Kommentar zum Landeshochschulgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Aufsätze ab 2018 eingearbeitet /DSh |
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Studierendenschaften wurden erstmals in den 1920er Jahren (öffentlich-rechtlich) verfasst, 1933 wurde das Gesetz über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen verabschiedet, dass diese nach nationalsozialistischer Ideologie reformierte.<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 2; Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 572 ff.</ref> Nach dem Krieg wurde studentische Mitwirkung in manchen Landesverfassungen verankert (nicht in Baden-Württemberg).<ref>Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 575</ref> | Studierendenschaften wurden erstmals in den 1920er Jahren (öffentlich-rechtlich) verfasst, 1933 wurde das Gesetz über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen verabschiedet, dass diese nach nationalsozialistischer Ideologie reformierte.<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 2; Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 572 ff.</ref> Nach dem Krieg wurde studentische Mitwirkung in manchen Landesverfassungen verankert (nicht in Baden-Württemberg).<ref>Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 575</ref> | ||
In Baden-Württemberg wurden sie 1968 unter der schwarz-roten Landesregierung wieder eingeführt, damals in § 47 ff. LHG, die Aufgabenübertragung entsprach im Wesentlichen dem heutigen § 65 Abs. 2 LHG. 1973 wurden die Aufgaben etwas enger gefasst.<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 3</ref> Das Hochschulrahmengesetzt (HRG) führte ab 1976 in § 41 eine Regelung, die den Ländern VSen erlaubte, aber sie nicht dazu verpflichtete. Das SPD-geführte Bundeswissenschaftsministerium hatte sich für eine Verpflichtung ausgesprochen, scheiterte aber am Bundesrat.<ref>Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 575 f.</ref> 1977 wurden VSen in Baden-Württemberg von der CDU-Landesregierung abgeschafft, die Begründung war die „häufig gesetzeswidrige Wahrnehmung eines allgemeinen politischen Mandats“.<ref>Hofmann in BeckO HSR, § 65 LHG Rn. 3; → Sandberger vor § 65 Rn. 3</ref> Ersetzt wurde sie durch einen nicht verfassten AStA, der sich studentischen Senatoren zusammen setzte.<ref>Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 577</ref> In der Folge kam es zur Herausbildung privatrechtlicher Strukturen.<ref>Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195</ref> 2001 beantragte die PDS erfolglos, im HRG eine Verpflichtung für VSen einzuführen.<ref>Karpen, DVBl 2002, 759</ref> | In Baden-Württemberg wurden sie 1968 unter der schwarz-roten Landesregierung wieder eingeführt, damals in § 47 ff. LHG, die Aufgabenübertragung entsprach im Wesentlichen dem heutigen § 65 Abs. 2 LHG. 1973 wurden die Aufgaben etwas enger gefasst.<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 3</ref> Die Studierendenschaften spielten eine wichtige Rolle im Diskurs der 1960er und 70er Jahre.<ref>Völzmann, NVwZ 2022, 1772, 1773</ref> Das Hochschulrahmengesetzt (HRG) führte ab 1976 in § 41 eine Regelung, die den Ländern VSen erlaubte, aber sie nicht dazu verpflichtete. Das SPD-geführte Bundeswissenschaftsministerium hatte sich für eine Verpflichtung ausgesprochen, scheiterte aber am Bundesrat.<ref>Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 575 f.</ref> In die Zeit fällt auch eine Demokratisierung der Hochschulen.<ref>von der Ordinarien- zur Gruppenuniversität; Heilsberger: Politische Partizipation an Hochschulen, 3.</ref> 1977 wurden VSen in Baden-Württemberg von der CDU-Landesregierung abgeschafft, die Begründung war die „häufig gesetzeswidrige Wahrnehmung eines allgemeinen politischen Mandats“.<ref>Hofmann in BeckO HSR, § 65 LHG Rn. 3; → Sandberger vor § 65 Rn. 3</ref> Ersetzt wurde sie durch einen nicht verfassten AStA, der sich studentischen Senatoren zusammen setzte.<ref>Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 577</ref> In der Folge kam es zur Herausbildung privatrechtlicher Strukturen.<ref>Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195</ref> 2001 beantragte die PDS erfolglos, im HRG eine Verpflichtung für VSen einzuführen.<ref>Karpen, DVBl 2002, 759</ref> | ||
2012 wurden dann VSen unter der rot-grünen Landesregierung durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung vom 10. Juli 2012<ref>VerfStudG, GBl. Nr. 11, S. 457-466, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VerfStud_AkadWeitbiGBWrahmen</ref> wieder eingeführt. Baden-Württemberg war damit das vorletzte Bundesland, dass VSen wieder einführte, nur Bayern hat bis heute keine.<ref>Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2198; Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 24</ref> Die CDU forderte Änderungen wie ein Quorum zur Konstituierung.<ref>Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195</ref> Die FDP/DVP stellte sich komplett dagegen, Kritik kam auch aus Rektoraten.<ref>Aussage von Timm Kern, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2196 f.</ref> Kritikpunkte waren ein unscharf definiertes politisches Mandat, die Zwangsmitgliedschaft, bürokratischer Aufwand und Kosten.<ref>Aussage von Timm Kern, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2197 f.</ref> | 2012 wurden dann VSen unter der rot-grünen Landesregierung durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung vom 10. Juli 2012<ref>VerfStudG, GBl. Nr. 11, S. 457-466, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VerfStud_AkadWeitbiGBWrahmen</ref> wieder eingeführt. Baden-Württemberg war damit das vorletzte Bundesland, dass VSen wieder einführte, nur Bayern hat bis heute keine.<ref>Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2198; Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 24</ref> Die CDU forderte Änderungen wie ein Quorum zur Konstituierung.<ref>Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195</ref> Die FDP/DVP stellte sich komplett dagegen, Kritik kam auch aus Rektoraten.<ref>Aussage von Timm Kern, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2196 f.</ref> Kritikpunkte waren ein unscharf definiertes politisches Mandat, die Zwangsmitgliedschaft, bürokratischer Aufwand und Kosten.<ref>Aussage von Timm Kern, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2197 f.</ref> | ||
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'''Verhältnis zur Hochschule''' | '''Verhältnis zur Hochschule''' | ||
Die Eigenschaft als Gliedkörperschaft bedeutet, dass sich die VS in Trägerschaft der Hochschule und nicht unmittelbar des Landes befindet. Eine Bindung an die Hochschule besteht nur, soweit das Gesetz es vorsieht: Bei Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten und der Rechtsaufsicht.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 32; Sandberger, § 65 LHG Rn. 2 (meint contra Begründung)</ref> | Die Eigenschaft als Gliedkörperschaft bedeutet, dass sich die VS in Trägerschaft der Hochschule und nicht unmittelbar des Landes befindet. Es wird von einer mittelbaren Staatsverwaltung gesprochen.<ref>Grundling, ZLVR 2/2018, 39, 41</ref> Eine Bindung an die Hochschule besteht nur, soweit das Gesetz es vorsieht: Bei Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten und der Rechtsaufsicht.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 32; Sandberger, § 65 LHG Rn. 2 (meint contra Begründung)</ref> Es findet außerdem eine Abgrenzung zu den Mitbestimmungsgremien der Hochschule selbst (insb. Senat) statt (studentische Selbstverwaltung vs. akademische Selbstverwaltung).<ref>Heilsberger: Politische Partizipation an Hochschulen, 5.1</ref> | ||
Gliedkörperschaften gibt es im Allgemeinen nur im Hochschulbereich.<ref>siehe etwa auch Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der letzten geltenden Fassung 2020</ref> | Gliedkörperschaften gibt es im Allgemeinen nur im Hochschulbereich.<ref>siehe etwa auch Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der letzten geltenden Fassung 2020</ref> | ||
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'''Verhältnis zum Staat''' | '''Verhältnis zum Staat''' | ||
Fraglich ist, ob/inwiefern die VS grundrechtsfähig ist (sich also auf Grundrechte berufen kann, Art. 19 Abs. 3 GG). Dies besteht zumindest nur im Rahmen ihrer Kompetenz.<ref>VG Berlin, BeckRS 2008, 37130; BVerwGE 59, 231 Rn. 24</ref> Grundrechte sind grundsätzlich nur Abwehrrechte nur gegenüber Staat. „Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann nur ausnahmsweise Grundrechtsfähigkeit zustehen“, bei Universitäten und Fakultäten etwa hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), bei der VS wohl nicht.<ref>BerlVerfGH, NVwZ 2000, 549</ref> Laut BGH besteht höchstens Freiheit von Forschung und Lehre | Fraglich ist, ob/inwiefern die VS grundrechtsfähig ist (sich also auf Grundrechte berufen kann, Art. 19 Abs. 3 GG). Dies besteht zumindest nur im Rahmen ihrer Kompetenz.<ref>VG Berlin, BeckRS 2008, 37130; BVerwGE 59, 231 Rn. 24</ref> Grundrechte sind grundsätzlich nur Abwehrrechte nur gegenüber Staat. „Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann nur ausnahmsweise Grundrechtsfähigkeit zustehen“, bei Universitäten und Fakultäten etwa hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), bei der VS wohl nicht.<ref>BerlVerfGH, NVwZ 2000, 549</ref> Laut BGH besteht höchstens Freiheit von Forschung und Lehre. Nach herrschender Ansicht besteht keine Meinungsfreiheit.<ref>anderse Ansicht: Völzmann, NVwZ 2022, 1772, 1774 f.</ref> Folge ist, dass die Grenzen von Meinungsäußerungen wegen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht enger zu ziehen sind als bei Privatpersonen.<ref>[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%252Fzeits%252Fgrur%252F2023%252Fcont%252Fgrur.2023.274.1.htm BGH, GRUR 2023, 274] Rn. 15; [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%252Fzeits%252Fnvwz-rr%252F2005%252Fcont%252Fnvwz-rr.2005.114.1.htm VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114], 115</ref> Bundesgerichte haben diese Frage bisher offen gelassen, zumindest bestehe keine Berufsfreiheit.<ref>[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%252Fzeits%252Fnvwz%252F1996%252Fcont%252Fnvwz.1996.709.1.htm BVerfG, NVwZ 1996, 709], 709; [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%252Fzeits%252Fnvwz-rr%252F2005%252Fcont%252Fnvwz-rr.2005.114.1.htm VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114], 115</ref> Laut BerlVerf genießt die VS als Teilkörperschaft der Hochschule auch ihren Grundrechtsschutz für Forschung, Lehre und Verfahrensrecht nach Landesverfassung.<ref>[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%252Fzeits%252Fnvwz%252F2001%252Fcont%252Fnvwz.2001.426.2.htm BerlVerfGH, NVwZ 2001, 426]</ref> Ein solcher Fall dürfte in der Praxis aber selten einschlägig sein. Auch wenn keine Meinungsfreiheit besteht, werden teilweise ihre Grundsätze angewendet.<ref>Völzmann, NVwZ 2022, 1772, 1773</ref> | ||
