Wahlprüfungsausschuss: Unterschied zwischen den Versionen
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Der WahlPa besteht nach § 11 Abs. 1 WahlO aus vier Mitgliedern, die Mitglieder der Universität, aber nicht der Studierendenschaft sein müssen. In Betracht kommen also etwa auch Angestellte der Uni, nicht aber Angestellte der VS, die keine Studierenden sind. Die Personen werden nach § 9 Abs. 3 WahlO zu gleichen Teilen vom [[StuPa]] und der [[FSK]] gewählt. Die personen dürfen kein Mitglied des [[Wahlausschuss|Wahlausschusses]] sein oder für die Wahlen kandidieren. In der Praxis ist der WahlPA selten voll besetzt. | Der WahlPa besteht nach [[Kommentar zur Wahlordnung#§ 11 - Wahlprüfungsausschuss|§ 11 Abs. 1 WahlO]] aus vier Mitgliedern, die Mitglieder der Universität, aber nicht der Studierendenschaft sein müssen. In Betracht kommen also etwa auch Angestellte der Uni, nicht aber Angestellte der VS, die keine Studierenden sind. Die Personen werden nach § 9 Abs. 3 WahlO zu gleichen Teilen vom [[StuPa]] und der [[FSK]] gewählt. Die personen dürfen kein Mitglied des [[Wahlausschuss|Wahlausschusses]] sein oder für die Wahlen kandidieren. In der Praxis ist der WahlPA selten voll besetzt. | ||
== Aufgaben == | == Aufgaben == | ||
Dem WahlPA obliegt die Wahlprüfung der Wahlen zum StuPa und der SFSWGs nach § 47 WahlO. Dafür prüft der WahlPA Einsprüche und legt dem StuPa einen Bericht vor. Das StuPa kann daraufhin die Wahlen für ungültig erklären. | Dem WahlPA obliegt die Wahlprüfung der Wahlen zum StuPa und der SFSWGs nach § 47 WahlO. Dafür prüft der WahlPA Einsprüche und legt dem StuPa einen Bericht vor. Das StuPa kann daraufhin die Wahlen für ungültig erklären. | ||
Der WahlPA hat etwa auch den [[Kommentar zur Wahlordnung]] erstellt. | |||
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Aktuelle Version vom 11. September 2026, 20:26 Uhr
Der Wahlprüfungsausschuss (WahlPA, selten auch WPA) ist ein Wahlorgan der StuVe nach § 11 Wahlordnung. Es handelt sich nicht um ein Organ nach § 3 Organisationssatzung, was weniger formale Verpflichtungen mit sich bringt.
Zusammensetzung
Der WahlPa besteht nach § 11 Abs. 1 WahlO aus vier Mitgliedern, die Mitglieder der Universität, aber nicht der Studierendenschaft sein müssen. In Betracht kommen also etwa auch Angestellte der Uni, nicht aber Angestellte der VS, die keine Studierenden sind. Die Personen werden nach § 9 Abs. 3 WahlO zu gleichen Teilen vom StuPa und der FSK gewählt. Die personen dürfen kein Mitglied des Wahlausschusses sein oder für die Wahlen kandidieren. In der Praxis ist der WahlPA selten voll besetzt.
Aufgaben
Dem WahlPA obliegt die Wahlprüfung der Wahlen zum StuPa und der SFSWGs nach § 47 WahlO. Dafür prüft der WahlPA Einsprüche und legt dem StuPa einen Bericht vor. Das StuPa kann daraufhin die Wahlen für ungültig erklären.
Der WahlPA hat etwa auch den Kommentar zur Wahlordnung erstellt.