Senat
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Der Senat ist das zentrale und höchste universitäre Gremium. Geregelt ist er in § 19 Landeshochschulgesetz (LHG) und § 6 Grundordnung der Universität.
Aufgaben
Der Senat beschäftigt sich als höchstes Gremium der Universität grundsätzlich mit der Organisation der Universität. Das beinhaltet sowohl die Organisation als Einrichtung, also die Entscheidungsstrukturen und Gremien, aber auch die Organisationen der einzelnen Studiengänge. Als dritter und vielleicht wichtigster Punkt entscheidet er über die wissenschaftliche Ausrichtung, die durch die Professuren vorgegeben wird.
Konkret sind das insbesondere die Bestätigung von Satzungsänderungen und Berufungen.
Mitglieder
Der Senat ist das interne Entscheidungsgremium, in dem die verschiedenen Mitglieder der Universität zusammenkommen. Dem Senat gehören stimmberechtigt an:
- kraft Amtes: der Rektor oder die Rektorin als Vorsitzender oder Vorsitzende, der Kanzler und die Gleichstellungsbeauftragte
- 18 Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von den sektionsangehörigen Mitgliedern dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in den Senat gewählt (davon entfallen auf jede Sektion sechs Sitze)
- 3 akademische Mitarbeitende, drei Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftsunterstützenden Beschäftigten
- 5 Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden
- 3 Doktorandinnen und Doktoranden aus der Gruppe der Studierenden.
Darüber hinaus gehören dem Senat als beratende Mitglieder kraft Amtes vier Prorektorinnen und Prorektoren, drei Dekaninnen und Dekane an sowie ein Vorstandsmitglied an. Die Verfasste Studierendenschaft (konkret die FSK) kann außerdem ein beratendes Mitglied entsenden.
Die Sitzungen sind Außenstehenden nicht zugänglich, die Protokolle auf Anfrage.
Die studentischen Mitglieder werden in den jährlichen universitären Wahlen gewählt. Die Wahl findet meist auf Wahlvorschlag des Studierendenparlaments statt.