'''Verhältnis zu Mitgliedern''' | '''Verhältnis zu Mitgliedern''' | ||
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Der Körperschaftscharakter bedeutet eine mitgliedschaftliche Verfassung.<ref>Achelpöhler, BeckOK HSchR § 53 Rn. 5</ref> | Der Körperschaftscharakter bedeutet eine mitgliedschaftliche Verfassung.<ref>Achelpöhler, BeckOK HSchR § 53 Rn. 5</ref> | ||
Die Studierenden unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Zwangsmitgliedschaft<ref>[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%252Fzeits%252Fnvwz-rr%252F2005%252Fcont%252Fnvwz-rr.2005.114.1.htm VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114]</ref>, ein Ausstiegsrecht wurde während der Gesetzgebung diskutiert, aber nicht eingefügt, da sie sich nicht mit der Idee einer Zwangsmitglieschaft vertrage.<ref>Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2199</ref> Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt sich ein Rechtfertigungsbedürfnis und ein einklagbarer Anspruch auf Einhaltung der Zuständigkeit (durch eine einstweilige Anordnung oder allgemeine Leistungsklage).<ref>OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, 8 S 133.03; VG Bremen, BeckRS 2014, 46537 Rn. 19</ref> Den Kläger trifft dabei die Beweislast.<ref>BVerwG NJW 1980, 2595, 2597 = BVerwGE 59, 231, Rn. 27</ref> | Die Studierenden unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Zwangsmitgliedschaft<ref>[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%252Fzeits%252Fnvwz-rr%252F2005%252Fcont%252Fnvwz-rr.2005.114.1.htm VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114]</ref> (auch Pflichtmitgliedschaft genannt<ref>Kuch, JURA 2024, 365, III. 1. a)</ref>), ein Ausstiegsrecht wurde während der Gesetzgebung diskutiert, aber nicht eingefügt, da sie sich nicht mit der Idee einer Zwangsmitglieschaft vertrage.<ref>Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2199</ref> Aus Art. 2 Abs. 1 GG<ref>Andere Ansicht: Art. 9 Abs. 1 GG</ref> ergibt sich ein Rechtfertigungsbedürfnis und ein einklagbarer Anspruch auf Einhaltung der Zuständigkeit (durch eine einstweilige Anordnung oder allgemeine Leistungsklage).<ref>OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, 8 S 133.03; VG Bremen, BeckRS 2014, 46537 Rn. 19</ref> Den Kläger trifft dabei die Beweislast.<ref>BVerwG NJW 1980, 2595, 2597 = BVerwGE 59, 231, Rn. 27</ref> | ||
Durch ihre Eigenschaft als öffentliche Einrichtung ist die VS grundrechtsverpflichtet (also an Grundrechte gebunden) und an allgemeines Verwaltungsrecht gebunden (insbesondere das LVwVfG). So kann es sich bei ihren Beschlüssen um Verwaltungsakte handeln, die die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen, etwa nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen müssen.<ref>VG Koblenz, NVwZ-RR 2010, 848</ref> Verwaltungsakte und auch anderes Handeln, dass negative Auswirkungen auf Personen hat, ist gerichtlich etwa durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage überprüfbar.<ref>VG Mainz, [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2021%2Fcont%2Fbeckrs.2021.31108.htm&anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-31108&jumpType=Jump&jumpWords=BeckRS%2B2021%252c%2B31108&readable=Suche%2Bnach%2BFundstelle%253a%2BBeckRS%2B2021%2B%2B31108 BeckRS 2021, 31108], Rn. 45 ff.</ref> Unterlassungsansprüche gegen hoheitliches Handeln sind nach öffentlichem Recht zu bemessen.<ref>[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%252Fzeits%252Fgrur%252F2023%252Fcont%252Fgrur.2023.274.1.htm BGH, GRUR 2023, 274], Leitsätze und Rn. 13 ff.</ref> Auch für Streitigkeiten innerhalb der Studierendenschaft, also zwischen Organen „ist entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg“ eröffnet.<ref>VG Berlin, [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2020%2Fcont%2Fbeckrs.2020.15974.htm&anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-15974&jumpType=Jump&jumpWords=BeckRS%2B2020%252c%2B15974&readable=Suche%2Bnach%2BFundstelle%253a%2BBeckRS%2B2020%2B%2B15974 BeckRS 2020, 15974], Rn.12</ref> | Durch ihre Eigenschaft als öffentliche Einrichtung ist die VS grundrechtsverpflichtet (also an Grundrechte gebunden) und an allgemeines Verwaltungsrecht gebunden (insbesondere das LVwVfG). So kann es sich bei ihren Beschlüssen um Verwaltungsakte handeln, die die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen, etwa nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen müssen.<ref>VG Koblenz, NVwZ-RR 2010, 848</ref> Verwaltungsakte und auch anderes Handeln, dass negative Auswirkungen auf Personen hat, ist gerichtlich etwa durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage überprüfbar.<ref>VG Mainz, [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2021%2Fcont%2Fbeckrs.2021.31108.htm&anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-31108&jumpType=Jump&jumpWords=BeckRS%2B2021%252c%2B31108&readable=Suche%2Bnach%2BFundstelle%253a%2BBeckRS%2B2021%2B%2B31108 BeckRS 2021, 31108], Rn. 45 ff.</ref> Unterlassungsansprüche gegen hoheitliches Handeln sind nach öffentlichem Recht zu bemessen.<ref>[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%252Fzeits%252Fgrur%252F2023%252Fcont%252Fgrur.2023.274.1.htm BGH, GRUR 2023, 274], Leitsätze und Rn. 13 ff.</ref> Auch für Streitigkeiten innerhalb der Studierendenschaft, also zwischen Organen „ist entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg“ eröffnet.<ref>VG Berlin, [https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2020%2Fcont%2Fbeckrs.2020.15974.htm&anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-15974&jumpType=Jump&jumpWords=BeckRS%2B2020%252c%2B15974&readable=Suche%2Bnach%2BFundstelle%253a%2BBeckRS%2B2020%2B%2B15974 BeckRS 2020, 15974], Rn.12</ref> | ||
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# die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden, | # die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden, | ||
# die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen. | # die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen. | ||
</blockquote>Anders als etwa in Berlin findet sich hier kein „insbesondere“<ref>§ 18 Abs. 2 S. 1 BerlHG</ref>, die Liste ist also abschließend. Der Reihenfolge ist eine grobe Hierarchie zu entnehmen.<ref>Dies zeigt sich etwa auch darin, dass die nachträglich eingefügte Nr. 5 nicht am Ende, sondern genau dieser Position eingefügt wurde.</ref> Es fehlt eine Zuständigkeit für die Förderung und das Eintreten für Toleranz, Grund und Menschenrechte.<ref>§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG</ref> | </blockquote>'''Selbstverwaltung''' | ||
Selbstverwaltung dient der eigenverantwortlichen Erledigung von Verwaltungsaufgaben. Diese kommt klassischerweise in Gemeinden vor, aber auch in Hochschulen.<ref>Kuch, JURA 2024, 365, II.</ref> Charakteristika ist nach Kuch die Betroffenenpartizipation durch organisatorische Verselbständigung.<ref>Kuch, JURA 2024, 365, II. 3.</ref> Nach dem BVerfG kommt der Selbstverwaltung eine demokratieverstärkende Rolle zu.<ref>BVerfGE 107, 59, Ls. 2; Kuch, JURA 2024, 365, I.</ref> | |||
'''Aufgaben''' | |||
Anders als etwa in Berlin findet sich hier kein „insbesondere“<ref>§ 18 Abs. 2 S. 1 BerlHG</ref>, die Liste ist also abschließend<ref>Grundling, ZLVR 2/2018, 39, 41</ref>. Der Reihenfolge ist eine grobe Hierarchie zu entnehmen.<ref>Dies zeigt sich etwa auch darin, dass die nachträglich eingefügte Nr. 5 nicht am Ende, sondern genau dieser Position eingefügt wurde.</ref> Es fehlt eine Zuständigkeit für die Förderung und das Eintreten für Toleranz, Grund und Menschenrechte.<ref>§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG</ref> In Rechtsprechung und Literatur findet teilweise keine konkrete Zuordnung zu den einzelnen ausdifferenzierten Aufgaben statt, in anderen Hochschulgesetzen findet sich diese gar nicht. Deswegen kann eine Zuständigkeit auch aus einer Gesamtschau der Aufgaben hergeleitet werden. | |||
Misswirtschaft hebt nicht den Hochschulbezug auf.<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 464</ref> Für die Ausübung ihrer Aufgaben darf die VS Medien aller Art nutzen.<ref>Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 32 f.</ref> | Misswirtschaft hebt nicht den Hochschulbezug auf.<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 464</ref> Für die Ausübung ihrer Aufgaben darf die VS Medien aller Art nutzen.<ref>Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 32 f.</ref> | ||
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Die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen besteht insbesondere durch Meinungsaustausch (§ 65 Abs. 3), das Stellen von Anträge (§ 65 Abs. 6 S. 1), die Entsendung von Vertretern in Senat und Fakultätsrat (§ 65a Abs. 6 S. 2), die Beschäftigung mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule (§ 65 Abs. 3). Die Mitwirkung steht neben der Mitgliedschaft von gewählten Vertretern in Hochschul-Gremien (insb. Senat, Fakultätsrat).<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 29</ref> | Die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen besteht insbesondere durch Meinungsaustausch (§ 65 Abs. 3), das Stellen von Anträge (§ 65 Abs. 6 S. 1), die Entsendung von Vertretern in Senat und Fakultätsrat (§ 65a Abs. 6 S. 2), die Beschäftigung mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule (§ 65 Abs. 3). Die Mitwirkung steht neben der Mitgliedschaft von gewählten Vertretern in Hochschul-Gremien (insb. Senat, Fakultätsrat).<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 29</ref> | ||
Dazu gezählt werden kann auch die Mitwirkung an der Vergabe von studentischen Qualitätssicherungsmitteln nach § 1 QSG, VwV QSM.<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 29.1</ref> Es besteht hier ein studentisches Vorschlagsrecht, allerdings nicht für Maßnahmen, die in den Aufgabenbereich der VS fallen. | Dazu gezählt werden kann auch die Mitwirkung an der Vergabe von studentischen Qualitätssicherungsmitteln nach § 1 QSG, VwV QSM.<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 29.1</ref> Es besteht hier ein studentisches Vorschlagsrecht, allerdings wohl nicht für Maßnahmen, die in den Aufgabenbereich der VS fallen. | ||
