfolglos war oder die Widerspruchs/-Klagefrist abgelaufen ist.
<blockquote>(5) <sup>1</sup>Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt das Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreffen des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. <sup>2</sup>Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt.</blockquote>Rechtskräftig ist es denn, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, also eine Klage erfolglos war oder die Widerspruchs/-Klagefrist abgelaufen ist.


=== § 48 - Fristen ===
=== § 48 - Fristen ===

Aktuelle Version vom 2. September 2026, 08:54 Uhr

Dieser Artikel stellt einen Kommentar zur einzelnen Regelungen der Wahlordnung (WahlO) der Verfassten Studierendenschaft (VS) der Universität Konstanz dar. Für einzelne Paragrafen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt.

Der Kommentar wird vom Wahlprüfungsausschuss erstellt. Er enthält in erster Linie für diesen erelevante Abschnitte.

Verwendete Abkürzungen

LHG - Landeshochschulgesetz

OS - Organisationssatzung

SFSWG - Studienfachschaftswahlgremium

VS - Verfasste Studierendenschaft

WahlA - Wahlausschuss

WahlO - Walordnung

WahlPO - Wahlprüfungsausschuss

I Allgemeine Vorschriften

§ 2 - Wahl des Studierendenparlaments

(1) Das Studierendenparlament wird nach Listen, welche aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden, gewählt.

Es handelt sich also um eine Listenwahl. Dies ist für die Berechung der Sitzverteilung relevant (§§ 39 f.).

(2) Sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl.

Die Sitzverteilung in diesem Fall ist in §§ 42 f. geregelt. Wahlen zum SFSWG sind immer Persönlichkeitswahlen (§ 3 Abs. 1).

(3) 1Bei der Wahl des Studierendenparlaments hat jede*r Wahlberechtigte*r vier Stimmen, welche er*sie auf verschiedene Kandidat*innen und/oder Listen aufteilen kann. 2Die Stimmen können beliebig kumuliert werden.

II Wahlorgane und HelferInnen

§ 9 - Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss und der Wahlprüfungsausschuss.

Der Wahlausschuss (WahlA) ist im Wesentlichen für die Wahl und die Einhaltung der WahlO zuständig. Der Wahlprüfungsausschuss (WahlPA) ist dennoch kein Organ nach § 3 OS. Die Eigenschaft als Wahlorgane ist im Wesentlichen relevant für die folgenden Absätze.

(2) Wahlbewerber*innen sowie Listenbewerber*innen eines Wahlvorschlags können nicht Mitglieder dieser Organe sein.

Dies ist ein explizit genannter Fall der parteilichen Betätigung nach Abs. 3 S. 3.

(3) 1Die Mitglieder der Wahlorgane werden je zu gleichen Teilen vom Studierendenparlament und von der Fachschaftskonferenz gewählt. 2Sie nehmen ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft wahr. 3Sie enthalten sich während der Ausübung ihres Amtes jeder parteilichen Betätigung.

Eine parteiliche Betätigung ist etwa eine Unterschrift auf einer Unterstützerliste eines Wahlvorschlags oder eine Teilnahme am Wahlkampf einer Liste. Dadurch entsteht zumindest der Verdacht einer parteiischen Amtsausübung.

(4) Die Wahlorgane kooperieren bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach Absprache mit der Universitätsverwaltung.

Dies ist insbesondere der universitäre Wahlausschuss. Wichtig ist, dass die Wahlorgane dabei ihre Eigenständigkeit nicht verlieren.

§ 10 - Wahlausschuss

(...)

§ 11 - Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern der Universität und ist vor dem ersten Wahltag zu bestellen.

Der WahlPA ist ein Wahlorgan nach § 9 Abs. 1. "Mitglieder der Universität" bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 LHG. Im Wesentlichen sind die neben den Studierenden auch Beschäftigte der Uni.

(2) 1Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können keine Mitglieder eines anderen Wahlorgans bestellt werden. 2Legt ein zunächst bestelltes Mitglied des Wahlprüfungsausschusses sein Amt nieder, so bestellt das Gremium, welches das Mitglied gewählt hat, ein Ersatzmitglied.

Dies sichert die Unabhängigkeit des WahlPA vom WahlA.

(...)

