Menü aufrufen
Toggle preferences menu
Persönliches Menü aufrufen
Nicht angemeldet
Ihre IP-Adresse wird öffentlich sichtbar sein, wenn Sie Änderungen vornehmen.

Kommentar zum Landeshochschulgesetz

Aus StuVe Wiki

Dieser Artikel stellt einen Kommentar zu § 65 bis § 65b Landeshochschulgesetz (LHG) Baden-Württemberg dar, den für Verfasste Studierendenschaften relevanten Abschnitt. Für jeden Paragraphen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt. Der Kommentar hat den Rechtsstand März 2026. Der Vorsitz freut sich über Feedback.

Methodik

Der Kommentar hat rechtswissenschaftliche Kommentare zum Vorbild und ist aus entsprechender Perspektive geschrieben. Dennoch erhebt er keinen wissenschaftlichen Anspruch, sondern soll der praktischen Anwendung dienen. Er stellt dabei eine Auffassung der Autoren dar, es wird keine Gewähr übernommen, dass diese von der Rechtsaufsicht oder einem Verwaltungsgericht geteilt wird.

Abkürzungen

BfH - Beauftragter für den Haushalt, Haushaltsbeauftragter

BVerfG - Bundesverfassungsgericht

BVerwG - Bundesverwaltungsgericht

GG - Grundgesetz

LHG - Landeshochschulgesetz

LHO - Landeshaushaltsordnung

LV - Landesverfassung

OS - Organisationssatzung

VS - Verfasste Studierendenschaft

Quellen

Rechtsprechung

→ umfangreiche Sammlung: Kommentar zum Landeshochschulgesetz/Rechtsprechung

Offizielles

  • Zweite Beratung und Verabschiedung Gesetz im Landtag, Plenarprotokoll 15 / 40
  • Gesetzesentwurf mit Begründung: LT BW Drs. 15/1600
  • Landesrechnungshof: Denkschrift 2018 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg - Beitrag Nr. 20: Verfasste Studierendenschaften, LT BW Drs. 16/4420

Kommentare

  • Hofmann in: Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 37. Edition 2025 (in beck-online über das Uni-Netz)
  • Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 3. Auflage 2022 (steht im Bücherschrank im StuVe-Zimmer oder in der Bib)

Aufsätze und Monografien[1]

  • Geißler, Gerhardt: Aufstieg und Niedergang der studentischen Selbstverwaltung, ZfP, 1931, 349-360
  • Reinhardt, Rudolf: Die Studentenschaft als Gliedkörperschaft der wissenschaftlichen Hochschule, JZ (1965), 385-391
  • Berner, Ingo: Die Problematik des politischen Mandats der Studentenschaft, JZ 22 (1967), 242-246
  • Preuß, Ulrich K./Havemann, Robert: Das politische Mandat der Studentenschaft, 1969 (bestellt)
  • Kater, Michael H.: Studentenschaft und Rechtsradikalismus in Deutschland 1918 - 1933, Hoffmann und Campe 1975 (gsx 524.10h k19)
  • Denninger, Erhardt: Das politische Mandat der Studentenschaft, Kritische Justiz 27/1 (1994), 1
  • Krüger, Hartmund: Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, in: Fläming, Chr. et al. (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 2. Auflage 1996 (juf 590/h16-1(2))
  • Gieseke, Ludwig: Die verfaßte Studentenschaft : ein nicht mehr zeitgemäßes Organisationsmodell von 1920, 2001
    • Karpen, Ulrich: Ludwig Giesecke: Die verfasste Studentenschaft, DVBl 2002, 759 (Rezension)
  • Burkiczak, Christian: Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Wahrnehmung eines allgemeinpoltischen Mandats durch eine verfasste Studierendenschaft, VR 2002, 289 (jua 2/s77)
  • Heintzen, Markus: Was ist eine Gliedkörperschaft? - Zu einem organisationsrechtlichen Experiment der Berliner Hochschulpolitik, LKV 2005, 438-440
  • Honscheck, Sebastian: Die Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft in Baden-Württemberg - ein Überblick über die Neuregelungen, VBlBW 2013, 294-297 (jua 2/v43)
  • Marwederl, Malte et al.: Die Ausgestaltung der Verfassten Studierendenschaft zwischen Autonomie und gesetzlichen Vorgaben, VBlBW 2014, 171-179 (jua 2/v43)
  • Kurz, Lukas: Studentische Mitbestimmung in Baden-Württemberg: Der Weg zur Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft, in: Tremmel, Jörg/Rutsche, Markus (Hrsg.): Politische Beteiligung junger Menschen, 2015
  • Penz, Marco: Pressetätigkeit von Studierendenschaften: Voraussetzungen und Grenzen, DÖV 2016, 905-912 (jua 2/o42)
  • Thierer, Johannes: Das politische Mandat der verfassten Studierendenschaft, Freilaw 3/2017, 99
  • Gundling, Lukac C.: Zur politischen Neutralitätspflicht der Studierendenschaft, ZLVR 2/2018, S. 39
  • Heise, Katharina/König, Anna: Wer bestimmt die Grenze? - Ein Rückblick auf den Kampf um das Politische Mandat der Verfassten Studierendenschaft in Göttingen, in: Demokratie Dialog 5 (2019), S. 40-45
  • Masuch, Thorsten: Vom Maß der Freiheit – Der Beamte zwischen Meinungsfreiheit und Mäßigungsgebot, NVwZ 2021, 520-525
  • Heilsberger, Lars: Politische Partizipation an Hochschulen, in: Bätge, Frank et al.: Politische Partizipation, 2021
  • Völzmann, Berit: „Professor Coronaleugner!“, NVwZ 2022, 1772
  • Kuch, David: »Selbstverwaltung«: Eine problemorientierte Einführung, JURA 2024, 365-374

Anderes

Vorbemerkungen

Rechtsvergleichung

Normen für spezielle Hochschularten in Baden-Württemberg:

  • KIT: § 20 Abs. 2 KITG → § 65 ff. LHG
  • Hochschule der Polizei: § 10 ErV HfPolBW → § 65 LHG
  • Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst: § 5 VerfStudErrG → es gilt § 65 LHG Stand 2012
  • DHBW: § 5 DH-ErrichtG (ausgelaufen)
  • Akademien: § 4 AkadG (nicht verfasst)

Normen in anderen Bundesländern:

Andere relevante Normen

Historie

Studierendenschaften wurden vor Allem ab 1918 gegründet und erstmals in den 1920er Jahren (öffentlich-rechtlich) verfasst[3] (in Preußen etwa 1920), 1919 bildete sich die Deutsche Studentenschaft.[4] Fokus waren soziale Themen, aus den Einrichtungen bildeten sich die zunächst privatrechtlichen Studierendenwerke.[5] Später entbrannte ein Streit um das „völkische Prinzip“, also die Anerkennung von nicht „arischen“ Studierenden,[6] der zu einer Abschaffung der meisten Verfassten Studierendenschaften in Preußen führte,[7] in anderen Ländern gab es Beschränkungen.[8] Die Kernaufgaben und insbesondere die Fachschaften wurden aufgrund dessen vernachlässigt.[9] 1931 waren die Mehrheit der Studierendenschaften als nationalsozialistisch anzusehen.[10] 1933 wurde das Gesetz über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen verabschiedet, dass diese nach nationalsozialistischer Ideologie reformierte,[11] 1934 wurden die bisher privatrechtlichen Studierendenwerke zur Anstalt des öffentlichen Rechts.[12]

Nach dem Krieg wurde die Deutsche Studentenschaft als NS-Organisation verboten, die einzelnen Studierendenschaften blieben aber formal bestehen. In der sowjetischen Besatzungszone gingen sie in nicht direkt gewählte Studentenräte auf.[13]

In den westlichen Bundesländern wurde studentische Mitwirkung in manchen Landesverfassungen verankert (nicht in Baden-Württemberg).[14] Die rechtliche Situation war unübersichtlich, es war unklar, inwiefern das Gesetz von 1933 weiter galt, teilweise basierten VSen auf Gewohnheitsrecht.[15] 1949 wurde der Verband Deutscher Studentenschaften gegründet, der nach Machtkämpfen 1975 in die Vereinigten Deutschen Studentenschaften aufging.[16]