'''Nr. 3 - politische Bildung''' | '''Nr. 3 - politische Bildung''' | ||
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Dies ist besonders am Neutralitätsgebot nach § 65 Abs. 4 auszurichten. Die VS darf politische Forderungen aufstellen, allerdings nur im Rahmen der genannten Belange.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33; Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30</ref> Hieraus erwächst kein allgemeinpolitisches Mandat.<ref>BVerwGE 59, 231, Rn. 9</ref> | Dies ist besonders am Neutralitätsgebot nach § 65 Abs. 4 auszurichten. Die VS darf politische Forderungen aufstellen, allerdings nur im Rahmen der genannten Belange.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33; Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30</ref> Hieraus erwächst kein allgemeinpolitisches Mandat.<ref>BVerwGE 59, 231, Rn. 9</ref> | ||
Bei politischer Bildung ist kein Hochschulbezug nötig.<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 464; Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30.1; Angedeutet: OVG Berlin NVwZ-RR 2004, 348, 350</ref> Es sind auch allgemeinpolitische Veranstaltungen und Informationen möglich (etwa zu Feminismus), sofern sich die Vielfalt der Thematik widerspiegelt und keine eigenen politischen Forderungen aufgestellt werden.<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 462 ff.</ref> Möglich ist zusammen mit § 65 Abs. 3 auch die Herausgabe einer Zeitschrift unter diesen Voraussetzungen zur Ermöglichung eines Diskurses,<ref>Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, 639</ref> „politische Bildung setzt naturgemäß die Kenntnis unterschiedlicher Sichtweisen voraus“.<ref>OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 460, 463</ref> | Bei politischer Bildung ist kein Hochschulbezug nötig.<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 464; Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30.1; Angedeutet: OVG Berlin NVwZ-RR 2004, 348, 350</ref> Es sind auch allgemeinpolitische Veranstaltungen und Informationen möglich (etwa zu Feminismus), sofern sich die Vielfalt der Thematik widerspiegelt und keine eigenen politischen Forderungen aufgestellt werden.<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 462 ff.</ref> Zulässig ist eine Veranstaltung, die der Sensibilisierung und Akzeptanz innerhalb der Studierendenschaft dient.<ref>hier ein qeer-feministisches Sommerfest; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 463 f.</ref> Möglich ist zusammen mit § 65 Abs. 3 auch die Herausgabe einer Zeitschrift unter diesen Voraussetzungen zur Ermöglichung eines Diskurses,<ref>Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, 639</ref> „politische Bildung setzt naturgemäß die Kenntnis unterschiedlicher Sichtweisen voraus“.<ref>OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 460, 463</ref> | ||
„Politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die Grund- und Menschenrechte sind Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienen und deren Förderung sich zur Selbstverwaltung anbietet. [...] Die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung ist etwas anderes als das Eintreten und Werben für eigene politische Ziele. Politische Bildungsförderung verlangt eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener politischer Sichtweisen. Diesem Ziel werden z.B. Informationsangebote und Veranstaltungen gereicht, in denen unterschiedliche Positionen zu Wort kommen können.“<ref>VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 42</ref> | „Politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die Grund- und Menschenrechte sind Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienen und deren Förderung sich zur Selbstverwaltung anbietet. [...] Die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung ist etwas anderes als das Eintreten und Werben für eigene politische Ziele. Politische Bildungsförderung verlangt eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener politischer Sichtweisen. Diesem Ziel werden z.B. Informationsangebote und Veranstaltungen gereicht, in denen unterschiedliche Positionen zu Wort kommen können.“<ref>VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 42</ref> | ||
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'''Zurechenbarkeit''' | '''Zurechenbarkeit''' | ||
Um einen Verstoß gegen die Zuständigkeit feststellen zu können, muss die betreffende Maßnahme der VS konkret zugerechnet werden können, dies ist insbesondere bei Bündnissen relevant.<ref>[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190022527 StGH Hessen, 11.09.2002 - P.St. 1511], Rn. 23, in Rn. 5 auch Verweis auf VG Gießen, 14.12.1999 - 3 M 498/99 (liegt nicht vor)</ref> Durch Sticker im AStA-Büro, einen Facebook-Like oder einen Verweis auf der Webseite liegt allein wohl keine zurechenbare Überschreitung vor, es handelt sich um keine konkrete in die Öffentlichkeit getragene Forderung<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 464 f.</ref>, anders bei einem Plakat im AStA-Büro mit einer politischen Forderung.<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 465</ref> Bei Herausgabe einer Zeitschrift mit allgemeinpolitischen Inhalten muss sich die VS unter Einhaltung bestimmter Vorgaben die Inhalte einzelner Fremdautoren nicht zuordnen lassen.<ref>Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, 639</ref> Auf der anderen Seite kann eine Zurechnung zu einer fremden Handlung geschehen, etwa wenn die VS Flugblätter mit ihrem Stempel versieht.<ref>OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 460, 463</ref> | Um einen Verstoß gegen die Zuständigkeit feststellen zu können, muss die betreffende Maßnahme der VS konkret zugerechnet werden können, dies ist insbesondere bei Bündnissen relevant.<ref>[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190022527 StGH Hessen, 11.09.2002 - P.St. 1511], Rn. 23, in Rn. 5 auch Verweis auf VG Gießen, 14.12.1999 - 3 M 498/99 (liegt nicht vor)</ref> Durch Sticker im AStA-Büro, einen Facebook-Like oder einen Verweis auf der Webseite liegt allein wohl keine zurechenbare Überschreitung vor, es handelt sich um keine konkrete in die Öffentlichkeit getragene Forderung<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 464 f.</ref>, anders bei einem Plakat im AStA-Büro mit einer politischen Forderung.<ref>OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 465</ref> Bei Herausgabe einer Zeitschrift mit allgemeinpolitischen Inhalten muss sich die VS unter Einhaltung bestimmter Vorgaben die Inhalte einzelner Fremdautoren nicht zuordnen lassen.<ref>Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, 639</ref> Auf der anderen Seite kann eine Zurechnung zu einer fremden Handlung geschehen, etwa wenn die VS Flugblätter mit ihrem Stempel versieht.<ref>OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 460, 463</ref> Fraglich ist die Zurechenbarkeit bei der Äußerung von Einzeplersonen, die sowohl als Amtsträger, als auch als Privatperson auftreten können. Ersteres ist der Fall, wenn auf das Amt Bezug genommen oder Symbole oder Ressourcen der VS in Anspruch genommen werden.<ref>Grundling, ZLVR 2/2018, 39, 43</ref> | ||
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'''Stellungnahmen''' | '''Stellungnahmen''' | ||
Hier ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zum allgemeinpolitischen Mandat. Zu beachten ist die Wissenschaftsfreiheit der Forschenden der Hochschule.<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 Rn. 37</ref> | Hier ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zum allgemeinpolitischen Mandat. Zu beachten ist die Wissenschaftsfreiheit der Forschenden der Hochschule.<ref>Hofmann in BeckOK HSR, § 65 Rn. 37</ref> Grundsätzlich zulässig ist die Kritik an Äußerungen von Hochschulangehörigen.<ref>OVG Lüneburg, NJW 2021, 1111; Völzmann, NVwZ 2022, 1772</ref> | ||
=== Neutralität === | === Neutralität === | ||
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=== Satzungen === | === Satzungen === | ||
<blockquote>(1) <sup>1</sup>Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. <sup>2</sup>Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. <sup>3</sup>Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 1 beschlossen werden können. <sup>4</sup>Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.</blockquote>Die VS verfügt über Satzungsautonomie, kann also also die wesentlichen organisatorischen Vorgaben selbst durch eigene öffentlich-rechtliche Satzungen regeln, dies betrifft insbesondere Organe und interne Zuständigkeiten. Grundvoraussetzung ist die Einhaltung von demokratischen Grundsätzen.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 24</ref> In den Satzungen werden verschiedene Vorgaben aus dem LHG genauer geregelt. Das LHG steht aber in der Normenhierarchie über Satzungen, ist also vorangig anzuwenden,<ref>Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 5</ref> bei einem entsprechenden Verstoß sind Satzungen rechtswidrig. | <blockquote>(1) <sup>1</sup>Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. <sup>2</sup>Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. <sup>3</sup>Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 1 beschlossen werden können. <sup>4</sup>Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.</blockquote>Die VS verfügt über Satzungsautonomie, kann also also die wesentlichen organisatorischen Vorgaben selbst durch eigene öffentlich-rechtliche Satzungen regeln, dies betrifft insbesondere Organe und interne Zuständigkeiten. Dies ist typisch für eine Selbstverwaltung.<ref>Kuch, JURA 2024, 365, III. 1. b)</ref> Grundvoraussetzung ist die Einhaltung von demokratischen Grundsätzen.<ref>Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 24</ref> In den Satzungen werden verschiedene Vorgaben aus dem LHG genauer geregelt. Das LHG steht aber in der Normenhierarchie über Satzungen, ist also vorangig anzuwenden,<ref>Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 5</ref> bei einem entsprechenden Verstoß sind Satzungen rechtswidrig. | ||
Bezüglich der allerersten Organisationssatzung gibt es Regelungen in § 1 VerfStudErrG. | Bezüglich der allerersten Organisationssatzung gibt es Regelungen in § 1 VerfStudErrG. | ||
Aktuelle Version vom 25. März 2026, 00:00 Uhr
Dieser Artikel stellt einen Kommentar zu § 65 bis § 65b Landeshochschulgesetz (LHG) dar, den für Verfasste Studierendenschaften relevanten Abschnitt. Für jeden Paragraphen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt. Der Kommentar hat aktuell den Rechtsstand Dezember 2024.