VI Wahlauswertung und Bekanntmachung

§ 39 - Feststellung des Wahlergebnisses bei Listenwahl

Die Wahlleitung stellt folgende Stimmenzahlen fest:

1. Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen,

2. Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber abgegebenen Stimmen,

3. Zahl der für alle Listenbewerber*innen einer Liste abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),

4. Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerber*innen abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 3).

Die Zahlen werden für die Berechungen in den folgenden Paragrafen benötigt. Bei der Wahl kann der Wählende seine Stimmen auf einzelne Bewerbende und auf Listen direkt verteilen.

§ 40 - Sitzverteilung bei Listenwahl

(1) 1Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf Grundlage der Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerber*innen abgegebenen Stimmen (§ 39 Nr. 4) verteilt. 2Haben mehrere Listen die gleiche 25. Höchstzahl, so entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

Sainte-Laguë bestimmt, wie viele Sitze auf jede Liste entfallen. Wie die Sitze auf die Listenbewerbenden verteilt werden, wird in den nächsten Absätzen geregelt. Das Sainte-Laguë-Verfahren ist in § 5 BWahlG beschrieben.

(2) Die auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden anteilig auf

1. die Bewerber*innen des Wahlvorschlages, die Stimmen erhalten haben, mit den höchsten Stimmenzahlen und

2. auf Bewerber*innen in der Reihenfolge, in der sie in der Liste aufgeführt sind, verteilt.

Die Berechnung des Anteils ergibt sich aus Abs. 3.

(3) Der Anteil der auf die Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen entfallenden Sitze ergibt sich aus dem Quotienten der Zahl der für alle Listenbewerber*innen einer Liste abgegebenen Stimmen (§ 39 Nr. 3) und der Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerber*innen abgegebenen Stimmen (§ 39 Nr. 4).

Formel: AnteilBewerberStimmzahl = StimmenBewerber / StimmenListe

(4) 1Die Sitzzahl für die Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen ergibt sich aus dem Anteil nach Absatz 3 multipliziert mit der Sitzzahl des gesamten Wahlvorschlags (Absatz 1). 2Das Ergebnis wird mathematisch auf ganze Zahlen gerundet.

Formel: SitzzahlBewerberStimmzahl = AnteilBewerberStimmzahl * SitzzahlListe

(5) 1Die Sitze nach Absatz 4 werden den Bewerber*innen mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Reihenfolge, in der sie in der Liste aufgeführt sind. 2Sind nach den Sätzen 1 und 2 mehr Sitze zu verteilen, als Bewerber*innen vorhanden sind, so gehen die weiteren Sitze auf die Listenbewerber*innen (Absatz 6) über.

S. 2 meint wohl Bewerbende, die keine Stimme bekommen haben. Mehr Sitze nach Abs. 4 als Bewerbende insgesamt kann es nicht geben.

(6) 1Die übrigen Sitze werden den Listenbewerber*innen in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Liste aufgeführt sind. 2Listenbewerber*innen, die bereits einen Sitz nach Absatz 5 erhalten haben, bleiben unberücksichtigt.

Siehe Abs. 2 Nr. 2.

§ 41 - Feststellung des Wahlergebnisses bei Persönlichkeitswahl

(...)

§ 42 - Sitzverteilung bei Persönlichkeitswahl

(...)

§ 43 - Niederschrift über Verlauf und Ergebnis der Wahl, Übergabe der Unterlagen an den Wahlausschuss

(...)

§ 44 - Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss hat die von den Wahlhelfer*innen getroffenen Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen nachzuprüfen, gegebenenfalls das Ergebnis der Zählung zu berichtigen, die Entscheidungen in der Wahlniederschrift zu vermerken und die Ergebnisse zusammenzustellen.

Wahlhelfer existieren bei Online-Wahlen nicht.

(2) Der Wahlausschuss ermittelt die Verteilung der Sitze und stellt das Wahlergebnis fest.

Die Verteilung der Sitze richtet sich nach §§ 39 - 42. Auf die Feststellung des Wahlergebnisses folgt die Bekanntmachung und Benachrichtigung nach § 45.

§ 45 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

(...)