In Baden-Württemberg wurden VSen 1968 unter der schwarz-roten Landesregierung wieder ausdrücklich eingeführt, damals in §§ 47 ff. LHG, die Aufgabenübertragung entsprach im Wesentlichen dem heutigen § 65 Abs. 2 LHG. 1973 wurden die Aufgaben etwas enger gefasst.[17] Die Studierendenschaften spielten eine wichtige Rolle im Diskurs der 1960er und 70er Jahre.[18] Das Hochschulrahmengesetzt (HRG) führte ab 1976 in § 41 eine Regelung, die den Ländern VSen erlaubte, aber sie nicht dazu verpflichtete. Die Bundesregierung (SPD-Wissenschaftsministerium) hatte sich für eine Verpflichtung ausgesprochen, scheiterte aber am Bundesrat.[19] In die Zeit fällt auch eine allgemeine Demokratisierung der Hochschulen.[20] 1977 wurden VSen in Baden-Württemberg von der CDU-Landesregierung abgeschafft, die Begründung war die „häufig gesetzeswidrige Wahrnehmung eines allgemeinen politischen Mandats“.[21] Ersetzt wurde sie durch einen nicht verfassten AStA, der sich aus studentischen Senatoren zusammen setzte.[22] Ergänzend kam es zur Herausbildung privatrechtlicher Strukturen.[23] 2001 beantragte die PDS erfolglos, im HRG eine Verpflichtung für VSen einzuführen.[24]

2012 wurden dann VSen unter der rot-grünen Landesregierung nach Vereinbarung im Koalitionsvertrag[25] durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung vom 10. Juli 2012[26] wieder eingeführt. Baden-Württemberg war damit das vorletzte Bundesland, dass VSen wieder einführte, nur Bayern hat bis heute keine.[27] Die CDU forderte Änderungen wie ein Quorum zur Konstituierung.[28] Die FDP/DVP stellte sich komplett dagegen, Kritik kam auch aus Rektoraten.[29] Kritikpunkte waren ein unscharf definiertes politisches Mandat, die Zwangsmitgliedschaft, bürokratischer Aufwand und Kosten.[30] Der fzs kritisierte zu hohe Auflagen.

Stand 2017 existierten 42 VSen in Baden-Württemberg.[31]

§ 9 - Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen[32]

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1. [...]

Die Mitglieder werden nach § 10 Abs. 1 in Statusgruppen unterteilt.

(2) 1Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen; auch der Rücktritt bedarf eines wichtigen Grundes. 2Hauptamtliche Amtsträger als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Beamten- oder Dienstverhältnis besteht so lange weiter. [...] 4Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Hochschulrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortführen. 5Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft an der Hochschule endet. [...]

Fraglich ist, inwiefern diese Vorschriften auf die VS anwendar sind.

(5) 1Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. 2Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. 3Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. 4Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. 5Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. 6Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.

Die Anwensbarkeit auf die VS ist hier ebenfalls fraglich.

(7) 1Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. 2Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. [...]

§ 61 regelt die Beurlaubung.

§ 32 - Prüfungen; Prüfungsordnungen[32]

(6) 1Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks während mindestens eines Jahres kann bei der Berechnung der Prüfungsfristen bis zu einem Studienjahr unberücksichtigt bleiben. 2Satz 1 findet auf eine Tätigkeit als Mitglied in einem Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bezirksbeirat oder Kreistag entsprechende Anwendung.

Es handelt sich hierbei um das sogenannte Gremiensemester.[33] Auch wenn die VS nicht ausdrücklich genannt wird, wird diese Forschrift auch auf diese angewendet. Beim Studierendenwerkt handelt es sich um die Vertreterversammlung und den Verwaltungsrat. Ausgestellt wird die Bescheinigung von der Hochschule, die Organkompetenz (also interne Zuständigkeit) ist im Gesetz seit 2024 nicht mehr geregelt.[34] Das „kann“ deutet auf eine Ermessensentscheidung hin.

Erforderlich ist nicht nur die Mitgliedschaft, sondern auch tatsächliche Tätigkeit in einem Gremium.[34] Es sollte zumindest eine Anwesenheit in über 50% der Sitzungen gefordet werden. Üblich ist, dass die Anrechenbarkeit die Hälfte der Gremienzeit beträgt.

Für Studierende der Rechtswissenschaft (Staatsexamen) gibt es eine Sonderregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 4 JAG (Verordnungsermächtigung), § 22 Abs. 2 Nr. 6 JAPrO für den Freiversuch, nach § 23 Abs. 1 S. 1 JAPrO entsprechend für den Notenverbessungsversuch.

Eine ähnliche Bescheinigung gibt es auch nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG.

§ 60 - Immatrikulation[32]

(1) 1Die Einschreibung als Studierende oder Studierender (Immatrikulation) erfolgt

a) in einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen oder in vorbereitende Studien unter den Voraussetzungen des Satzes 6 oder zum Zwecke eines Forschungsaufenthaltes unter den Voraussetzungen des Satzes 7 und in der Regel nur an einer Hochschule,

b) auf der Grundlage der Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 5. [...]

5Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren wollen, können befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen Hochschulabschluss zu erwerben.

Immatrikulierte Promovierende sind also auch Studierende, § 65 ff. gilt etwa auch für sie. Nach § 38 geschieht die Immatrikulation, außer die Person ist hauptberuflich an der Hochschule tätig und widerspricht. Die immatrikulation führt zur Mitgliedschaft in der Hochschule (§ 9 Abs. 1), dadurch entstehen die mitgliedschaftlichen Rechte, wie die Mitwirkung an der Selbstverwaltung und studienbezogene Rechte (Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Benutzung von Einrichtungen).[35]

§ 61 - Beurlaubung[32]

(1) 1Auf ihren Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). 2Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

Dies geschieht meist während eines Auslandsaufenthaltes oder eines Praktikums.

(2) 1Beurlaubte Studierende sind unbeschadet des Absatzes 3 nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Einrichtungen nach § 28, zu benutzen. 2Die Hochschulen regeln durch Satzung, ob und inwieweit beurlaubte Studierende an der Selbstverwaltung der Hochschule teilnehmen oder Prüfungsleistungen erbringen dürfen. [...]

§ 28 regelt die Informationsversorgung.

§ 65 - Studierendenschaft

Rechtsstatus[36]

(1) 1Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). 2Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.

Die Verfasste Studierendenschaft (VS) ist damit eine rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die Organisation unter eigenem Namen selbstständig im Rechtsverkehr auftreten, klagen und verklagt werden kann.[37] Sie kann etwa auch privatrechtlich beschäftigtes Personal einstellen.[38] Es handelt sich bei der VS oder ihrem leitenden Organ wohl um eine Behörde im Sinne des VwVfG und der VwGO.[39] Das Handeln ihrer Organe wird der VS zugerechnet.[40]

Das Verfahren der Konstituierung (also Gründung) einer VS ist im VerfStudErrG geregelt.

Die Rechtsfähigkeit ist nicht wesensnotwendig,[41] zwischenzeitlich besteht sie aber in fast allen Bundesländern.[42]

Verhältnis zur Hochschule

Die Eigenschaft als Gliedkörperschaft bedeutet, dass sich die VS in Trägerschaft der Hochschule und nicht unmittelbar des Landes befindet. Es wird von einer mittelbaren Staatsverwaltung gesprochen.[43] Eine Bindung an die Hochschule besteht nur, soweit das Gesetz es vorsieht: Bei Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten und der Rechtsaufsicht.[44] Es findet außerdem eine Abgrenzung zu den Mitbestimmungsgremien der Hochschule selbst (insb. Senat) statt (studentische Selbstverwaltung vs. akademische Selbstverwaltung).[45]

Die Hochschule ist nicht berechtigt, Kosten zu erheben für Leistungen, die ihr durch Gesetz aufgetragen sind.[46]

Gliedkörperschaften gibt es im Allgemeinen nur im Hochschulbereich.[47]

Verhältnis zum Staat

Fraglich ist, ob/inwiefern die VS grundrechtsfähig ist (sich also nach Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen kann). Dies besteht zumindest nur im Rahmen ihrer Kompetenz.[48] Grundrechte sind grundsätzlich Abwehrrechte gegenüber dem Staat.[49] „Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts [die also selbst Teil des Staates ist] kann nur ausnahmsweise Grundrechtsfähigkeit zustehen“, bei Universitäten und Fakultäten etwa hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), bei der VS wohl nicht.[50] Laut BGH besteht höchstens Freiheit von Forschung und Lehre. Nach herrschender Ansicht besteht keine Meinungsfreiheit.[51] Folge ist, dass die Grenzen von Meinungsäußerungen wegen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht enger zu ziehen sind als bei Privatpersonen.[52] Bundesgerichte haben diese Frage bisher offen gelassen, zumindest besteht keine Berufsfreiheit.[53] Laut BerlVerf genießt die VS als Teilkörperschaft der Hochschule auch ihren Grundrechtsschutz für Forschung, Lehre und Verfahrensrecht nach Landesverfassung.[54] Ein solcher Fall dürfte in der Praxis aber selten einschlägig sein. Auch wenn keine Meinungsfreiheit besteht, werden teilweise ihre Grundsätze angewendet.[55] Die VS kann sich auch nicht auf die Grundrechte ihrer einzelnen Mitglieder berufen.[56]

