Kommentar zum Landeshochschulgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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BfH - Bauftragter für den Haushalt, Haushaltsbeauftragter | |||
BVerfG - Bundesverfassungsgericht | |||
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LHG - Landeshochschulgesetz | |||
LHO - Landeshaushaltsordnung | |||
OS - Organisationssatzung | |||
VS - Verfasste Studierendenschaft | |||
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== § 65b - Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht == | == § 65b - Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht == | ||
Als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechtes verfügt die VS über Finanzhoheit,<ref>Achelpöhler, BeckOK HSchR, § 53 Rn. 7</ref> darf also ihr Finanzangelegenheiten eigenverantwortlich und unabhängig regeln.<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzhoheit</ref> | |||
=== Allgemeines === | === Allgemeines === | ||
<blockquote>(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.</blockquote> | <blockquote>(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.</blockquote>Die VS verfügt über nicht unerhebliche Finanzmittel, folglich ist eine wirksame Kontrolle notwendig.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38</ref> Erforderlich ist auch eine Inventarisierung.<ref>Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178</ref> Aufwandsentschädigungen sind möglich und üblich für AStA-Mitglieder.<ref>Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 179</ref> | ||
=== Haushaltsbeauftragter === | === Haushaltsbeauftragter === | ||
<blockquote>(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle der oder des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Sie oder er ist unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe der Rektorin oder des Rektors die oder der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Funktion des Hochschulrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 1 wahrnimmt. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.</blockquote> | <blockquote>(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle der oder des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Sie oder er ist unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe der Rektorin oder des Rektors die oder der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Funktion des Hochschulrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 1 wahrnimmt. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.</blockquote>Der Haushaltsbeauftragter (BfH) war ein Streitpunkt, seine Erfordernis wurde erst im Gesetzgebungsverfahren eingefügt. Das Problem ist seine Finanzierung, insbesondere bei kleinen VSen.<ref>Aussage von Alexander Salomon, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2194</ref> Der BfH kann auch Studierender sein, von einer gleichzeitigen Besetztung eines aufwandsentschädigungsberechtigten Amtes rät der Landesrechnungshof ab. Der BfH kann ein auch nebenberuflich Angestellter oder externer Beauftragter sein. Es kann sich auch um einen Angestellten der Hochschule handeln.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38; Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177</ref> | ||
Der BfH kann nach § 16 Abs. 2 S. 5 Maßnahmen widersprechen, wenn er sie für rechtswidrig oder unwirtschaftlich hält, es ist dann eine Entscheidung des legislativen Organes herbeizuführen.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38</ref> | |||
Der BfH soll für Kontinuität sorgen und disziplinieren.<ref>Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177</ref> | |||
=== Rechnungsprüfung === | === Rechnungsprüfung === | ||
<blockquote>(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung hochschulöffentlich bekanntzumachen. Wurde ein Wirtschaftsplan geführt, ist der Jahresabschluss hochschulöffentlich bekanntzumachen.</blockquote> | <blockquote>(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung hochschulöffentlich bekanntzumachen. Wurde ein Wirtschaftsplan geführt, ist der Jahresabschluss hochschulöffentlich bekanntzumachen.</blockquote>Der Landesrechnungshof kann Untersuchungen durchführen, dies erfolgte zuletzt 2018. Eine Rechnungsprüfung durch die Hochschule findet 2018 nur an wneigen Hochschulen statt.<ref>Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 176</ref> | ||
=== Haftung === | === Haftung === | ||