Siehe für allgemeine Anmerkungen: Kommentar zur Organisationssatzung
Verhältnis zu bestehenden Kommentaren: Der vorliegende Kommentar nimmt die wichtigsten Informationen aus den beiden bestehenden Kommentaren (siehe unten) auf, setzt aber seinen Fokus auf Übersichtlichkeit und Praxistauglichkeit.
Abkürzungen
BfH - Beauftragter für den Haushalt, Haushaltsbeauftragter
BVerfG - Bundesverfassungsgericht
GG - Grundgesetz
LHG - Landeshochschulgesetz
LHO - Landeshaushaltsordnung
LV - Landesverfassung
OS - Organisationssatzung
VS - Verfasste Studierendenschaft
Quellen
Rechtsprechung
→ umfangreiche Sammlung: Kommentar zum Landeshochschulgesetz/Rechtsprechung
Offizielles
- Zweite Beratung und Verabschiedung Gesetz im Landtag, Plenarprotokoll 15 / 40
- Gesetzesentwurf: LT BW Drs. 15/1600
- Landesrechnungshof: Denkschrift 2018 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg - Beitrag Nr. 20: Verfasste Studierendenschaften, LT BW Drs. 16/4420
Kommentare
- Hofmann in: Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 37. Edition 2025 (in beck-online über das Uni-Netz)
- Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 3. Auflage 2022 (steht im Bücherschrank im StuVe-Zimmer oder in der Bib)
Aufsätze und Monografien
- Preuß, Ulrich K./Havemann, Robert: Das politische Mandat der Studentenschaft, 1969
- Krüger, Hartmund: Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, in: Fläming, Chr. et al. (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 2. Auflage 1996
- Gieseke, Ludwig: Die verfaßte Studentenschaft : ein nicht mehr zeitgemäßes Organisationsmodell von 1920, 2001
- Karpen, Ulrich: Ludwig Giesecke: Die verfasste Studentenschaft, DVBl 2002, 759
- Burkiczak, Christian: Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Wahrnehmung eines allgemeinpoltischen Mandats durch eine verfasste Studierendenschaft, VR 2002, 289
- Heintzen, Markus: Was ist eine Gliedkörperschaft? - Zu einem organisationsrechtlichen Experiment der Berliner Hochschulpolitik, LKV 2005, 438-440
- Honscheck, Sebastian: Die Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft in Baden-Württemberg - ein Überblick über die Neuregelungen, VBlBW 2013, 294-297
- Marwederl, Malte et al.: Die Ausgestaltung der Verfassten Studierendenschaft zwischen Autonomie und gesetzlichen Vorgaben, VBlBW 2014, 171-179, jua 2/v43
- Kurz, Lukas: Studentische Mitbestimmung in Baden-Württemberg: Der Weg zur Wiedereinführung der Verfassten Studierendenschaft, in: Tremmel, Jörg/Rutsche, Markus (Hrsg.): Politische Beteiligung junger Menschen, 2015
- Penz, Marco: Pressetätigkeit von Studierendenschaften: Voraussetzungen und Grenzen, DÖV 2016, 905-912
- Thierer, Johannes: Das politische Mandat der verfassten Studierendenschaft, Freilaw 3/2017, 99
- Gundling, Lukac C.: Zur politischen Neutralitätspflicht der Studierendenschaft, ZLVR 2/2018, S. 39
- Heise, Katharina/König, Anna: Wer bestimmt die Grenze? - Ein Rückblick auf den Kampf um das Politische Mandat der Verfassten Studierendenschaft in Göttingen, in: Demokratie Dialog 5 (2019), S. 40-45
- Masuch, Thorsten: Vom Maß der Freiheit – Der Beamte zwischen Meinungsfreiheit und Mäßigungsgebot, NVwZ 2021, 520-525
- Heilsberger, Lars: Politische Partizipation an Hochschulen, in: Bätge, Frank et al.: Politische Partizipation, 2021
- Völzmann, Berit: „Professor Coronaleugner!“, NVwZ 2022, 1772
- Kuch, David: »Selbstverwaltung«: Eine problemorientierte Einführung, JURA 2024, 365-374
Anderes
- Die Unterdrückung der Kritik - Zur Geschichte des "(allgemein)politischen Mandats", Die Rote Hilfe Zeitung, 1998
- Höhne, Thomas: Wie man eine neutrale, dienende Position einnimmt, Copyriot 4/98
- Neubauer, Reinhard: Nicht jeder Tod eines Studenten ist hochschulbezogen - Die Unterdrückung der Kritik: Zur Geschichte des "(allgemein)politischen Mandats", AStA der FU Berlin, ca. 2003
- Rechtlicher Leitfaden für die Studierendenschaft, Referat für HochschulRecht des AStA der Bergischen Universität Wuppertal
- Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Vorbemerkungen
Rechtsvergleichung
Normen für spezielle Hochschularten in Baden-Württemberg:
- KIT: § 20 Abs. 2 KITG → § 65 ff. LHG
- Hochschule der Polizei: § 10 ErV HfPolBW → § 65 LHG
- Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst: § 5 VerfStudErrG → es gilt § 65 LHG Stand 2012
- DHBW: § 5 DH-ErrichtG (ausgelaufen)
- Akademien: § 4 AkadG (nicht verfasst)
Normen in anderen Bundesländern:
- Bayern: Art. 52 BayHSchG: Nennung der Beteiligung in Verfassung, aber als einziges keine StuVe, Studierendenvertretung aber möglich nach Regelungen der Hochschule[1]
- Berlin: § 18 BerlHG
- Brandenburg: § 17 BbgHG
- Bremen: § 45-47 BremHG
- Hamburg: § 102-106 HmbHG
- Hessen: § 83-87 HessHG
- Verwaltungsfachhochschule: § 20 VerwFHG
- Mecklenburg-Vorpommern: §§ 24 - 27 LHG M-V
- Niedersachsen: § 20 NHG
- Polizeiakademie: § 8 PolAkadG
- NRW: § 53-57 NRWHG
- Rheinland-Pfalz: §§ 107 - 111 HochSchG
- Saarland: § 83 SHSG
- Sachsen-Anhalt: § 65 LHG
- Schleswig-Holstein: §§ 72 - 75 HSG
- Thüringen: §§ 79 -82 ThürHG
- Bund
- Hochschule der Polizei: § 30 RhPfAbkDtHPolG
Andere relevante Normen
- § 9 – Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen
- § 22 Abs. 3 S. 2 – Wahlrecht in Fakultät
- § 19 LHG – Senat
- § 25 LHG – Fakultätsrat
- § 32 Abs. 6 S. 2 – Gremiensemester
- § 1 QSG – Qualitätssicherungsmittel, Mittelgarantie
- VerfStudErrG (Verfasste-Studierendenschafts-Errichtungsgesetz, Art. 3 des VerfStudG)
- Erlass betr. steuerliche Behandlung der an die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses gezahlten Aufwandsentschädigungen (FM Baden-Württemberg FM3-S 2337-5/8)
- Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz
Historie
Studierendenschaften wurden erstmals in den 1920er Jahren (öffentlich-rechtlich) verfasst, 1933 wurde das Gesetz über die Bildung von Studentenschaften an den wissenschaftlichen Hochschulen verabschiedet, dass diese nach nationalsozialistischer Ideologie reformierte.[2] Nach dem Krieg wurde studentische Mitwirkung in manchen Landesverfassungen verankert (nicht in Baden-Württemberg).[3]
In Baden-Württemberg wurden sie 1968 unter der schwarz-roten Landesregierung wieder eingeführt, damals in § 47 ff. LHG, die Aufgabenübertragung entsprach im Wesentlichen dem heutigen § 65 Abs. 2 LHG. 1973 wurden die Aufgaben etwas enger gefasst.[4] Die Studierendenschaften spielten eine wichtige Rolle im Diskurs der 1960er und 70er Jahre.[5] Das Hochschulrahmengesetzt (HRG) führte ab 1976 in § 41 eine Regelung, die den Ländern VSen erlaubte, aber sie nicht dazu verpflichtete. Das SPD-geführte Bundeswissenschaftsministerium hatte sich für eine Verpflichtung ausgesprochen, scheiterte aber am Bundesrat.[6] In die Zeit fällt auch eine Demokratisierung der Hochschulen.[7] 1977 wurden VSen in Baden-Württemberg von der CDU-Landesregierung abgeschafft, die Begründung war die „häufig gesetzeswidrige Wahrnehmung eines allgemeinen politischen Mandats“.[8] Ersetzt wurde sie durch einen nicht verfassten AStA, der sich studentischen Senatoren zusammen setzte.[9] In der Folge kam es zur Herausbildung privatrechtlicher Strukturen.[10] 2001 beantragte die PDS erfolglos, im HRG eine Verpflichtung für VSen einzuführen.[11]
2012 wurden dann VSen unter der rot-grünen Landesregierung durch das Gesetz zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung vom 10. Juli 2012[12] wieder eingeführt. Baden-Württemberg war damit das vorletzte Bundesland, dass VSen wieder einführte, nur Bayern hat bis heute keine.[13] Die CDU forderte Änderungen wie ein Quorum zur Konstituierung.[14] Die FDP/DVP stellte sich komplett dagegen, Kritik kam auch aus Rektoraten.[15] Kritikpunkte waren ein unscharf definiertes politisches Mandat, die Zwangsmitgliedschaft, bürokratischer Aufwand und Kosten.[16]
Stand 2017 exisitierten 42 VSen in Baden-Württemberg.[17]
§ 65 - Studierendenschaft
Rechtsstatus[18]
(1) 1Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). 2Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.