Verhältnis zu Mitgliedern

Der Körperschaftscharakter bedeutet eine mitgliedschaftliche Verfassung, also eine durch ihre Mitglieder gesteuerte eigenverantwortliche Erledigung.[57]

Die Studierenden unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Zwangsmitgliedschaft[58] (auch Zwangsverband[59] oder Pflichtmitgliedschaft genannt[60]), ein Ausstiegsrecht wurde während der Gesetzgebung diskutiert, aber nicht eingefügt, da sie sich nicht mit der Idee einer Zwangsmitgliedschaft vertrage und finanzielle Mittel und der Anspruch, alle Studierenden zu vertreten, verloren gingen.[61] (Sachsen-Anhalt ist das einzige Bundesland, das für ihre VSen ein Austrittsrecht vorsieht.) Aus Art. 2 Abs. 1 GG[62] ergibt sich ein Rechtfertigungsbedürfnis und ein einklagbarer Anspruch auf Einhaltung der Zuständigkeit (durch eine einstweilige Anordnung oder allgemeine Leistungsklage).[63] Den Kläger trifft dabei die Beweislast.[64]

Durch ihre Eigenschaft als öffentliche Einrichtung ist die VS grundrechtsverpflichtet (also an Grundrechte gebunden) und an allgemeines Verwaltungsrecht gebunden (insbesondere das LVwVfG). So kann es sich bei ihren Beschlüssen um Verwaltungsakte handeln, die die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen, etwa nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen müssen.[65] Verwaltungsakte und auch anderes Handeln, das negative Auswirkungen auf Personen hat, ist gerichtlich etwa durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage überprüfbar.[66] Unterlassungsansprüche gegen hoheitliches Handeln sind nach öffentlichem Recht zu bemessen.[67] Auch für Streitigkeiten innerhalb der Studierendenschaft, also zwischen Organen „ist entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg“ eröffnet.[68]

Die Grundrechtseinschränkung durch die Zwangsmitgliedschaft bedingt auch, dass der parlamentarischer Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen zur VS selbst regeln muss, dem wird § 65 ff. gerecht.[69]

Die Studierenden sind ebenfalls Mitglieder der Hochschule, dabei handelt es sich aber wohl nicht um eine Zwangsmitgliedschaft.[70]

Aufgaben

(2) 1Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. 2Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:

  1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden
  2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
  3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
  4. die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
  5. die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,
  6. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
  7. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

Selbstverwaltung

Selbstverwaltung dient der eigenverantwortlichen Erledigung von Verwaltungsaufgaben. Diese kommt klassischerweise in Gemeinden vor, aber auch in Hochschulen.[71] Charakteristika ist nach Kuch die Betroffenenpartizipation durch organisatorische Verselbständigung.[72] Nach dem BVerfG kommt der Selbstverwaltung eine demokratieverstärkende Rolle zu.[73]

Aufgaben

Anders als etwa in Berlin findet sich hier kein „insbesondere“[74], die Liste ist also abschließend[75]. Der Reihenfolge ist eine grobe Hierarchie zu entnehmen.[76] Es fehlt eine Zuständigkeit für die Förderung und das Eintreten für Toleranz, Grund und Menschenrechte.[77] In Rechtsprechung und Literatur findet teilweise keine konkrete Zuordnung zu den einzelnen ausdifferenzierten Aufgaben statt, in anderen Hochschulgesetzen findet sich diese gar nicht. Deswegen kann eine Zuständigkeit auch aus einer Gesamtschau der Aufgaben hergeleitet werden.

Misswirtschaft hebt nicht den Hochschulbezug auf.[78] Für die Ausübung ihrer Aufgaben darf die VS Medien aller Art nutzen.[79]

Eine Zuständigkeit der Hochschule hebt eine Zuständigkeit der VS nicht auf, tatsächlich dürfte die Hochschule alle Zuständigkeiten der VS erfassen, dies ergibt sich aus dem Prinzip der Gliedkörperschaft.[80] Nach Nr. 2 besteht außerdem ein explizites Mitwirkungsrecht.

Nr. 1 - Belange

Hochschulpolitische Belange erfordern einen Bezug zur Hochschule, es besteht kein allgemeinpolitisches Mandat.[81] Fachliche und fachübergreifende Belange betreffen Studium und Studienorganisation, Fachliches soll in erster Linie durch die Fachschaften wahrgenommen werden, z. Bsp. Studienberatung.[81] Bei sozialen und wirtschaftlichen Belange ist insbesondere eine Konkurrenzabgrenzung zu den Studierendenwerken notwendig. Möglich ist etwa ein Semesterticket,[82] Bereitstellung von Kindergärten oder Mahlzeiten.[83] Nicht zulässig ist die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Bei der Auslegung kann das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) hinzugezogen werden.[84] In der Zuständigkeit des Studierendenwerks ist zumindest ein Anregen möglich. Kulturelle Belange sind vor Allem Theater, Dichtung, Literatur, bildende Kunst und Musik, möglich ist auch ein Festival.[85] Aufgrund von kulturellen Belangen ist auch eine Bezuschussung von Exkursionen möglich, die Mittel sollten hier aber zurückhaltend eingesetzt werden, auch moderate Zuschüsse zu Parkraumkosten sind zulässig. Eine Unterstützung bedürftiger Studierender ist ebenfalls grundsätzlich möglich (allerdings nicht als Darlehen, § 65b Abs. 7 S. 2).[86]

Aus der Zuständigkeit erwächst kein rechtliches Interesse an der Gültigkeit hochschulrechtlicher Vorschriften (wie Prüfungsordnungen) und deswegen kein Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag (Gerichtsverfahren zur Überprüfung).[87] Es handelt sich bei der VS auch nicht um eine Gewerkschaft.[88]

Die Forderung nach einem politischen Mandat ist allerdings vom hochschulpolitischen Mandat gedeckt.[89]

Nr. 2 - Mitwirkung

Die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen besteht insbesondere durch Meinungsaustausch (§ 65 Abs. 3), das Stellen von Anträgen (§ 65 Abs. 6 S. 1), die Entsendung von Vertretern in Senat und Fakultätsrat (§ 65a Abs. 6 S. 2) und die Beschäftigung mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule (§ 65 Abs. 3). Die Mitwirkung steht neben der Mitgliedschaft von gewählten Vertretern in Hochschul-Gremien (insb. Senat und Fakultätsrat).[90]

Dazu gezählt werden kann auch die Mitwirkung an der Vergabe von studentischen Qualitätssicherungsmitteln nach § 1 QSG, VwV QSM.[91] Es besteht hier ein studentisches Vorschlagsrecht, allerdings wohl nicht für Maßnahmen, die in den Aufgabenbereich der VS fallen.

Nr. 3 - politische Bildung

Dies ist besonders am Neutralitätsgebot nach § 65 Abs. 4 auszurichten. Die VS darf politische Forderungen aufstellen, allerdings nur im Rahmen der genannten Belange.[92] Manche Stimmen wollen das Stellen von Forderungen auf Nr. 1 oder Nr. 2 beschränken,[93] dafür besteht aber kein Anknüpfungspunkt. Es erwächst aus der Zuständigkeit kein allgemeinpolitisches Mandat.[94]

Bei politischer Bildung ist kein Hochschulbezug nötig.[95] Es sind auch allgemeinpolitische Veranstaltungen und Informationen möglich (etwa zu Feminismus), sofern sich die Vielfalt der Thematik widerspiegeln und keine eigenen politischen Forderungen aufgestellt werden.[96] Zulässig ist eine Veranstaltung, die der Sensibilisierung und Akzeptanz innerhalb der Studierendenschaft dient.[97] Möglich ist zusammen mit § 65 Abs. 3 auch die Herausgabe einer Zeitschrift unter diesen Voraussetzungen zur Ermöglichung eines Diskurses,[98] denn „politische Bildung setzt naturgemäß die Kenntnis unterschiedlicher Sichtweisen voraus“.[99]

„Politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die Grund- und Menschenrechte sind Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienen und deren Förderung sich zur Selbstverwaltung anbietet. [...] Die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung ist etwas anderes als das Eintreten und Werben für eigene politische Ziele. Politische Bildungsförderung verlangt eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener politischer Sichtweisen. Diesem Ziel werden z.B. Informationsangebote und Veranstaltungen gereicht, in denen unterschiedliche Positionen zu Wort kommen können.“[100]

Unter „staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein“ kann alles Mögliche verstanden werden. Oft wird dies nur nur zusammen mit politischer Bildung genannt, als eigener Tatbestand besteht eine geringe Relevanz.[101] Eigentlich bedarf es aber einer eigenen Definition. Hinzugezogen werden können hier praktisch alle Werte des Grundgesetzes und der Landesverfassung, insbesondere die Staatszielbestimmungen, insbesondere demokratische Grundprinzipien[102]

Nr. 4 - Chancengleichheit

Dies meint insbesondere „Rasse“ oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität, ergibt sich teilweise bereits aus § 2 Abs. 3, § 4 LHG.[103] (Wobei der Begriffe „Rasse“ heute sprachlich nicht mehr gebraucht wird, allerdings noch im Grundgesetz verwendet wird in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.)