<blockquote>(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.</blockquote> | <blockquote>(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.</blockquote>Die Haftung ist auf das Vermögen begrenzt.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39</ref> Fraglich ist, inwiefern eien Haftpflichtversicherung geboten ist. | ||
=== Persönliche Haftung === | === Persönliche Haftung === | ||
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=== Rechtsaufsicht === | === Rechtsaufsicht === | ||
<blockquote>(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Rektorats der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der DHBW kann das Rektorat die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen.</blockquote> | <blockquote>(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Rektorats der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der DHBW kann das Rektorat die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen.</blockquote>Es besteht keine Fachaufsicht. Das bedeutet, das Rektorat kann nicht die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen wachen, lediglich über ihre Rechtmäßigkeit. | ||
Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann sich das Rektorat über alle Angelegenheiten unterrichten und rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden, kann verlangen, dass diese rückgängig gemacht werden, kommen die VS den Anordnungen des Rektorats nicht nach, kann dass Rektorat Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39</ref> Möglich ist auch eine präventive Rechtsaufsicht durch Beratung.<ref>Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178</ref> | |||
Zusätzlich sind allgemein Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts möglich. "Das Hausrecht ist nicht nur Mittel zur Abwehr von Störungen durch Außenstehende, sondern auch Instrument zur Wahrung der organisationsinternen Ordnung."<ref>VG Bremen, BeckRS 2020, 18902, Rn. 28</ref> Dies ist insbesondere bei Plakaten relevant.<ref>VG Bremen, BeckRS 2020, 18902, Rn. 29</ref> | |||
Die Hochschule unterliegt in den Angelegenheiten selbst der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums (§§ 67 f.), zusätzlich ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39 f.</ref> | |||
Die Landesrektorenkonferenz kritisierte die schwierige Finanzierung dieser intensiven Aufgabe.<ref>Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 181</ref> | |||
=== Wirtschaftliche Betätigung === | === Wirtschaftliche Betätigung === | ||
<blockquote>(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats der Hochschule.</blockquote> | <blockquote>(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats der Hochschule.</blockquote>Hier sind auch die steuerrechtlichen Implikationen zu beachten. Unter das Verbot von Darlehen fallen auch Geschäfte, die diesen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechen.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 40</ref> | ||
== Einzelnachweise und Anmerkungen == | == Einzelnachweise und Anmerkungen == | ||
<references /> | |||
[[Kategorie:Rechtliches]] | |||
Version vom 10. März 2026, 12:34 Uhr
Es handelt sich bei diesem Artikel um einen Entwurf.
Dieser Artikel stellt einen Kommentar zu § 65 bis § 65b Landeshochschulgesetz (LHG) dar, den für Verfasste Studierendenschaften relevanten Abschnitt. Für jeden Paragraphen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt. Der Kommentar hat aktuell den Rechtsstand Dezember 2024.
Siehe für allgemeine Anmerkungen: Kommentar zur Organisationssatzung
Abkürzungen
BfH - Bauftragter für den Haushalt, Haushaltsbeauftragter
BVerfG - Bundesverfassungsgericht
GG - Grundgesetz
LHG - Landeshochschulgesetz
LHO - Landeshaushaltsordnung
OS - Organisationssatzung
VS - Verfasste Studierendenschaft
Quellen
Urteile
siehe Kommentar zum Landeshochschulgesetz/Gerichtsurteile
Offizielles
- Zweite Beratung und Verabschiedung Gesetz im Landtag, Plenarprotokoll 15 / 40
- Gesetzesentwurf: LT BW Drs. 15/1600
- Landesrechungshof: Denkschrift 2018 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg - Beitrag Nr. 20: Verfasste Studierendenschaften, LT-Drs. 16/4420
Kommentare
- Hofmann in: Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 37. Edition 2025 (in beck-online über das Uni-Netz)
- Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 3. Auflage 2022 (steht im Bücherschrank im StuVe-Zimmer oder in der Bib)
Aufsätze
- VBlBW 2014, 171-179, jua 2/v43
- VBlBW 2013, 294-297
- Freilaw 3/2017, 99