(2) Der Wahlausschuss hat die Gewählten von ihrer Wahl in elektronischer Form zu benachrichtigen. Für die elektronische Form genügt eine E-Mail an die Universitätsmailadresse (Vorname.Nachname@uni-konstanz.de) mit Hinweisen zur Frist für die Annahme der Wahl, zu Beginn und Ende der Amtszeit, ggf. vorliegender Stellvertretung, Mitteilungspflicht bei Ausscheiden aus dem Amt und Verweis auf die Bekanntmachung der Wahlergebnisse. Geht von den Gewählten innerhalb von zehn Tagen nach Absendung der Benachrichtigung keine gegenteilige Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.

Für die Fristberechung gilt § 48 Abs. 1. Die Regelung findet nach § 46 Abs. 1 S. 2 auch beim Nachrücken entsprechend Anwendung.

VII Schlussbestimmungen

§ 46 - Nachrücken

(1) 1Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, rückt an deren Stelle die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl (Nachrücker*in). 2§ 45 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 45 Abs. 2 regelt die Benachrichtigung. Fraglich ist, ob die Benachrichtigung auch durch den Wahlausschuss erfolgt. Bei Bundestagswahlen erfolgt die Feststellung und Benachrichtigung nach § 48 Abs. 1 S. 6 f. BWahlG durch den Landeswahlleiter. In der Praxis erfolgt die Benachrichtugung hier durch das StuPa-Präsidium.

(2) 1Wenn ein gewähltes Mitglied eines Gremiums die Wählbarkeit verliert, sein Amt nicht antritt oder niederlegt oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet, tritt an seine Stelle für den Rest der Amtszeit die*der nächste Bewerber*in aus dem Wahlvorschlag, durch den die*der Ausgeschiedene gewählt wurde, im Falle der Persönlichkeitswahl die*der Bewerber*in mit der nächsthöheren Stimmenzahl (Nachrücker*in). 2Ist die Liste erschöpft oder sind keine gewählten Bewerber*innen mehr vorhanden, so bleibt der Sitz unbesetzt.

Abs. 1 S. 1 (Nichtannehmen) könnte im Widerspruch mit Abs. 2 S. 1 Teil 1 Var. 1 (Nichtantreten) stehen. Bei Abs. 2 S. 1 Teil 2 Var. 1 ist fraglich, ob mit "die*der nächste Bewerber*in aus dem Wahlvorschlag" die Reihenfolge nach Stimmenzahl oder nach Listenreihenfolge gemeint ist.

Bei Bundestagswahlen rücken nach § 48 Abs. 1 S. 1 BWahlG die Personen nach, die als nächstes in das Amt gekommen wären, also abhängig davon, wie die ausscheidende Person ins Amt gekommen ist.

§ 47 - Wahlprüfung und Wiederholung der Wahl

(1) 1Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung gültig. 2Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen. 3Er kann Entscheidungen auch im Umlaufverfahren treffen.

Die Einspruchsfrist beträgt nach Abs. 2 einen Monat, insgesamt sind es also drei Monate.

(2) 1Gegen die Wahl kann binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Mitglied der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung Einspruch erhoben werden. 2Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Mitglied der VS ist jeder Studierender. Der Wahlprüfungsausschuss kann auch von Amts wegen prüfen.

(3) 1Zur Prüfung der Wahlen hat die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschriften mit den Anlagen, jedoch ohne die gültigen Stimmzettel, vorzulegen. 2Der Wahlprüfungsausschuss erstattet dem Studierendenparlament über die Wahlprüfung einen Bericht. Hält das Studierendenparlament auf Grund des Wahlprüfungsberichts die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so hat es sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen.

Die neue Feststellung erfolgt durch den Wahlausschuss. Der Wahlprüfungsausschuss kann dem StuPa eine Empfehlung aussprechen.

(4) Die Wahlen sind vom Studierendenparlament ganz oder teilweise für ungültig zu erklären und in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen, wenn wesentliche Bestimmungen über die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Es sind also kommulativ zwei Voraussetzungen nötig:

  1. Wesentliche wahlrechtliche Bestimmungen müssen verletzt worden sein.
  2. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wurde. (Beweislastumkehr durch negative Formulierung)

Die Wahlwiederholung kann auch nur einzelne Teilwahlen (also nur das StuPa oder einzelne SFSWGs) betreffen.

(5) 1Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt das Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreffen des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. 2Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt.

Rechtskräftig ist es denn, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, also eine Klage erfolglos war oder die Widerspruchs/-Klagefrist abgelaufen ist.

§ 48 - Fristen

(...)

§ 49 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen

(...)

§ 50 - In-Kraft-Treten

(...)