Es ist allerdings nicht (explizit) Aufgabe der VS sich allgemein für Gleichberechtigung (etwa von Behinderten oder Religionen) einzusetzen.[104]

Nr. 5 - Integration

Ziel ist hier, dass Studierende im Land verbleiben und Diskriminierungsschutz.[105] Folge der Einschreibung internationaler Studierender in BW sind auch Einnahmen für die Universität, da diese hohe Studiengebühren zahlen müssen.[106] Es sollte sich aber nicht auf den aus Sicht der inländischen Studierenden Eigennutz beschränkt, sondern auch menschenrechtliche Erwägungen miteinbezogen werden. Es kann auch schon vor Immatrikulation angesetzt werden.

Diese Regelung wurde erst 2015 eingefügt.

Nr. 6 - Sport

Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sollte dies unter Beachtung bereits bestehender Angebote der Hochschule geschehen.[107] Der Hintergrund dieser Regelung ist in der Historie zu finden, da sich die Sportangebote aus den Reihen der Studierenden entwickelt haben. Teilweise bieten Fachschaften solche noch heute ihren Mitgliedern. Die sportlichen Aktivitäten sind nach § 2 Abs. 3 S. 3 auch Aufgabe der Universitäten. Deshalb ist hier eine Absprache mit der Universität und dem Studierendenwert erforderlich, wie § 65 Abs. 5 S. 3 anordnet. Hier gilt das Gebot der Effizienz und des möglich geringen Eingriffs in den freien Markt. (Außerdem ist der Hintergrund auch die Zwangsabgabe der Studierenden in ihrem Semesterbeitrag und der damit verbunden notwendigen effizienten Ausgabe der Mittel.)

Nr. 7 - Überregionales

Dies ist vor Allem Meinungs- und Erfahrungsaustausch.[108]

Dies ist keine vorrangige Aufgabe, finanzielle Mittel sind zurückhaltend einzusetzen.[109] Viel ist aber (heutzutage) auch ohne finanzielle Belastung möglich.

Zurechenbarkeit

Um einen Verstoß gegen die Zuständigkeit feststellen zu können, muss die betreffende Maßnahme der VS konkret zugerechnet werden können, dies ist insbesondere bei Bündnissen relevant.[110] Durch Sticker im AStA-Büro, einen Facebook-Like oder einen Verweis auf der Webseite liegt allein wohl keine zurechenbare Überschreitung vor, es handelt sich um keine konkrete in die Öffentlichkeit getragene Forderung/ein sich zu eigen machen[111], anders bei einem Plakat mit einer politischen Forderung im AStA-Büro.[112] Bei Herausgabe einer Zeitschrift mit allgemeinpolitischen Inhalten muss sich die VS unter Einhaltung bestimmter Vorgaben die Inhalte einzelner Fremdautoren nicht zuordnen lassen.[113] Auf der anderen Seite kann eine Zurechnung zu einer fremden Handlung geschehen, etwa wenn die VS Flugblätter mit ihrem Stempel versieht.[114] Fraglich ist die Zurechenbarkeit bei der Äußerung von Einzelpersonen, die sowohl als Amtsträger, als auch als Privatperson auftreten können. Ersteres ist der Fall, wenn auf das Amt Bezug genommen oder Symbole oder Ressourcen der VS in Anspruch genommen werden.[115]

Politisches Mandat

Ein großer Streitpunkt seit 1963 war das politische Mandat.[116] Teilweise bestand ein allgemeinpolitisches Mandat, also die Erlaubnis, zu allgemeinpolitischen Themen Stellung zu nehmen. Dies wurde als zu weitreichend und aufgrund der Zwangsmitgliedschaft als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG für verfassungswidrig anerkannt.[117] Im Ergebnis besteht lediglich ein hochschulpolitisches Mandat. Teilweise wird betont, dass es sich durchaus um ein beschränktes/partikulares politisches Mandat handele.[118] Bis in die 2010er Jahre wurde häfig rechtswidrig ein allgemeinpolitisches Mandat wahrgenommen.[119]

Wichtig ist, dass ein Thema nicht dadurch hochschulpolitisch wird, dass auch Studierende betroffen sind, es ist ein spezifischer und unmittelbarer Bezug nötig.[120]

Nicht zulässig sind etwa Friedens- und Anti-AKW-Demos,[121] Aufrufe Produkte mit rechtsextremen Bezug zu boykottieren,[122] Kritik an Zuständen in Gefängnissen, „Kämpfe in Afrika“ oder Kernenergie.[123]

Meinungsaustausch und Stellungnahmen

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.

Hierbei ist der Meinungsaustausch und Stellungnahmen als zwei verschiedene Handlungsmöglichkeiten zu unterscheiden.

Meinungsaustausch

Dies dient dem Demokratieprinzip. Daraus ergibt sich die Pflicht, die Studierendenschaft bei Beschlüssen zu beteiligen. Möglich ist die Herausgabe von Publikationen.[124] Meinungsaustausch gilt insbesondere auch zusammen mit der Zuständigkeit nach Abs. 2 (Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen). Auch wenn die VS sich selbst wohl nicht auf die Meinungsfreiheit und auch nicht auf diese ihrer Mitglieder berufen kann (siehe oben), kann die „schlechthin konstituierende“ Wirkung der Meinungsfreiheit für die Demokratie[125] verwiesen werden. Nach BVerfG ermögliche „das Grundrecht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist“.[126]

Stellungnahmen

Hier ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zum allgemeinpolitischen Mandat. Zu beachten ist die Wissenschaftsfreiheit der Forschenden der Hochschule.[127] Grundsätzlich zulässig ist die Kritik an Äußerungen von Hochschulangehörigen.[128]

Neutralität

(4) Die Studierendenschaft wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.

Dies verbietet eine Positionierung zu allgemeinpolitischen Themen, nicht aber solchen nach Abs. 2. Die Beschäftigung mit allgemeinpolitischen Themen ist zulässig, solange die vertretene Meinungsvielfalt beachtet und abgebildet wird.[129] Das Neutralitätsgebot ist keine Einschränkung des Mandates, es hindert die VS nicht, sich im Rahmen ihrer Aufgaben zu positionieren.[130] Anders als teilweise behauptet[131] gibt es kein allgemeines Gebot politischer Neutralität, sondern nur der Neutraliät in Bezug auf die genannten Dimensionen.

Die Norm dient der Klarstellung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebotes.[132]

Die VS und ihre Organe dürfen eigene Positionen zu Vorgängen innerhalb der Studierendenschaft beziehen. „Zielrichtung ist die kritische Öffentlichkeit innerhalb der Studierendenschaft, für die die Meinungskontroverse - wie generell bei der öffentlichen Willensbildung - konstitutiv ist. Der damit angesprochene Kommunikationsprozess innerhalb der Studierendenschaft unterliegt allerdings bestimmten Funktionsbedingungen, nämlich Regeln, die ein Mindestmaß an Fairness und an Gleichheit der Chancen gewährleisten. Ergreift der AStA Partei, sind dabei grundsätzlich Pluralität und Chancengleichheit zu wahren. Das gilt insbesondere dann, wenn die Parteinahme sich gegen Gruppierungen innerhalb der Studierendenschaft richtet. In diesem Fall wendet der AStA sich als Organ der Studierendenschaft gegen Teile von deren Mitgliedern, er versucht, die Gegebenheiten der ihn tragenden Basis zu beeinflussen. Der Kommunikationsprozess muss in dieser Hinsicht die Chancengleichheit sicherstellen. Dem gesetzlichen Zweck des öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes widerspräche es zudem, wenn der AStA mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft einseitig dominieren würde.“[133] Positionierungen dürfen allerdings wohl nicht aufgrund allgemeinpolitischer Erwägungen stattfinden.[134] Nicht zulässig ist eine Agitation gegen Burschenschaften, die die Meinungsbildung einseitig zu lasten einer bestimmten Gruppe dominieren will.[135]

Die VS darf keine Wahlempfehlungen oder Bevorzugungen bei Hochschulwahlen treffen, dies gelte wohl auch bei der VS nahestehenden Listen. Neben der Neutralitätspflicht verletzt dies auch die Gleichheit und Freiheit der Wahl nach § 65a Abs. 2 S. 1, Konkurrenten haben ggf. einen Unterlassungsanspruch.[136] Fraglich ist, ob dies die VS daran hindert, offiziell eigene Listen aufzustellen.