- Kurz, Lukas: Studentische Mitbestimmung in Baden-Württemberg: Der Weg zur Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft, in: Politische Beteilligung junger Menschen
- Heise, Katharina/König, Anna: Wer bestimmt die Grenze?, in: Demokratie Dialog 5
- Studentische Selbstverwaltung im Vergleich – Kiewer Nationale Taras Schewtschenko Universität und Universität Konstanz, Universität Konstanz 2010
- Ulrich Karpen, DVBl 2002, 759 Ludwig Giesecke: Die verfasste Studentenschaft
- Heintzen, Markus: Was ist eine Gliedkörperschaft? - Zu einem organisationsrechtlichen Experiment der Berliner Hochschulpolitik, LKV 2005, 438-440
- Masuch, Thorsten: Vom Maß der Freiheit – Der Beamte zwischen Meinungsfreiheit und Mäßigungsgebot, NVwZ 2021, 520-525
- Friedrich, Lutz: „Fridays for Future“ statt Freitag in der Schule: Unterrichtsbefreiung für Schülerstreik?, NVwZ 2019, 598
- Kirchhof, Ferdinand: Der Wirkungsbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, NJW 2023, 1922
Vorbemerkungen
Rechtsvergleichung
Normen in anderen Bundesländern:
- Bayern: Art. 52 BayHSchG: Nennung der Beteiligung in Verfassung, aber als einziges keine StuVe, Studierendenvertretung aber möglich nach Regelungen der Hochschule [1]
- Berlin: § 18 BerlHG
- Bremen: § 45 BremHG
- Hamburg: § 102 HmbHG
- Hessen: § 76 f. HessHG
- Niedersachsen: § 20 NHG
- NRW: § 53 NRWHG
- Hochschule der Polizei: § 30 RhPfAbkDtHPolG
- Hessen: Verwaltungsfachhochschule: § 20 VerwFHG
- Polizeiakademie Niedersachsen: § 8 PolAkadG
- BW Hochschule der Polizei: § 10 ErV HfPolBW → § 65 LHG
- BW Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst: § 5 VerfStudErrG → § 65 LHG alt
Andere relevante Normen
- § 19 LHG – Senat
- § 25 LHG – Fakultätsrat
- § 1 QSG – Qualitätssicherungsmittel, Mittelgarantie
- VerfStudErrG
- Erlass betr. steuerliche Behandlung der an die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses gezahlten Aufwandsentschädigungen (FM Baden-Württemberg FM3-S 2337-5/8)
- Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz
Historie
Studierendenschaften waren erstmals in der Weimarer Republik (öffentlich-rechtlich) verfasst, 1933 wurde das Gesetz über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen verabschiedet.[2]
In Baden-Württemberg wurden sie 1968 unter der schwarz-roten Landesregierung wieder eingeführt, damals in § 47 ff. LHG, die Aufgabenübertragung entsprach im Wesentlichen dem heutigen § 65 Abs. 2 LHG. 1973 wurden die Aufgaben etwas enger gefasst.[3] Das Hochschulrahmengesetzt führte ab 1976 in § 41 eine Regelung, die den Ländern VSen erlaubte, aber sie nicht dazu verpflichtete. 1977 wurden VSen in Baden-Württemberg von der CDU-Landesregierung abgeschafft, die Begründung war die „häufig gesetzeswidrige Wahrnehmung eines allgemeinen politischen Mandats“.[4] In der Folge kam es zur Herausbildung privatrechtlicher Strukturen.[5]
2012 wurden dann VSen unter der rot-grünen Landesregierung durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung vom 10. Juli 2012[6] wieder eingeführt. Baden-Württemberg war damit das vorletzte Bundesland, dass VSen wieder einführte, nur Bayern hat bis heute keine.[7] Die CDU forderte Änderungen,[8] die FDP/DVP stellte sich komplett dagegen.[9]
§ 65 - Studierendenschaft
Rechtstatus[10]
(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.
Die Verfasste Studierendenschaft ist damit eine rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die Organisation unter eigenem Namen selbstständig im Rechtsverkehr auftreten, klagen und verklagt werden kann.[11] Sie kann etwa auch privatrechtlich beschäftigtes Personal einstellen.[12]
Verhältnis zur Hochschule
Die Eigenschaft als Gliedkörperschaft bedeutet, dass sich die VS in Trägerschaft der Hochschule und nicht unmittelbar des Landes befindet. Eine Bindung an die Hochschule besteht nur, soweit das Gesetz es vorsieht: Bei Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten und der Rechtsaufsicht.[13]
Verhältnis zum Staat
Fraglich ist, ob/inwiefern die VS grundrechtsfähig ist (Art. 19 Abs. 3 GG). Dies besteht zumindest nur im Rahmen ihrer Kompetenz.[14] Grundrechte sind grundsätzlich nur Abwehrrechte nur gegenüber Staat. „Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann nur ausnahmsweise Grundrechtsfähigkeit zustehen“, bei Universitäten und Fakultäten etwa hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), bei der VS wohl nicht.[15]
Verhältnis zu Mitgliedern
Der Körperschaftscharakter bedeutet eine mitgliedschaftliche Verfassung.