Die Verfasste Studierendenschaft (VS) ist damit eine rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die Organisation unter eigenem Namen selbstständig im Rechtsverkehr auftreten, klagen und verklagt werden kann.[19] Sie kann etwa auch privatrechtlich beschäftigtes Personal einstellen.[20] Das Handeln ihrer Organe wird der VS zugerechnet.[21]
Das Verfahren der Konstituierung (also Gründung) einer VS ist im VerfStudErrG geregelt.
Die Rechtsfähigkeit ist nicht wesentsnotwendig,[22] zwischenzeitlich besteht sie aber in fast allen Bundesländern.[23]
Verhältnis zur Hochschule
Die Eigenschaft als Gliedkörperschaft bedeutet, dass sich die VS in Trägerschaft der Hochschule und nicht unmittelbar des Landes befindet. Es wird von einer mittelbaren Staatsverwaltung gesprochen.[24] Eine Bindung an die Hochschule besteht nur, soweit das Gesetz es vorsieht: Bei Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten und der Rechtsaufsicht.[25] Es findet außerdem eine Abgrenzung zu den Mitbestimmungsgremien der Hochschule selbst (insb. Senat) statt (studentische Selbstverwaltung vs. akademische Selbstverwaltung).[26]
Gliedkörperschaften gibt es im Allgemeinen nur im Hochschulbereich.[27]
Verhältnis zum Staat
Fraglich ist, ob/inwiefern die VS grundrechtsfähig ist (sich also auf Grundrechte berufen kann, Art. 19 Abs. 3 GG). Dies besteht zumindest nur im Rahmen ihrer Kompetenz.[28] Grundrechte sind grundsätzlich nur Abwehrrechte nur gegenüber Staat. „Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann nur ausnahmsweise Grundrechtsfähigkeit zustehen“, bei Universitäten und Fakultäten etwa hinsichtlich der Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG), bei der VS wohl nicht.[29] Laut BGH besteht höchstens Freiheit von Forschung und Lehre. Nach herrschender Ansicht besteht keine Meinungsfreiheit.[30] Folge ist, dass die Grenzen von Meinungsäußerungen wegen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht enger zu ziehen sind als bei Privatpersonen.[31] Bundesgerichte haben diese Frage bisher offen gelassen, zumindest bestehe keine Berufsfreiheit.[32] Laut BerlVerf genießt die VS als Teilkörperschaft der Hochschule auch ihren Grundrechtsschutz für Forschung, Lehre und Verfahrensrecht nach Landesverfassung.[33] Ein solcher Fall dürfte in der Praxis aber selten einschlägig sein. Auch wenn keine Meinungsfreiheit besteht, werden teilweise ihre Grundsätze angewendet.[34]
Verhältnis zu Mitgliedern
Der Körperschaftscharakter bedeutet eine mitgliedschaftliche Verfassung.[35]
Die Studierenden unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Zwangsmitgliedschaft[36] (auch Pflichtmitgliedschaft genannt[37]), ein Ausstiegsrecht wurde während der Gesetzgebung diskutiert, aber nicht eingefügt, da sie sich nicht mit der Idee einer Zwangsmitglieschaft vertrage.[38] Aus Art. 2 Abs. 1 GG[39] ergibt sich ein Rechtfertigungsbedürfnis und ein einklagbarer Anspruch auf Einhaltung der Zuständigkeit (durch eine einstweilige Anordnung oder allgemeine Leistungsklage).[40] Den Kläger trifft dabei die Beweislast.[41]
Durch ihre Eigenschaft als öffentliche Einrichtung ist die VS grundrechtsverpflichtet (also an Grundrechte gebunden) und an allgemeines Verwaltungsrecht gebunden (insbesondere das LVwVfG). So kann es sich bei ihren Beschlüssen um Verwaltungsakte handeln, die die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen, etwa nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen müssen.[42] Verwaltungsakte und auch anderes Handeln, dass negative Auswirkungen auf Personen hat, ist gerichtlich etwa durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage überprüfbar.[43] Unterlassungsansprüche gegen hoheitliches Handeln sind nach öffentlichem Recht zu bemessen.[44] Auch für Streitigkeiten innerhalb der Studierendenschaft, also zwischen Organen „ist entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg“ eröffnet.[45]
Die Grundrechtseinschränkung durch die Zwangsmitgliedschaft bedingt auch, dass der parlamentarischer Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen zur VS selbst regeln muss, dem wird § 65 ff. gerecht.[46]
Aufgaben
(2) 1Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. 2Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
- die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden
- die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
- die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
- die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
- die Förderung der Integration ausländischer Studierender, die einen Studienabschluss in Baden-Württemberg anstreben,
- die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
- die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
Selbstverwaltung
Selbstverwaltung dient der eigenverantwortlichen Erledigung von Verwaltungsaufgaben. Diese kommt klassischerweise in Gemeinden vor, aber auch in Hochschulen.[47] Charakteristika ist nach Kuch die Betroffenenpartizipation durch organisatorische Verselbständigung.[48] Nach dem BVerfG kommt der Selbstverwaltung eine demokratieverstärkende Rolle zu.[49]
Aufgaben
Anders als etwa in Berlin findet sich hier kein „insbesondere“[50], die Liste ist also abschließend[51]. Der Reihenfolge ist eine grobe Hierarchie zu entnehmen.[52] Es fehlt eine Zuständigkeit für die Förderung und das Eintreten für Toleranz, Grund und Menschenrechte.[53] In Rechtsprechung und Literatur findet teilweise keine konkrete Zuordnung zu den einzelnen ausdifferenzierten Aufgaben statt, in anderen Hochschulgesetzen findet sich diese gar nicht. Deswegen kann eine Zuständigkeit auch aus einer Gesamtschau der Aufgaben hergeleitet werden.
Misswirtschaft hebt nicht den Hochschulbezug auf.[54] Für die Ausübung ihrer Aufgaben darf die VS Medien aller Art nutzen.[55]
Nr. 1 - Belange
Hochschulpolitische Belange erfordern einen Bezug zur Hochschule, es besteht kein allgemeinpolitisches Mandat.[56] Fachliche und fachübergreifende Belange betreffen Studium und Studienorganisation, Fachliches soll in erster Linie durch die Fachschaften wahrgenommen werden, z. Bsp. Studienberatung.[57] Bei sozialen und wirtschaftlichen Belange ist insbesondere eine Konkurrenzabgrenzung zu den Studierendenwerken notwendig. Möglich ist etwa ein Semesterticket,[58] Bereitstellung von Kindergärten oder Mahlzeiten.[59] Nicht die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Bei der Auslegung kann das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) hinzugezogen werden.[60] In der Zuständigkeit des Studierendenwerks ist zumindest ein Anregen möglich. Kulturelle Belange sind vor Allem Theater, Dichtung, Literatur, bildende Kunst, Musik, möglich ist ein Festival.[61] Aufgrund von kulturellen Belangen ist auch eine Bezuschussung von Exkursionen möglich, die Mittel sollten hier aber zurückhaltend eingesetzt werden, auch moderate Zuschüsse zu Parkraumkosten sind zulässig. Eine Unterstützung bedürftiger Studierender ist ebenfalls grundsätzlich möglich (allerdings nicht als Darlehen, § 65b Abs. 7 S. 2).[62]
Aus der Zuständigkeit erwächst kein rechtliches Interesse an der Gültigkeit hochschulrechtlicher Vorschriften (wie Prüfungsordnungen) und deswegen kein Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag (Gerichtsverfahren zur Überprüfung).[63] Es handelt sich bei der VS auch nicht um eine Gewerkschaft.[64]
Die Forderung nach einem politischen Mandat ist allerdings vom hochschulpolitischen Mandat gedeckt.[65]
Nr. 2 - Mitwirkung
Die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen besteht insbesondere durch Meinungsaustausch (§ 65 Abs. 3), das Stellen von Anträge (§ 65 Abs. 6 S. 1), die Entsendung von Vertretern in Senat und Fakultätsrat (§ 65a Abs. 6 S. 2), die Beschäftigung mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule (§ 65 Abs. 3). Die Mitwirkung steht neben der Mitgliedschaft von gewählten Vertretern in Hochschul-Gremien (insb. Senat, Fakultätsrat).[66]
Dazu gezählt werden kann auch die Mitwirkung an der Vergabe von studentischen Qualitätssicherungsmitteln nach § 1 QSG, VwV QSM.[67] Es besteht hier ein studentisches Vorschlagsrecht, allerdings wohl nicht für Maßnahmen, die in den Aufgabenbereich der VS fallen.