Bis 2018 fand sich hier zusätzlich der Satz: „Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr.“ Dies wurde gestrichen zur Klarstellung, dass kein allgemeinpolitisches Mandat besteht.[137] Ein entsprechendes politisches Mandat besteht aber dennoch (siehe Abs. 2).[138]

Beziehung zum Studierendenwerk und Hochschulsport

(5) 1Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studierendenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studierendenwerks. 2Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studierendenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studierendenwerk. 3Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.

Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach Abs. 2 S. 2 Nr. 1. Die Regelung dient insbesondere der Sicherstellung der Erforderlichkeit.[139]

Einvernehmen erfordert eine Zustimmung, Benehmen nur eine Anhörung und Beschäftigung mit den Argumenten.[140] Die Zustimmung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen, es kann also ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch bei Ermessensüberschreitung bestehen.[140] Fraglich ist, wie identisch das Angebot der Studierendenschaft dem bestehenden Angebot des Studierendenwerkes sein muss. Es ist dabei wohl ein strenger Maßstab anzuwenden.[141] Möglich ist etwa eine unabhängige Sozialberatung neben der BAföG-Beratung des Studierendenwerks.[142]

Ist ein Einvernehmen erforderlich, kann von einer Fachaufsicht gesprochen werden.[143]

Das Studierendenwerk hat eine Informationspflicht nach § 5 Abs. 2 StudWG. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 StudWG werden von der VS studentische Vertretungen in die Vertretungsversammlung des Studierendenwerks entsendet.

§ 65a - Organisation der Studierendenschaft; Beiträge

Im Bereich der Organisation ist das Gesetz weniger streng auszulegen, weil daraus kaum belastende Wirkungen gegenüber Mitgliedern entstehen[144] (eine Ausnahme ist hier die Beitragspflicht). Die Organisationshoheit ist Ausfluss des Selbstverwaltungsrecht.[145] Die Ausgestaltung von VSen unterscheiden sich beträchtlich, dies ist aber vom Gesetzgeber gewünscht.[146] Diese Autonomie wird durch die Rechtsaufsicht, die Fachkompetenz des BfH und die Rechnungsprüfung ausgeglichen.[147]

Satzungen

(1) 1Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. 2Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. 3Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 1 beschlossen werden können. 4Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.

Die VS verfügt über Satzungsautonomie, kann also also die wesentlichen organisatorischen Vorgaben selbst durch eigene öffentlich-rechtliche Satzungen regeln, dies betrifft insbesondere Organe und interne Zuständigkeiten. Dies ist typisch für eine Selbstverwaltung.[148] Grundvoraussetzung ist die Einhaltung von demokratischen Grundsätzen.[149] In den Satzungen werden verschiedene Vorgaben aus dem LHG genauer geregelt. Das LHG steht in der Normenhierarchie über Satzungen, ist also vorrangig anzuwenden,[150] bei einem entsprechenden Verstoß sind Satzungen rechtswidrig.

Bezüglich der allerersten Organisationssatzung gibt es Regelungen in § 1 VerfStudErrG.

S. 2 meint eine Urabstimmung unter allen Studierenden.[151] Die erhöhte Hürde folgt der besonderen Bedeutung der Organisationssatzung (siehe Abs. 2). Eine Umgehung dadurch, dass zentrale Organisationsregeln in andere Satzungen ausgelagert werden, dürfte unzulässig sein. Eine Übertragung an das legislative Organ dürfte in der Regel wegen des deutlich geringeren Aufwandes geschehen. Die Bekanntmachung kann das Rektorat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht (§ 65b Abs. 6) nur bei Rechtswidrigkeit verweigern.

Für die Bekanntmachung gilt § 8 Abs. 6 S. 1 LHG.

Organe

(2) 1Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. 2Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.

Die klassischen Wahlrechtsgrundsätze aus GG und LV sind übertragbar,[152] es können aber geringere Anforderungen als an verfassungsrechtlich vorgesehene Wahlen gestellt werden.[153] Dies gilt insbesondere bei der Gleichheit: Eine unterschiedliche Gewichtung der Vertreterzahl unterschiedlich großer Studienfachschaften ist etwa rechtmäßig, anders wäre eine mittelbare Legitimation über einen Fachschaftsrat kaum möglich.[154] Auch können Einschränkungen nur durch den Gesetzgeber, nicht durch die VS selbst erfolgen. Verboten ist demnach etwa, seine Amtszeit während der laufenden Wahlperiode selbst zu verlängern.[155]

S. 2 beschränkt insbesondere das passive Wahlrecht auf immatrikulierte Studierende, bei Exmatrikulation endet also das Amt.[156]

Aufbau[157]

(3) 1Das Kollegialorgan der Studierendenschaft (legislatives Organ) organisiert sich nach demokratischen Grundprinzipien in parlamentarischen Strukturen. 2Dieses Organ kann an kleinen Hochschulen auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein.

3Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. 4Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. 5Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. 6Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden.

7Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertreterinnen oder Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.

Der Begriff „legislatives Organ“ täuscht darüber hinweg, dass es sich staatstheoretisch tatsächlich um einen Teil der staatlichen Exekutive handelt.[158] Die Bezeichnung ergibt aber Sinn, wenn man die VS als organisatorisch eigenen Staat auffasst. Demokratische Grundprinzipien sind unter anderem demokratische Legitimation und Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 25 Abs. 1 LV).[159]

Das legislative Organ kann etwa ein Studierendenparlament oder ein Studierendenrat sein, es kann weitere Räte geben.[160]

Das exekutive Organ kann eine Art Ausschuss des legislativen Organs sein, insbesondere bei kleineren Hochschulen, dies schwächt allerdings die Gewaltenteilung.[161] Wichtig ist, dass an einer Stelle eine unmittelbare demokratische Legitimierung stattfindet, Legitimationskette mit mehr als zwei Stufen könnten unzulässig sein.[162]

§ 9 LHG, insb. Abs. 8 und § 22 Abs. 3 S. 2 LHG können zumindest analog angewendet werden.[163]

Fachschaften

(4) 1Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. 2Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. 3Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 wird an der DHBW eine Studierendenvertretung der Studienakademie und des DHBW CAS gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der DHBW.

Eine weitere Untergliederung unabhängig von Fakultätsebenen ist zulässig, etwa in Fachbereiche.[164] Dies ist an der Uni Konstanz der Fall.

Die Fachschaften sind Teil der VS.[165] „Das Handeln einer Fachschaft oder ihrer Organe kann allein der Studentenschaft zugerechnet werden, denn die Fachschaften besitzen keine Rechtsfähigkeit.“[166] Es ergibt sich das Problem der Vertretungsbefugnis, § 53 GemO kann wohl analog angewendet werden, also der Vorstand (rechtsgeschäftliche) Vertretungsbefugnis erteilen.

Vor der Konstituierung waren Fachschaften ein Ausschuss des Fakultätsrates (§ 25 Abs. 4 LHG).[167] Die Erwähnung des DHBW CAS wurde 2024 eingefügt.

Beiträge[157]

(5) 1Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. 2Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. 3Die Beiträge der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind für deren Belange zu verwenden, getrennt zu verwalten und in Abstimmung mit dem Konvent nach § 38 Absatz 7 Satz 1 zu vergeben. 4In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. 5Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. 6Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen. 7Die Hochschule kann aufgrund einer Vereinbarung mit der Studierendenschaft für diese in deren Namen die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte nach den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erledigen. 8Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die Studierendenschaft hierfür einen Finanzierungsbeitrag leistet.