Die Studierenden unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Zwangsmitgliedschaft, ein Ausstiegsrecht wurde während der gesetzgebung diskutiert, besteht aber nicht.[16] Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich ein Rechtfertigungsbedürfnis und ein einklagbarer Anspruch auf Einhaltung der Zuständigkeit (durch eine einstweilige Anordnung oder allgemeine Leistungsklage).[17] Den Kläger trifft dabei die Beweislast.[18]
Aufgaben
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
- die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden
- die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
- die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
- die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
- die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,
- die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
- die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
Anders als etwa in Berlin findet sich hier kein "insbesondere"[19], die Liste ist also abschließend.
Es fehlt eine Zuständigkeit für die Förderung und das Eintreten für Toleranz, Grund und Menschenrechte.[20]
Misswirtschaft hebt nicht den Hochschulbezug auf.[21]
Nr. 1
Hochschulpolitische Belange erfordern einen Bezug zur Hochschule, es besteht kein allgemeinpolitisches Mandat.[22] Fachliche und fachübergreifende Belange betreffen Studium und Studienorganisation, Fachliches soll in erster Linie durch die Fachschaften wahrgenommen werden, z. Bsp. Studienberatung.[23] Bei sozialen und wirtschaftlichen Belange ist insbesondere eine Konkurrenzabgrenzung zu den Studierendenwerken notwenig. Möglich ist etwa ein Semesterticket,[24] Bereitstellung von Kindergärten oder Mahlzeiten.[25] Nicht die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Bei der Auslegung kann das Sozialstaatsprinzip hinzugezogen werden.[26] In der Zuständigkeit des Studierendenwerks ist zumindest ein Anregen möglich. Kulturelle Belange sind vor Allem Theater, Dichtung, Literatur, bildende Kunst, Musik, möglich ist ein Festival.[27]
Nr. 2
Die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen besteht insbesondere durch Meinungsaustausch (§ 65 Abs. 3), das Stellen von Anträge (§ 65 Abs. 6 S. 1), die Entsendung von Vertretern in Senat und Fakultätsrat (§ 65a Abs. 6 S. 2), die Beschäftigung mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule (§ 65 Abs. 3). Die Mitwirkung steht neben der Mitgliedschaft von gewählten Vertretern in Hochschul-Gremien (insb. Senat, Fakultätsrat).[28]
Dazu gezählt werden kann auch die Mitwirkung an der Vergabe von studentischen Qualitätssicherungsmitteln nach § 1 QSG, VwV QSM.[29] Es besteht hier ein studentisches Vorschlagsreht, allerdings nicht für Maßnahmen, die in den Aufgabenbereich der StuVe fallen.
Nr. 3
Dies ist besonders am Neutralitätsgebot nach § 65 Abs. 4 auszurichten. Die VS darf politische Forderungen aufstellen, allerdings nur im Rahmen der genannten Belange.[30]
Bei politischer Bildung ist kein Hochschulbezug nötig.[31] Es sind auch allgemeinpolitische Veranstaltungen und Informationen möglich (etwa zu Feminismus), sofern sich die Vielfalt der Thematik widerspiegelt und keine eigenen politischen Forderungen aufgestellt werden.[32]
Nr. 4
Dies meint insbesondere „Rasse“ oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität, ergibt sich teilweise bereits aus § 2 Abs. 3, § 4 LHG.[33] Wobei der Begriffe "Rasse" heute sprachlich nicht mehr gebraucht wird, allerdings noch im Grundgesetz verwendet wird in Art. 3 Abs. 3 S.1 GG.