Nr. 3 - politische Bildung
Dies ist besonders am Neutralitätsgebot nach § 65 Abs. 4 auszurichten. Die VS darf politische Forderungen aufstellen, allerdings nur im Rahmen der genannten Belange.[68] Hieraus erwächst kein allgemeinpolitisches Mandat.[69]
Bei politischer Bildung ist kein Hochschulbezug nötig.[70] Es sind auch allgemeinpolitische Veranstaltungen und Informationen möglich (etwa zu Feminismus), sofern sich die Vielfalt der Thematik widerspiegelt und keine eigenen politischen Forderungen aufgestellt werden.[71] Zulässig ist eine Veranstaltung, die der Sensibilisierung und Akzeptanz innerhalb der Studierendenschaft dient.[72] Möglich ist zusammen mit § 65 Abs. 3 auch die Herausgabe einer Zeitschrift unter diesen Voraussetzungen zur Ermöglichung eines Diskurses,[73] „politische Bildung setzt naturgemäß die Kenntnis unterschiedlicher Sichtweisen voraus“.[74]
„Politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein, Toleranzbereitschaft sowie das Eintreten für die Grund- und Menschenrechte sind Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit verdienen und deren Förderung sich zur Selbstverwaltung anbietet. [...] Die Förderung der politischen Bildung und der staatsbürgerlichen Verantwortung ist etwas anderes als das Eintreten und Werben für eigene politische Ziele. Politische Bildungsförderung verlangt eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener politischer Sichtweisen. Diesem Ziel werden z.B. Informationsangebote und Veranstaltungen gereicht, in denen unterschiedliche Positionen zu Wort kommen können.“[75]
Nr. 4 - Chancengleichheit
Dies meint insbesondere „Rasse“ oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität, ergibt sich teilweise bereits aus § 2 Abs. 3, § 4 LHG.[76] (Wobei der Begriffe „Rasse“ heute sprachlich nicht mehr gebraucht wird, allerdings noch im Grundgesetz verwendet wird in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.)
Es ist allerdings nicht (explizit) Aufgabe der VS sich allgemein für Gleichberechtigung (etwa von Behinderten oder Religionen) einzusetzen.[77]
Nr. 5 - Integration
Diese Regelung wurde erst 2015 eingefügt.
Ziel ist hier, dass Studierende im Land verbleiben und Diskriminierungsschutz.[78] Folge der Einschreibung internationaler Studierender in BW sind auch Einnahmen für die Universität, da diese hohe Studiengebühren zahlen müssen.[79]
Nr. 6 - Sport
Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sollte dies unter Beachtung bereits bestehender Angebote der Hochschule geschehen.[80] Der Hintergrund dieser Regelung ist in der Historie zu finden, da sich die Sportangebote aus den Reihen der Studierenden entwickelt haben. Teilweise bieten Fachschaften noch heute ihren Mitgliedern. Die sportlichen Aktivitäten sind nach § 2 Abs. 3 S. 3 LHG auch Aufgabe der Universitäten. Deshalb ist hier eine Absprache mit der Universität und dem Studierendenwert erforderlich, wie § 65 Abs. 5 S. 3 LHG anordnet. Hier wird das Gebot der Effizienz und des möglich geringen Eingriffs in den freien Markt. Außerdem ist der Hintergrund auch die Zwangsabgabe der Studierenden in ihrem Semesterbeitrag und der damit verbunden notwendigen effizienten Ausgabe der Mittel.
Nr. 7 - Überregionales
Dies ist vor Allem Meinungs- und Erfahrungsaustausch.[81]
Dies ist keine vorrangige Aufgabe, finanzielle Mittel sind zurückhaltend einzusetzen.[82] Viel ist aber (heutzutage) auch ohne finanzielle Belastung möglich.
Zurechenbarkeit
Um einen Verstoß gegen die Zuständigkeit feststellen zu können, muss die betreffende Maßnahme der VS konkret zugerechnet werden können, dies ist insbesondere bei Bündnissen relevant.[83] Durch Sticker im AStA-Büro, einen Facebook-Like oder einen Verweis auf der Webseite liegt allein wohl keine zurechenbare Überschreitung vor, es handelt sich um keine konkrete in die Öffentlichkeit getragene Forderung[84], anders bei einem Plakat im AStA-Büro mit einer politischen Forderung.[85] Bei Herausgabe einer Zeitschrift mit allgemeinpolitischen Inhalten muss sich die VS unter Einhaltung bestimmter Vorgaben die Inhalte einzelner Fremdautoren nicht zuordnen lassen.[86] Auf der anderen Seite kann eine Zurechnung zu einer fremden Handlung geschehen, etwa wenn die VS Flugblätter mit ihrem Stempel versieht.[87] Fraglich ist die Zurechenbarkeit bei der Äußerung von Einzeplersonen, die sowohl als Amtsträger, als auch als Privatperson auftreten können. Ersteres ist der Fall, wenn auf das Amt Bezug genommen oder Symbole oder Ressourcen der VS in Anspruch genommen werden.[88]
Politisches Mandat
Ein großer Streitpunkt war das politische Mandat.[89] Teilweise bestand ein allgemeinpolitisches Mandat, also die Erlaubnis, zu allgemeinpolitischen Themen Stellung zu nehmen. Dies wurde als zu weitreichend und aufgrund der Zwangsmitgliedschaft als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG für verfassungswidrig anerkannt.[90] Im Ergebnis besteht lediglich ein hochschulpolitisches Mandat. Teilweise wird betont, dass es sich durchaus um ein beschränktes/partikulares politisches Mandat handele.[91]
Wichtig ist, dass ein Thema nicht dadurch hochschulpolitisch wird, dass auch Studierende betroffen sind, es ist ein spezifischer und unmittelbarer Bezug nötig.[92]
Nicht zulässig sind etwa Friedens- und Anti-AKW-Demos,[93] Aufrufe Produkte mit rechtsextremen Bezug zu kaufen,[94] Kritik an Zuständen in Gefängnissen, „Kämpfe in Afrika“ oder Kernenergie.[95]
Meinungsaustausch und Stellungnahmen
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
Hierbei ist der Meinungsaustausch und Stellungnahmen als zwei verschiedene Handlungsmöglichkeiten zu unterscheiden.
Meinungsaustausch
Dies dient dem Demokratieprinzip. Daraus ergibt sich die Pflicht, die Studierendenschaft bei Beschlüssen zu beteiligen. Möglich ist die Herausgabe von Publikationen.[96] Meinungsaustausch gilt insbesondere auch zusammen mit der Zuständigkeit nach Abs. 2 (Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen).
Stellungnahmen
Hier ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zum allgemeinpolitischen Mandat. Zu beachten ist die Wissenschaftsfreiheit der Forschenden der Hochschule.[97] Grundsätzlich zulässig ist die Kritik an Äußerungen von Hochschulangehörigen.[98]
Neutralität
(4) Die Studierendenschaft wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.
Dies verbietet eine Positionierung zu allgemeinpolitischen Themen, nicht aber solchen nach Abs. 2. Die Beschäftigung mit allgemeinpolitischen Themen ist zulässig, solange die vertretene Meinungsvielfalt beachtet und abgebildet wird.[99]Das Neutralitätsgebot ist keine Einschränkung des Mandates, es hindert die VS nicht, sich im Rahmen ihrer Aufgaben zu positionieren.[100]
Die Norm dient der Klarstellung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebotes.[101]
Die VS und ihre Organe dürfen eigene Positionen zu Vorgängen innerhalb der Studierendenschaft beziehen. „Zielrichtung ist die kritische Öffentlichkeit innerhalb der Studierendenschaft, für die die Meinungskontroverse - wie generell bei der öffentlichen Willensbildung - konstitutiv ist. Der damit angesprochene Kommunikationsprozess innerhalb der Studierendenschaft unterliegt allerdings bestimmten Funktionsbedingungen, nämlich Regeln, die ein Mindestmaß an Fairness und an Gleichheit der Chancen gewährleisten. Ergreift der AStA Partei, sind dabei grundsätzlich Pluralität und Chancengleichheit zu wahren. Das gilt insbesondere dann, wenn die Parteinahme sich gegen Gruppierungen innerhalb der Studierendenschaft richtet. In diesem Fall wendet der AStA sich als Organ der Studierendenschaft gegen Teile von deren Mitgliedern, er versucht, die Gegebenheiten der ihn tragenden Basis zu beeinflussen. Der Kommunikationsprozess muss in dieser Hinsicht die Chancengleichheit sicherstellen. Dem gesetzlichen Zweck des öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes widerspräche es zudem, wenn der AStA mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studierendenschaft einseitig dominieren würde.“[102] Positionierungen dürfen allerdings wohl nicht aufgrund allgemeinpolitischer Erwägungen stattfinden.[103]
Die VS darf keine Wahlempfehlungen oder Bevorzugungen bei Hochschulwahlen treffen, dies gelte wohl auch bei der VS nahestehenden Listen. Neben der Neutralitätspflicht verletzt dies auch die Gleichheit und Freiheit der Wahl nach § 65a Abs. 2 S. 1, Konkurrenten haben ggf. einen Unterlassungsanspruch.[104] Fraglich ist, ob dies die VS daran hindert, offiziell eigene Listen aufzustellen.
Bis 2018 fand sich hier zusätzlich der Satz: „Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr.“ Dies wurde gestrichen zur Klarstellung, dass kein allgemeinpolitisches Mandat besteht.[105] Ein entsprechendes politisches Mandat besteht aber dennoch (siehe Abs. 2).
Beziehung zum Studierendenwerk und Hochschulsport
(5) 1Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studierendenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studierendenwerks. 2Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studierendenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studierendenwerk. 3Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.
Dies betrifft insbesondere die Aufgaben nach Abs. 2 S. 2 Nr. 1. Die Regelung dient insbesondere der Sicherstellung der Erforderlichkeit.[106]
Einvernehmen erfordert eine Zustimmung, Benehmen nur eine Anhörung und Beschäftigung mit den Argumenten.[107] Die Zustimmung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen, es kann also ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch bei Ermessensüberschreitung bestehen.[108] Fraglich ist, wie identisch das Angebot der Studierendenschaft dem bestehenden Angebot des Studierendenwerkes sein muss. Es ist dabei wohl ein strenger Maßstab anzuwenden.[109] Ist ein Einvernehmen erforderlich, kann von einer Fachaufsicht gesprochen werden.[110]
Das Studierendenwerkt hat eine Informationspflicht nach § 5 Abs. 2 StudWG. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 StudWG werden von der VS studentische Vertretungen in die Vertretungsversammlung des Studierendenwerks entsendet.