Räume betreffen die StuVe (zentrale Ebene der VS) und Fachschaften, im für die unmittelbare Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Umfang, dies beinhaltet Betriebskosten (Wasser, Energie, Versicherung, Internet), aber nicht Ausstattung.[168]

Beiträge müssen erforderlich sein, dies schlägt auf die Erforderlichkeit von Ausgaben dieser Gelder durch.[169] Der Landesrechnungshof hat eine Höhe zwischen 5 und 21 € pro Semester gebilligt. In der Praxis wird der Beitrag zur VS zusammen mit dem Verwaltungskostenbeitrag und den Studierendenwerksbeiträgen eingezogen.[170]

„Der Rechnungshof hält die Bildung von Rücklagen nur als Sicherheitsreserve für die Ausgaben eines Semesters für zulässig. Der Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber geschaffenen Beitragshoheit rechtfertigt keine Ansparungen für unbestimmte Ausgaben künftiger Studentengenerationen. Die Höhe der Beiträge sollte jenes Maß nicht übersteigen, das zur Deckung des aktuellen Ausgabebedarfs erforderlich ist. Rücklagen, die das zulässige Maß übersteigen, müssen zügig zurückgeführt werden.“[171]

§ 60 Abs. 1 S. 1 Buchst. b verweist auf die Promovierenden, § 38 Abs. 7 S. 1 auf die Promovierendenkonvente.

Rechte

(6) 1Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. 2Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats, an der DHBW auch des Überörtlichen Fakultätsrats, mit beratender Stimme teilnehmen kann.

Dies soll der Verzahnung von VS und Uni und der Einbindung dienen. Die Regelung wurde auf Anregung von Studierenden eingefügt.[172]

Die beratenden Vertreter haben kein Stimmrecht, ihnen ist aber in gleicher Weise wie den ordentlichen Mitgliedern Einsicht in Unterlagen zu gewähren.[173]

Dies ist angelehnt an die bisherige Regelung in § 25 Abs. 4 S. 8 idF v. 1.1.2005.[174]

Ehrenamt

(7) 1Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. 3Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend.

Ehrenamt bedeutet, dass kein Gehalt gezahlt wird.[175] § 9 Abs. 7 S. 2 regelt ein Benachteiligungsverbot, § 32 Abs. 6 die Berücksichtigung bei Prüfungsfristen,[176] das sogenannte „Gremiensemester“.

Fraglich ist, ob durch die Aufwandsentschädigung (AufwEntsch) ein sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliches Arbeitsverhältnis entsteht. „Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer – der Beschäftigte – in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht.“[177] „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV) Zumindest ist nicht die Hochschule Arbeitgeber, sondern ggf. die VS.[178] Nach BFH sind Amtsträger der VS Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts und die an sie gezahlten AufwEntsch als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln.[179]

Aufwandsentschädigungen sind kein Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalten/Entgelt für eine Tätigkeit, sondern dienen dazu, „die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen“.[180] Die Höhe der AufEntsch darf für den Vorstand zumindest 450 €/Monat betragen.[181]

LaStuVe

(8) 1Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. 2Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. 3In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.

Die LaStuVe soll gemeinsame Interessen vertreten und nach außen repräsentieren und Ansprechpartner für das Wissenschaftsministerium sein. Sie soll bei Gesetzgebungsverfahren angehört werden. Ein Austritt ist nicht vorgesehen.[182]

Die LaStuVe hat sich bisher nicht konstituiert, existiert aber informell und wird wahrgenommen.[183]

Die Konstituierung ist in § 4 VerfStudErrG geregelt.

SchliKo

(9) 1Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. 2Die Schlichtungskommission kann von jeder oder jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 überschritten. 3Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.

Die Schlichtungskommission (SchliKo) kann Entscheidung treffen, aber wohl keine verbindlichen.[184] Verwaltungsgerichtliche Fristen werden nicht gehemmt, der Rechtsweg (etwa eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss) nicht berührt.[185] Die SchliKo kann mit Studierenden, Hochschulvertretern oder Externen besetzt werden.[186]

§ 65b - Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht

Als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechtes verfügt die VS über Finanzhoheit,[187] darf also ihr Finanzangelegenheiten eigenverantwortlich und unabhängig regeln.[188]

Allgemeines

(1) 1Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. 2Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. 3Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.

Allgemeines

Die VS verfügt über nicht unerhebliche Finanzmittel, folglich ist eine wirksame Kontrolle notwendig.[189] Aufwandsentschädigungen sind möglich und üblich für AStA-Mitglieder (siehe § 65a Abs. 7 S. 2).[190]

Die Buchführung kann kameralistisch oder kaufmännisch geschehen, der Landesrechnungshof empfiehlt kameralistische Buchführung wegen der geringeren Komplexität.[191] Erforderlich ist eine Inventarisierung.[192]

Bei der finanziellen Abwicklung von Veranstaltungen bestehen große Spielräume. „Gegen Veranstaltungen für Erstsemester, die feierliche Verabschiedung von Absolventen, Semesterabschlussfeiern und ähnlichen Events bestehen keine Bedenken, solange die notwendigen Gremienbeschlüsse vorliegen und mit den Beiträgen der Studierenden wirtschaftlich und sparsam umgegangen wird. Rechtlich ist es nicht zwingend erforderlich, die Ausgaben für solche Veranstaltungen ganz oder teilweise aus Eintrittsgeldern oder Entgelten zu decken“.[191] Wichtig ist die Gremienbeteilligung.[193]

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 zu beachten.[194]

Wirtschafts- oder Haushaltsplan

Der Wirtschafts- oder Haushaltsplan ist vom Rektorat zu genehmigen.[195] Der Haushaltsplan ist nach § 106 Abs. 2 LHO durch das legislative Organ festzustellen.[194] Die Einnahmen und Ausgaben der Doktoranden sind wegen § 65 Abs. 5 S. 3 getrennt auszuweisen.[194]

Beschäftigte

Beim Abschluss und der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen sind die arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Vorgaben zu beachten. „Bei Dienstleistungen, die bei Veranstaltungen oder Wahlen nur wenige Stunden umfassen, sollten die Studierendenschaften anstelle von Arbeitsverträgen auch Honorarverträge in Betracht ziehen. Die Vereinbarungen sollten in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden.“ Hilfreich ist eine ausreichende Gremienbeteilligung.[196]

Haushaltsbeauftragter[157]

(2) 1Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. 2Dienststelle der oder des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. 3Sie oder er ist unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. 4§ 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe der Rektorin oder des Rektors die oder der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Funktion des Hochschulrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 1 wahrnimmt. 5Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. 6Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. 7Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.

Der Haushaltsbeauftragter (BfH) war ein Streitpunkt, seine Erfordernis wurde erst im Gesetzgebungsverfahren eingefügt. Das Problem ist seine Finanzierung, insbesondere bei kleinen VSen.[197] Der fzs kritisierte seine Verpflichtung als Generalverdacht.[198]

Der BfH kann auch Studierender sein, von einer gleichzeitigen Besetzung eines aufwandsentschädigungsberechtigten Amtes rät der Landesrechnungshof ab. Der BfH kann ein auch nebenberuflich Angestellter oder externer Beauftragter sein, es kann sich auch um einen Angestellten der Hochschule handeln.[199] Es muss sich dabei aber um eine Person und nicht etwa ein Referat handeln. Eine Entbindung von der Pflicht ist nicht möglich. Der Personalrat der Hochschule ist nicht zuständig, da es sich bei der VS um eine eigene Körperschaft handelt.[200]

Der BfH kann nach S. 4, § 16 Abs. 2 S. 6 Maßnahmen widersprechen, wenn er sie für rechtswidrig oder unwirtschaftlich hält, es ist dann je nach Auslegung eine Entscheidung des legislativen Organes,[201] des Rektorates (§16 Abs. 2 6, § 65b Abs. 1 HS. 2) oder des Wissenschaftsministeriums herbeizuführen.[202]

Der BfH soll für Kontinuität und Know-How sorgen und disziplinieren.[191]

Rechnungsprüfung

(3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. 2Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. 3Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule. 4Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung hochschulöffentlich bekanntzumachen. 5Wurde ein Wirtschaftsplan geführt, ist der Jahresabschluss hochschulöffentlich bekanntzumachen.

Der Landesrechnungshof als unabhängiges Kontrollorgan kann Untersuchungen durchführen, dies erfolgte zuletzt 2018. Eine Rechnungsprüfung durch die Hochschule findet 2018 nur an wenigen Hochschulen statt.[203]

Haftung

(4) 1Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. 2Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

Es gibt keine Haftungsprivilegierung, die VS haftet also auch bei leichter Fahrlässigkeit. Das Handeln ihrer Organwalter und Hilfspersonen ist ihr zuzurechnen.[204] Die Haftung kann öfentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein.[205] Die Haftung ist auf das Vermögen begrenzt.[206] Fraglich ist, inwiefern eine Haftpflichtversicherung geboten ist.