Nr. 5
Ziel ist hier, dass Studierende im Land verbleiben und Diskriminierungsschutz.[34] Folge der Einschreibung intnationaler Studierender in BW sind auch Einnahmen für die Universität, da diese hohe Studiengebühren zahlen müssen.[35]
Nr. 6
Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sollte dies unter Beachtung bereits bestehender Angebote der Hochschule geschehen.[36] Der Hintergrund dieser Regelung ist in der historie zu finden, da sich die Sportangebote aus den Reihen der Studierenden entwickelt haben. Teilweise bieten Fachschaften noch heute ihren Mitgliedern. Die Sportlichen Aktivitäten sind nach § 2 Abs. 3 S. 3 LHG auch Aufgabe der Universitäten. Deshalb ist hier eine Absprache mit der Universität und Seezeit erforderlich, wie § 65 Abs. 5 S.3 LHG anordnet. Hier wird das Gebot der Effizient und des möglich geringen Eingriffs in den freien Markt. Außerdem ist der Hintergrund auch die Zwangsabgabe der Studierenden in ihrem Semesterbeitrag und der damit verbunden notwendigen effizienten Ausgabe der Mittel.
Nr. 7
Dies ist vor Allem Meinungs- und Erfahrungsaustausch.[37]
Dies ist keine vorrangige Aufgabe, finanzielle Mittel sind zurückhaltend einzusetzen.[38] Viel ist aber (heutzutage) auch ohne finanzielle Belastung möglich.
Meinungsaustausch
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
Neutralität
(4) Die Studierendenschaft wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.
Beziehung zum Studierendenwerk und Hochschulsport
(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studierendenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studierendenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studierendenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studierendenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.
§ 65a - Organisation der Studierendenschaft; Beiträge
Satzungen
(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 1 beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.
Organe
(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.
Aufbau
(3) Das Kollegialorgan der Studierendenschaft (legislatives Organ) organisiert sich nach demokratischen Grundprinzipien in parlamentarischen Strukturen. Dieses Organ kann an kleinen Hochschulen auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertreterinnen oder Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.
Fachschaften
(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 wird an der DHBW eine Studierendenvertretung der Studienakademie und des DHBW CAS gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der DHBW.
Beiträge
(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. Die Beiträge der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind für deren Belange zu verwenden, getrennt zu verwalten und in Abstimmung mit dem Konvent nach § 38 Absatz 7 Satz 1 zu vergeben. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen. Die Hochschule kann aufgrund einer Vereinbarung mit der Studierendenschaft für diese in deren Namen die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte nach den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erledigen. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die Studierendenschaft hierfür einen Finanzierungsbeitrag leistet.
Rechte
(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats, an der DHBW auch des Überörtlichen Fakultätsrats, mit beratender Stimme teilnehmen kann.
Ehrenamt
(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend.
LaStuVe
(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.
SchliKo
(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jeder oder jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.
§ 65b - Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht
Als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechtes verfügt die VS über Finanzhoheit,[39] darf also ihr Finanzangelegenheiten eigenverantwortlich und unabhängig regeln.[40]
Allgemeines
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.
Die VS verfügt über nicht unerhebliche Finanzmittel, folglich ist eine wirksame Kontrolle notwendig.[41] Erforderlich ist auch eine Inventarisierung.[42] Aufwandsentschädigungen sind möglich und üblich für AStA-Mitglieder.[43]
Haushaltsbeauftragter
(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle der oder des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Sie oder er ist unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe der Rektorin oder des Rektors die oder der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Funktion des Hochschulrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 1 wahrnimmt. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.
Der Haushaltsbeauftragter (BfH) war ein Streitpunkt, seine Erfordernis wurde erst im Gesetzgebungsverfahren eingefügt. Das Problem ist seine Finanzierung, insbesondere bei kleinen VSen.[44] Der BfH kann auch Studierender sein, von einer gleichzeitigen Besetztung eines aufwandsentschädigungsberechtigten Amtes rät der Landesrechnungshof ab. Der BfH kann ein auch nebenberuflich Angestellter oder externer Beauftragter sein. Es kann sich auch um einen Angestellten der Hochschule handeln.[45]
Der BfH kann nach § 16 Abs. 2 S. 5 Maßnahmen widersprechen, wenn er sie für rechtswidrig oder unwirtschaftlich hält, es ist dann eine Entscheidung des legislativen Organes herbeizuführen.[46]
Der BfH soll für Kontinuität sorgen und disziplinieren.[47]
Rechnungsprüfung
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung hochschulöffentlich bekanntzumachen. Wurde ein Wirtschaftsplan geführt, ist der Jahresabschluss hochschulöffentlich bekanntzumachen.