§ 65a - Organisation der Studierendenschaft; Beiträge
Im Bereich der Organisation ist das Gesetz weniger streng auszulegen, weil daraus kaum belastende Wirkungen gegenüber Mitgliedern entstehen.[111] Die Organisationshoheit ist Ausfluss des Selbstverwaltungsrecht.[112] Die Ausgestaltung von VSen unterscheiden sich beträchtlich, dies ist aber vom Gesetzgeber gewünscht.[113] Diese Autonomie wird durch die Rechtsaufsicht, die Fachkompetenz des BfH und die Rechnungsprüfung ausgeglichen.[114]
Satzungen
(1) 1Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. 2Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. 3Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs nach Absatz 3 Satz 1 beschlossen werden können. 4Die Satzungen der Studierendenschaft macht das Rektorat der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.
Die VS verfügt über Satzungsautonomie, kann also also die wesentlichen organisatorischen Vorgaben selbst durch eigene öffentlich-rechtliche Satzungen regeln, dies betrifft insbesondere Organe und interne Zuständigkeiten. Dies ist typisch für eine Selbstverwaltung.[115] Grundvoraussetzung ist die Einhaltung von demokratischen Grundsätzen.[116] In den Satzungen werden verschiedene Vorgaben aus dem LHG genauer geregelt. Das LHG steht aber in der Normenhierarchie über Satzungen, ist also vorangig anzuwenden,[117] bei einem entsprechenden Verstoß sind Satzungen rechtswidrig.
Bezüglich der allerersten Organisationssatzung gibt es Regelungen in § 1 VerfStudErrG.
S. 2 meint eine Urabstimmung unter allen Studierenden.[118] Die erhöhte Hürde folgt der besonderen Bedeutung der Organisationssatzung (siehe Abs. 2). Eine Umgehung dadurch, dass zentrale Organisationsregeln in andere Satzungen ausgelagert werden, dürfte unzulässig sein. Eine Übertragung an das legislative Organ dürfte in der Regel wegen des deutlich geringeren Aufwandes geschehen. Die Bekanntmachung kann das Rektorat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht (§ 65b Abs. 6) nur bei Rechtswidrigkeit verweigern.
Für die Bekanntmachung gilt § 8 Abs. 6 S. 1 LHG.
Organe
(2) 1Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. 2Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.
Die klassischen Wahlrechtsgrundsätze sind übertragbar, es können aber geringere Anforderungen als an verfassungsrechtlich vorgesehene Wahlen gestellt werden. Eine unterschiedliche Gewichtung der Vertreterzahl unterschiedlich großer Studienfachschaften ist rechtmäßig.[119] Verboten ist demnach etwa, seine Amtszeit während der laufenden Wahlperiode selbst zu verlängern.[120]
S. 2 beschränkt insbesondere das passive Wahlrecht auf immatrikulierte Studierende, bei Exmatrikulation endet also das Amt.[121]
Aufbau[122]
(3) 1Das Kollegialorgan der Studierendenschaft (legislatives Organ) organisiert sich nach demokratischen Grundprinzipien in parlamentarischen Strukturen. 2Dieses Organ kann an kleinen Hochschulen auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein.
3Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. 4Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat eine oder einen Vorsitzenden, die oder der die Studierendenschaft vertritt. 5Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl der oder des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. 6Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreterinnen oder Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreterinnen oder Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden.
7Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertreterinnen oder Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.
Der Begriff „legislatives Organ“ täuscht darüber hinweg, dass es sich staatstheoretisch tatsächlich um einen Teil der staatlichen Exekutive handelt.[123] Die Bezeichnung ergibt aber Sinn, wenn man die VS als organisatorisch eigenen Staat auffasst. Demokratische Grundprinzipien sind unter anderem demokratische Legitimation und Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 25 Abs. 1 LV).[124]
Das legislative Organ kann etwa ein Studierendenparlament oder ein Studierendenrat sein.[125]
Das exekutive Organ kann eine Art Ausschuss des legislativen Organs sein, insbesondere für kleinere Hochschulen, dies schwächt allerdings die Gewaltenteilung[126]. Wichtig ist, dass an eine Stelle eine unmittelbare demokratische Legitimierung stattfindet, Legitimationskette mit mehr als zwei Stufen könnten unzulässig sein.[127]
§ 9 LHG, insb. Abs. 8 und § 22 Abs. 3 S. 2 LHG können zumindest analog angewendet werden.[128]
Fachschaften
(4) 1Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. 2Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. 3Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 wird an der DHBW eine Studierendenvertretung der Studienakademie und des DHBW CAS gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der DHBW.
Zuvor waren Fachschaften ein Ausschuss des Fakultätsrates (§ 25 Abs. 4 LHG).[129]
Eine weitere Untergliederung unabhängig von Fakultätsebenen ist zulässig, etwa in Fachbereiche.[130] Dies ist an der Uni Konstanz der Fall.
Die Fachschaften sind Teil der VS.[131] „Das Handeln einer Fachschaft oder ihrer Organe kann allein der Studentenschaft zugerechnet werden, denn die Fachschaften besitzen keine Rechtsfähigkeit.“[132] Es ergibt sich das Problem der Vertretungsbefugnis, § 53 GemO kann wohl analog angewendet werden, also der Vorstand (rechtsgeschäftliche) Vertretungsbefugnis erteilen.
Die Erwähnung des DHBW CAS wurde 2024 eingefügt.
Beiträge[122]
(5) 1Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. 2Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. 3Die Beiträge der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind für deren Belange zu verwenden, getrennt zu verwalten und in Abstimmung mit dem Konvent nach § 38 Absatz 7 Satz 1 zu vergeben. 4In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. 5Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. 6Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen. 7Die Hochschule kann aufgrund einer Vereinbarung mit der Studierendenschaft für diese in deren Namen die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte nach den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erledigen. 8Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die Studierendenschaft hierfür einen Finanzierungsbeitrag leistet.
Räume betreffen die StuVe (zentrale Ebene der VS) und Fachschaften, im für die unmittelbare Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Umfang, dies beinhaltet Betriebskosten (Wasser, Energie, Versicherung, Internet), aber nicht Ausstattung.[133]
Beiträge müssen erforderlich sein, dies schlägt auf die Erforderlichkeit von Ausgaben dieser Gelder durch.[134] Der Landesrechnungshof hat eine Höhe zwischen 5 und 21 € pro Semester gebilligt. In der Praxis wird der Beitrag zur VS zusammen mit dem verwaltungskostenbeitrag und den Studierendenwerksbeiträgen eingezogen.[135]
„Der Rechnungshof hält die Bildung von Rücklagen nur als Sicherheitsreserve für die Ausgaben eines Semesters für zulässig. Der Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber geschaffenen Beitragshoheit rechtfertigt keine Ansparungen für unbestimmte Ausgaben künftiger Studentengenerationen. Die Höhe der Beiträge sollte jenes Maß nicht übersteigen, das zur Deckung des aktuellen Ausgabebedarfs erforderlich ist. Rücklagen, die das zulässige Maß übersteigen, müssen zügig zurückgeführt werden.“[136]
§ 60 Abs. 1 S. 1 Buchst. b verweist auf die Promovierenden, § 38 Abs. 7 S. 1 auf die Promovierendenkonvente.
Rechte
(6) 1Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. 2Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats, an der DHBW auch des Überörtlichen Fakultätsrats, mit beratender Stimme teilnehmen kann.
Dies soll der Verzahnung von VS und Uni und der Einbindung dienen. Die Regelung wurde auf Anregung von Studierenden eingefügt.[137] Den beratenden Vertretern ist in gleicher Weise wie den ordentlichen Mitgliedern Einsicht in Unterlagen zu gewähren.[138]
Ehrenamt
(7) 1Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. 3Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend.
Ehrenamt bedeutet, dass kein Gehalt gezahlt wird.[139] § 9 Abs. 7 S. 2 regelt ein Benachteiligungsverbot, § 32 Abs. 6 die Berücksichtigung bei Prüfungsfristen,[140] das sogenannte „Gremiensemester“.
Fraglich ist, ob durch die Aufwandsentschädigung (AufwEntsch) ein sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliches Arbeitsverhältnis entsteht. „Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer – der Beschäftigte – in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht.“[141] „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV) Zumindest ist nicht die Hochschule Arbeitgeber, sondern ggf. die VS.[142] Nach BFH sind Amtsträger der VS Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts und die an sie gezahlten AufEntsch als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln.[143]
Aufwandsentschädigungen sind kein Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalten/Entgelt für eine Tätigkeit, sondern dient dazu, „die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen“.[144] Die Höhe der AufEntsch darf für den Vorstand zumindest 450 €/Monat betragen.[145]
LaStuVe
(8) 1Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. 2Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. 3In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.
Die LaStuVe soll gemeinsame Interessen vertreten und nach außen repräsentieren und Ansprechpartner für Wissenschaftsministerium sein. Sie soll bei Gesetzgebungsverfahren angehört werden. Ein Austritt ist nicht vorgesehen[146] (anders als etwa in § 74 Abs. 1 S. 3 HSchG Sachsen-Anhalt).
Die LaStuVe hat sich bisher nicht konstituiert, existiert aber informell und wird wahrgenommen.[147]
Die Konstituierung ist in § 4 VerfStudErrG geregelt.
SchliKo
(9) 1Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. 2Die Schlichtungskommission kann von jeder oder jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absätze 2 bis 4 überschritten. 3Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.
Die Schlichtungskommission (SchliKo) kann Entscheidung treffen, aber wohl keine verbindlichen.[148] Verwaltungsgerichtliche Fristen werden nicht gehemmt, der Rechtsweg (etwa eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss) nicht berührt.[149] Die SchliKo kann mit Studierenden, Hochschulvertretern oder Externen besetzt werden.[150]
§ 65b - Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht
Als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechtes verfügt die VS über Finanzhoheit,[151] darf also ihr Finanzangelegenheiten eigenverantwortlich und unabhängig regeln.[152]
Allgemeines
(1) 1Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. 2Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. 3Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.