Persönliche Haftung

(5) 1Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absätze 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.

Dies gilt insbesondere für den Regress, falls die VS selbst nach Abs. 4 zu haften hat.[207]

Vorsatz bedeutet wissentliches und willentliches Handeln. Bedingter Vorsatz genügt, der vorliegt, wenn der Erfolg billigend in Kauf genommen wird.[208] Bei leicht fahrlässigen oder mittelfahrlässigen Fehlen findet eine Haftungspriviligierung statt.[209]

An der Uni Bochum musste der Vorstand 2016 88.000 € wegen einer überkalkulierten Party zahlen.[210]

Rechtsaufsicht

(6) 1Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Hochschule. 2Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt das Rektorat der Hochschule. 3Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Rektorats der Hochschule. 4Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. 5An der DHBW kann das Rektorat die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen.

Es besteht Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht. Das bedeutet, das Rektorat kann nicht über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen wachen, lediglich über ihre Rechtmäßigkeit.[211]

Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann sich das Rektorat über alle Angelegenheiten unterrichten und rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden, kann verlangen, dass diese rückgängig gemacht werden, kommen die VS den Anordnungen des Rektorats nicht nach, kann dass Rektorat Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.[212] Möglich ist auch eine präventive Rechtsaufsicht durch Beratung.[213] Auch die Genehmigungspflicht ist Teil der präventiven Rechtsaufsicht.[214]

Zusätzlich sind allgemein Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts möglich. „Das Hausrecht ist nicht nur Mittel zur Abwehr von Störungen durch Außenstehende, sondern auch Instrument zur Wahrung der organisationsinternen Ordnung.“[215] Dies ist insbesondere bei Plakaten relevant.[216]

Die Hochschule unterliegt in den Angelegenheiten selbst der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums (§§ 67 f.), zusätzlich ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich.[217]

Es besteht wohl grundsätzlich kein Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten.[218]

Die Landesrektorenkonferenz kritisierte die schwierige Finanzierung dieser intensiven Aufgabe.[219]

Im Rahmen des § 65 Abs. 5 S. 1 besteht eine Fachaufsicht des Studierendenwerks.

Wirtschaftliche Betätigung

(7) 1Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. 2Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. 3Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats der Hochschule.

Die Aufgaben richten sich nach § 65 Abs. 2 bis 4.

Hier sind auch die steuerrechtlichen Implikationen zu beachten. Unter das Verbot von Darlehen fallen auch Geschäfte, die diesen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechen.[220] Einem Girokonto dürfte wohl auch ein Tagesgeldkonto gleich kommen, eventuell auch ein Festgeldkonto mit sehr kurzer Laufzeit bei ausreichenden Rücklagen. Laut Ministerium sind keine einzelnen Konten für die Fachschaften zulässig. Online-Zahlungssysteme sind unter Auflagen zulässig.[221]

Die VS unterliegt bei wirtschaftlicher Betätigung geringeren Anforderungen als die Hochschule nach § 13a.[222]