Der Landesrechnungshof kann Untersuchungen durchführen, dies erfolgte zuletzt 2018. Eine Rechnungsprüfung durch die Hochschule findet 2018 nur an wneigen Hochschulen statt.[48]
Haftung
(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.
Die Haftung ist auf das Vermögen begrenzt.[49] Fraglich ist, inwiefern eien Haftpflichtversicherung geboten ist.
Persönliche Haftung
(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absätze 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.
Rechtsaufsicht
(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt das Rektorat der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Rektorats der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der DHBW kann das Rektorat die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen.
Es besteht keine Fachaufsicht. Das bedeutet, das Rektorat kann nicht die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen wachen, lediglich über ihre Rechtmäßigkeit.
Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann sich das Rektorat über alle Angelegenheiten unterrichten und rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden, kann verlangen, dass diese rückgängig gemacht werden, kommen die VS den Anordnungen des Rektorats nicht nach, kann dass Rektorat Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.[50] Möglich ist auch eine präventive Rechtsaufsicht durch Beratung.[51]
Zusätzlich sind allgemein Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts möglich. "Das Hausrecht ist nicht nur Mittel zur Abwehr von Störungen durch Außenstehende, sondern auch Instrument zur Wahrung der organisationsinternen Ordnung."[52] Dies ist insbesondere bei Plakaten relevant.[53]
Die Hochschule unterliegt in den Angelegenheiten selbst der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums (§§ 67 f.), zusätzlich ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich.[54]
Die Landesrektorenkonferenz kritisierte die schwierige Finanzierung dieser intensiven Aufgabe.[55]
Wirtschaftliche Betätigung
(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats der Hochschule.
Hier sind auch die steuerrechtlichen Implikationen zu beachten. Unter das Verbot von Darlehen fallen auch Geschäfte, die diesen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechen.[56]
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ Hofmann, BeckOK § 65 LHG, Rn. 10
- ↑ Hofmann, BeckOK § 65 Rn. 2
- ↑ Hofmann, BeckOK § 65 Rn. 3
- ↑ Hofmann, BeckOK § 65 Rn. 3; → Sandberger vor § 65 Rn. 3
- ↑ Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195
- ↑ GBl. Nr. 11, S. 457-466
- ↑ Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2198; Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 24
- ↑ Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195
- ↑ Aussage von Timm Kern, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2196 f.
- ↑ Die Zwischenüberschriften sind nicht offiziell und wurdem vom Autor nur für die Übersichtlichkeit eingefügt.
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 32; Sandberger, § 65 LHG Rn. 2
- ↑ Sandberger, § 65 LHG Rn. 2
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 32; Sandberger, § 65 LHG Rn. 2 (meint contra Begründung)
- ↑ VG Berlin, BeckRS 2008, 37130; BVerwGE 59, 231 Rn. 24
- ↑ BerlVerfGH, NVwZ 2000, 549
- ↑ Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2199
- ↑ OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, 8 S 133.03; VG Bremen, BeckRS 2014, 46537 Rn. 19
- ↑ BVerwG NJW 1980, 2595, 2597 = BVerwGE 59, 231, Rn. 27
- ↑ § 18 Abs. 2 S. 1 BerlHG
- ↑ § 18 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG
- ↑ OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 464
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 28
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 28
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 28.1; BVerwG NVwZ 2000, 318 ff.
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 28.2; BVerwG NVwZ 2000, 318, 320
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 28.4; BVerwG NVwZ 2000, 318, 320
- ↑ OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 464
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 29
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 29.1
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33
- ↑ OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 460, 464
- ↑ OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 460, 462 ff.
- ↑ Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 33
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 32
- ↑ vgl. https://www.uni-konstanz.de/studieren/rund-ums-studium/finanzen/gebuehren-und-beitraege/gesamtueberblick/
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 34
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33
- ↑ Achelpöhler, BeckOK HSchR, § 53 Rn. 7
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzhoheit
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 179
- ↑ Aussage von Alexander Salomon, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2194
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38; Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 176
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
- ↑ VG Bremen, BeckRS 2020, 18902, Rn. 28
- ↑ VG Bremen, BeckRS 2020, 18902, Rn. 29
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39 f.
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 181
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 40