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Aufgelistet werden nur solche Werke, die an der Universität Konstanz über das Uninetz, in der Bibliothek oder im StuVe-Zimmer verfügbar sind.
  2. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 10
  3. teilweise auch schon 1919: Holtmann-Mares, Annegret: Vor 100 Jahren: Die Bildung der Studentenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, 2019
  4. Gieseke, Die verfaßte Studentenschaft, S. 13 f.; Geißler, ZfP, 1931, 349 ff.
  5. Gieseke, Die verfaßte Studentenschaft, S. 17; Geißler, ZfP, 1931, 349, 352
  6. Kater, Studentenschaft und Rechtsradikalismus, S. 19 ff.; Geißler, ZfP, 1931, 349, 350 f.
  7. Gieseke, Die verfaßte Studentenschaft, S. 15 f.; Geißler, ZfP, 1931, 349, 355 f.
  8. Geißler, ZfP, 1931, 349, 358
  9. Geißler, ZfP, 1931, 349, 352 f.
  10. Kater, Studentenschaft und Rechtsradikalismus, S. 11
  11. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 2; Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 572 ff.
  12. Gieseke, Die verfaßte Studentenschaft, S. 19 f.
  13. Gieseke, Die verfaßte Studentenschaft, S. 20
  14. Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 575; Reinhardt, JZ, 20, 385, 387
  15. Gieseke, Die verfaßte Studentenschaft, S. 21; Reinhardt, JZ, 20, 385, 386 f.; OVG Münster, NJW 1969, 1044, 1045
  16. Gieseke, Die verfaßte Studentenschaft, S. 22 f.
  17. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 3
  18. Völzmann, NVwZ 2022, 1772, 1773
  19. Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 575 f.; Oppermann, JZ 32, 593
  20. von der Ordinarien- zur Gruppenuniversität; Heilsberger: Politische Partizipation an Hochschulen, 3.
  21. Hofmann in BeckO HSR, § 65 LHG Rn. 3; → Sandberger vor § 65 Rn. 3
  22. Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 577
  23. Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195
  24. Karpen, DVBl 2002, 759
  25. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 1
  26. VerfStudG, GBl. Nr. 11, S. 457-466, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VerfStud_AkadWeitbiGBWrahmen, im Vorfeld wurde eine Online-Beteiligung durchgeführt
  27. Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2198; Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 24
  28. Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195
  29. Aussage von Timm Kern, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2196 f.
  30. Aussage von Timm Kern, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2197 f.
  31. Landesrechnungshof BW: Denkschrift 2018, S. 174
  32. 32,0 32,1 32,2 32,3 Dieser Paragraph ist nur auszugsweise zitiert und kommentiert.
  33. https://www.ph-weingarten.de/de/studium/studierendenservice/hochschul-abc "G"
  34. 34,0 34,1 Keil in BeckOK HSR, § 32 Rn. 42
  35. OVG Mannheim, NVwZ-RR 2016, 384, 387
  36. Die Zwischenüberschriften sind nicht offiziell und wurdem vom Autor nur für die Übersichtlichkeit eingefügt.
  37. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 32; Sandberger, § 65 LHG Rn. 2
  38. Sandberger, § 65 LHG Rn. 2
  39. VGH Mannheim, NJW 1972, 887
  40. VG Mainz, BeckRS 2021, 31108, Rn. 20
  41. Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 585; Berner, JZ 22, 242
  42. Soweit ersichtlich lediglich in Rheinland-Pfalz nicht (§ 107 HochSchG).
  43. Grundling, ZLVR 2/2018, 39, 41
  44. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 32; Sandberger, § 65 LHG Rn. 2 (meint contra Begründung)
  45. Heilsberger: Politische Partizipation an Hochschulen, 5.1
  46. VG Frankfurt, BeckRS 2006, 136661
  47. siehe etwa auch Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der letzten geltenden Fassung 2020
  48. VG Berlin, BeckRS 2008, 37130; BVerwGE 59, 231 Rn. 24
  49. BVerwGE 59, 231, Rn. 23
  50. BerlVerfGH, NVwZ 2000, 549
  51. anderse Ansicht: Völzmann, NVwZ 2022, 1772, 1774 f.
  52. BGH, GRUR 2023, 274 Rn. 15; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115
  53. BVerfG, NVwZ 1996, 709, 709; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115
  54. BerlVerfGH, NVwZ 2001, 426
  55. Völzmann, NVwZ 2022, 1772, 1773
  56. BGH, NJW 2023, 775, 777 Rn. 16
  57. Achelpöhler, BeckOK HSchR § 53 Rn. 5
  58. VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114
  59. OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, 8 S 133.03, Rn. 7
  60. Kuch, JURA 2024, 365, III. 1. a)
  61. Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2199
  62. Andere Ansicht: Art. 9 Abs. 1 GG
  63. OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, 8 S 133.03; VG Bremen, BeckRS 2014, 46537 Rn. 19
  64. BVerwG NJW 1980, 2595, 2597 = BVerwGE 59, 231, Rn. 27
  65. VG Koblenz, NVwZ-RR 2010, 848
  66. VG Mainz, BeckRS 2021, 31108, Rn. 45 ff.
  67. BGH, GRUR 2023, 274, Leitsätze und Rn. 13 ff.
  68. VG Berlin, BeckRS 2020, 15974, Rn.12
  69. Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 7
  70. VG Freiburg, BeckRS 1975, 108358
  71. Kuch, JURA 2024, 365, II.
  72. Kuch, JURA 2024, 365, II. 3.
  73. BVerfGE 107, 59, Ls. 2; Kuch, JURA 2024, 365, I.
  74. § 18 Abs. 2 S. 1 BerlHG
  75. Grundling, ZLVR 2/2018, 39, 41
  76. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass die nachträglich eingefügte Nr. 5 nicht am Ende, sondern genau dieser Position eingefügt wurde. Siehe auch die Relativierungen bei Nr. 6 und 7.
  77. § 18 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG
  78. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 464
  79. Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 32 f.
  80. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28
  81. 81,0 81,1 Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28
  82. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28.1; BVerwG NVwZ 2000, 318 ff.
  83. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28.2; BVerwG NVwZ 2000, 318, 320
  84. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28.4; BVerwG NVwZ 2000, 318, 320
  85. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 464
  86. Fragenkatalog VS "Zuschüsse" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
  87. BVerwG, NVwZ-RR 2017, 331, Rn. 8; in einer etwas anderen Konstellation bejaht von VGH Mannheim, NJW 1972, 887
  88. Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 578
  89. StGH Hessen, 11.09.2002 - P.St. 1511, Rn. 5
  90. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 29
  91. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 29.1
  92. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33; Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 30
  93. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 30; LT-Drs. 15/1600, S. 33
  94. BVerwGE 59, 231, Rn. 9
  95. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 464; Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30.1; Angedeutet: OVG Berlin NVwZ-RR 2004, 348, 350
  96. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 462 ff.
  97. hier ein qeer-feministisches Sommerfest; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 463 f.
  98. Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, 639
  99. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 463
  100. VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 42
  101. OLG Frankfurt a. M, ZUM-RD 2023, 80, 82 ff.; OVG Lüneburg, NVwZ 2015, 460, 462
  102. Vgl. FG Berlin-Brandenburg, npoR 2024, 219
  103. Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 33
  104. VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 44
  105. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 32
  106. vgl. https://www.uni-konstanz.de/studieren/rund-ums-studium/finanzen/gebuehren-und-beitraege/gesamtueberblick/
  107. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33
  108. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 34
  109. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33
  110. StGH Hessen, 11.09.2002 - P.St. 1511, Rn. 23, in Rn. 5 auch Verweis auf VG Gießen, 14.12.1999 - 3 M 498/99 (liegt nicht vor)
  111. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 464 f.
  112. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 465
  113. Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, 639
  114. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 463
  115. Grundling, ZLVR 2/2018, 39, 43
  116. Heise/König, ​Wer bestimmte die Grenze?, S. 41, 43; asta-information: Prozess-Info Nr. 1: In Sachen Justiz gegen AStA; https://astarchiv.ulb.tu-darmstadt.de/9072/1/9072.pdf; Gieseke, Die verfaßte Studentenschaft, S. 24 f.
  117. BVerwGE 59, 231, Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, 8 S 133.03, Rn. 7; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15, Rn. 74, Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 24
  118. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28; Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2196; Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 24
  119. Für die 80er Jahre: Heise/König, ​Wer bestimmte die Grenze?, S. 41, 43; asta-information: Prozess-Info Nr. 1: In Sachen Justiz gegen AStA; https://astarchiv.ulb.tu-darmstadt.de/9072/1/9072.pdf; für die 90er Jahre: Gieseke, Die verfaßte Studentenschaft, S. 65 ff.; für später siehe Rechtsprechungsübersicht
  120. VG Berlin, BeckRS 2008, 37130; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, 8 S 133.03, Rn. 3
  121. Heise/König, ​Wer bestimmte die Grenze?, S. 44
  122. VG Berlin, BeckRS 2008, 37130
  123. BVerwGE 59, 231, Rn. 18
  124. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 35
  125. BVerfG, NJW 1958, 257, 258; BVerfG NJW 2024, 1868
  126. BVerfG, NJW 1958, 257, 258
  127. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 Rn. 37
  128. OVG Lüneburg, NJW 2021, 1111; Völzmann, NVwZ 2022, 1772
  129. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 39
  130. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 34
  131. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28
  132. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 34
  133. VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 43
  134. VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 44
  135. VG Hannover, BeckRS 2006, 23520
  136. VG Freiburg, 23.06.2015 - 1 K 1340/15; https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/die-wahlempfehlung-des-asta-396799
  137. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 4a
  138. Aufgaben der Verfassten Studierendenschaft präzisieren, Landesregierung Baden-Württemberg 2017
  139. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 41
  140. 140,0 140,1 Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 42
  141. Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 43
  142. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 34
  143. Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 14
  144. VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15, Rn. 74
  145. Achelpöhler in BeckOK HSR NRW, § 53 Rn. 6
  146. Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 176
  147. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 24
  148. Kuch, JURA 2024, 365, III. 1. b)
  149. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 24
  150. Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 5
  151. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 41 f., 74; Hofmann in BeckOK HSR, § 65a LHG Rn. 8, Sandberger, LHG, § 65a Rn. 2
  152. Dafür überblicksartig: https://de.wikipedia.org/wiki/Wahl#Wahlrechtsgrunds%C3%A4tze
  153. VG Bremen, NVwZ-RR 2021, 109, 111, Rn. 30
  154. VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15
  155. VG Bremen, NVwZ-RR 2021, 109, 111, Rn. 30
  156. Sandberger, LHG, § 65a Rn. 3
  157. 157,0 157,1 157,2 Die Untergliederung in Unterabsätze erfolgt durch den Autor zur Übersichtlichkeit.
  158. VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15, Rn. 68; Geis, in: Heckmann (Hrsg.), Verfassungsstaatlichkeit im Wandel, Fs. Würtenberger, 2013, 1137, 1142
  159. Sandberger, LHG, § 65 Rn. 4
  160. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 35; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15, Rn. 64
  161. Sandberger, LHG, § 65a Rn. 4
  162. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 35
  163. Sandberger, LHG, § 65a Rn. 4
  164. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 36, Sandberger, LHG, § 65a Rn. 5
  165. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 36
  166. OVG Münster, BeckRS 1996, 121635 Rn. 12
  167. Sandberger, LHG, § 65a Rn. 5
  168. Fragenkatalog VS "Raumnutzung" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
  169. VG Berlin, BeckRS 2015, 54913
  170. Fragenkatalog VS "Beiträge" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
  171. Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 176
  172. Aussage von Alexander Salomon, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2194
  173. Fragenkatalog VS "Gremien" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
  174. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 37; Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 32
  175. Sandberger, LHG, § 65a Rn. 8
  176. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 37
  177. BSG, NJOZ 2012, 827, Rn. 17
  178. BSG, NJOZ 2012, 827
  179. BFH, DStR 2008, 1923
  180. Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 23
  181. Fragenkatalog VS "Rechtliches" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
  182. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 37
  183. Sandberger, LHG, § 65a Rn. 9; https://lastuve-bawue.de/
  184. Sandberger, LHG, § 65a Rn. 10
  185. Sandberger, LHG, § 65a Rn. 10
  186. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 37 f., Sandberger, LHG, § 65a Rn. 10
  187. Achelpöhler in BeckOK HSR NRW, § 53 Rn. 7
  188. https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzhoheit
  189. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38
  190. Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 179
  191. 191,0 191,1 191,2 Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177
  192. Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
  193. Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
  194. 194,0 194,1 194,2 Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 8
  195. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38
  196. Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
  197. Aussage von Alexander Salomon, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2194
  198. Baden-Württemberg führt Verfasste Studierendenschaft (wieder) ein, Studis Online 2012
  199. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38; Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177
  200. Fragenkatalog VS "Personelles" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
  201. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38
  202. Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 13
  203. Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 176
  204. Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 30
  205. Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 31
  206. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39
  207. Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 18
  208. BVerwGE 127,1, NVwZ-RR 2007, NVWZ-RR 2007, 257 Rn. 74 f.
  209. Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 27
  210. OVG NRW, 26.01.2016 - 15 A 333/14; https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-urteil-15a33314-mensaparty-fehlkalkulation-ex-asta-vorstand-haftet
  211. Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 22
  212. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39
  213. Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
  214. Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 23
  215. VG Bremen, BeckRS 2020, 18902, Rn. 28
  216. VG Bremen, BeckRS 2020, 18902, Rn. 29
  217. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39 f.
  218. OVG Hamburg, NJW 1977, 1251, 1252
  219. Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 181
  220. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 40
  221. Fragenkatalog VS "Konten/Rechnungen/Steuern" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
  222. Hofmann in BeckOK, § 65b LHG Rn. 31