Allgemeines
Die VS verfügt über nicht unerhebliche Finanzmittel, folglich ist eine wirksame Kontrolle notwendig.[153] Erforderlich ist auch eine Inventarisierung.[154] Aufwandsentschädigungen sind möglich und üblich für AStA-Mitglieder.[155]
Die Buchführung kann kameralistisch oder kaufmännisch geschehen, der Landesrechnungshof empfiehlt kameralistische Buchführung wegen der geringeren Komplexität.[156] Erforderlich ist eine Inventarisierung.[157]
Bei der finanziellen Abwicklung von Veranstaltungen bestehen große Spielräume. „Gegen Veranstaltungen für Erstsemester, die feierliche Verabschiedung von Absolventen, Semesterabschlussfeiern und ähnlichen Events bestehen keine Bedenken, solange die notwendigen Gremienbeschlüsse vorliegen und mit den Beiträgen der Studierenden wirtschaftlich und sparsam umgegangen wird. Rechtlich ist es nicht zwingend erforderlich, die Ausgaben für solche Veranstaltungen ganz oder teilweise aus Eintrittsgeldern oder Entgelten zu decken“[158] Wichtig ist die Gremienbeteilligung.[159]
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Abs. 1 zu beachten.[160]
Wirtschafts- oder Haushaltsplan
Der Wirtschafts- oder Haushaltsplan ist vom Rektorat zu genehmigen.[161] Der Haushaltsplan ist nach § 106 Abs. 2 LHO durch das legislative Organ festzustellen.[160] Die Einnahmen und Ausgaben der Doktoranden sind wegen § 65 Abs. 5 S. 3 getrennt auszuweisen.[160]
Beschäftigte
Beim Abschluss und der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen sind die arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Vorgaben zu beachten. „Bei Dienstleistungen, die bei Veranstaltungen oder Wahlen nur wenige Stunden umfassen, sollten die Studierendenschaften anstelle von Arbeitsverträgen auch Honorarverträge in Betracht ziehen. Die Vereinbarungen sollten in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden.“ Hilfreich ist eine ausreichende Gremienbeteilligung.[162]
Haushaltsbeauftragter[122]
(2) 1Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. 2Dienststelle der oder des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. 3Sie oder er ist unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. 4§ 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe der Rektorin oder des Rektors die oder der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65a Absatz 3 Satz 4 und die Funktion des Hochschulrats das legislative Organ nach § 65a Absatz 3 Satz 1 wahrnimmt. 5Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. 6Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. 7Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.
Der Haushaltsbeauftragter (BfH) war ein Streitpunkt, seine Erfordernis wurde erst im Gesetzgebungsverfahren eingefügt. Das Problem ist seine Finanzierung, insbesondere bei kleinen VSen.[163]
Der BfH kann auch Studierender sein, von einer gleichzeitigen Besetzung eines aufwandsentschädigungsberechtigten Amtes rät der Landesrechnungshof ab. Der BfH kann ein auch nebenberuflich Angestellter oder externer Beauftragter sein. Es kann sich auch um einen Angestellten der Hochschule handeln.[164] Es muss sich dabei aber um eine Person und nicht etwa ein Referat handeln. Eine Entbindung von der Pflicht ist nicht möglich. Der Personalrat der Hochschule ist nicht zuständig, da es sich bei der VS um eine eigene Körperschaft handelt.[165]
Der BfH kann nach S. 4, § 16 Abs. 2 S. 6 Maßnahmen widersprechen, wenn er sie für rechtswidrig oder unwirtschaftlich hält, es ist dann je nach Auslegung eine Entscheidung des legislativen Organes,[166] des Rektorates (§16 Abs. 2 6, § 65b Abs. 1 HS. 2) oder des Wissenschaftsministeriums herbeizuführen.[167]
Der BfH soll für Kontinuität und Know-How sorgen und disziplinieren.[168]
Rechnungsprüfung
(3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. 2Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. 3Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule. 4Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung hochschulöffentlich bekanntzumachen. 5Wurde ein Wirtschaftsplan geführt, ist der Jahresabschluss hochschulöffentlich bekanntzumachen.
Der Landesrechnungshof als unabhängiges Kontrollorgan kann Untersuchungen durchführen, dies erfolgte zuletzt 2018. Eine Rechnungsprüfung durch die Hochschule findet 2018 nur an wenigen Hochschulen statt.[169]
Haftung
(4) 1Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. 2Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.
Die Haftung ist auf das Vermögen begrenzt.[170] Fraglich ist, inwiefern eine Haftpflichtversicherung geboten ist.
Persönliche Haftung
(5) 1Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absätze 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.
Dies gilt insbesondere für den Regress, falls die VS selbst nach Abs. 4 zu haften hat.[171]
Vorsatz bedeutet wissentliches und willentliches Handeln. Bedingter Vorsatz genügt, der vorliegt, wenn der Erfolg billigend in Kauf genommen wird.[172] Bei leicht fahrlässigen oder mittelfahrlässigen Fehlen findet eine Haftungspriviligierung statt.[173]
An der Uni Bochum musste der Vorstand 2016 88.000 € wegen einer überkalkulierten Party zahlen.[174]
Rechtsaufsicht
(6) 1Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Hochschule. 2Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt das Rektorat der Hochschule. 3Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Rektorats der Hochschule. 4Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. 5An der DHBW kann das Rektorat die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen.
Es besteht Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht. Das bedeutet, das Rektorat kann nicht über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen wachen, lediglich über ihre Rechtmäßigkeit.[175]
Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann sich das Rektorat über alle Angelegenheiten unterrichten und rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden, kann verlangen, dass diese rückgängig gemacht werden, kommen die VS den Anordnungen des Rektorats nicht nach, kann dass Rektorat Anordnungen oder Maßnahmen an ihrer Stelle treffen.[176] Möglich ist auch eine präventive Rechtsaufsicht durch Beratung.[177] Auch die Genehmigungspflicht ist Teil der präventiven Rechtsaufsicht.[178]
Zusätzlich sind allgemein Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts möglich. „Das Hausrecht ist nicht nur Mittel zur Abwehr von Störungen durch Außenstehende, sondern auch Instrument zur Wahrung der organisationsinternen Ordnung.“[179] Dies ist insbesondere bei Plakaten relevant.[180]
Die Hochschule unterliegt in den Angelegenheiten selbst der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums (§§ 67 f.), zusätzlich ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz möglich.[181]
Die Landesrektorenkonferenz kritisierte die schwierige Finanzierung dieser intensiven Aufgabe.[182]
Wirtschaftliche Betätigung
(7) 1Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. 2Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. 3Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats der Hochschule.
Die Aufgaben richten sich nach § 65 Abs. 2 bis 4.
Hier sind auch die steuerrechtlichen Implikationen zu beachten. Unter das Verbot von Darlehen fallen auch Geschäfte, die diesen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechen.[183] Einem Girokonto dürfte wohl auch ein Tagesgeldkonto gleich kommen, eventuell auch ein Festgeldkonto mit sehr kurzer Laufzeit bei ausreichenden Rücklagen. Laut Ministerium sind keine einzelnen Konten für die Fachschaften zulässig. Online-Zahlungssysteme sind unter Auflagen zulässig.[184]
Die VS unterliegt bei wirtschaftlicher Betätigung geringeren Anforderungen als die Hochschule nach § 13a.[185]
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 10
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 2; Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 572 ff.
- ↑ Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 575
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 3
- ↑ Völzmann, NVwZ 2022, 1772, 1773
- ↑ Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 575 f.
- ↑ von der Ordinarien- zur Gruppenuniversität; Heilsberger: Politische Partizipation an Hochschulen, 3.
- ↑ Hofmann in BeckO HSR, § 65 LHG Rn. 3; → Sandberger vor § 65 Rn. 3
- ↑ Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 577
- ↑ Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195
- ↑ Karpen, DVBl 2002, 759
- ↑ VerfStudG, GBl. Nr. 11, S. 457-466, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VerfStud_AkadWeitbiGBWrahmen
- ↑ Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2198; Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 24
- ↑ Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2195
- ↑ Aussage von Timm Kern, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2196 f.
- ↑ Aussage von Timm Kern, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2197 f.
- ↑ Landesrechnungshof BW: Denkschrift 2018, S. 174
- ↑ Die Zwischenüberschriften sind nicht offiziell und wurdem vom Autor nur für die Übersichtlichkeit eingefügt.
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 32; Sandberger, § 65 LHG Rn. 2
- ↑ Sandberger, § 65 LHG Rn. 2
- ↑ VG Mainz, BeckRS 2021, 31108, Rn. 20
- ↑ Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 585
- ↑ Soweit ersichtlich lediglich in Rheinland-Pfalz nicht (§ 107 HochSchG).
- ↑ Grundling, ZLVR 2/2018, 39, 41
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 32; Sandberger, § 65 LHG Rn. 2 (meint contra Begründung)
- ↑ Heilsberger: Politische Partizipation an Hochschulen, 5.1
- ↑ siehe etwa auch Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung in der letzten geltenden Fassung 2020
- ↑ VG Berlin, BeckRS 2008, 37130; BVerwGE 59, 231 Rn. 24
- ↑ BerlVerfGH, NVwZ 2000, 549
- ↑ anderse Ansicht: Völzmann, NVwZ 2022, 1772, 1774 f.
- ↑ BGH, GRUR 2023, 274 Rn. 15; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115
- ↑ BVerfG, NVwZ 1996, 709, 709; VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114, 115
- ↑ BerlVerfGH, NVwZ 2001, 426
- ↑ Völzmann, NVwZ 2022, 1772, 1773
- ↑ Achelpöhler, BeckOK HSchR § 53 Rn. 5
- ↑ VGH Kassel, NVwZ-RR 2005, 114
- ↑ Kuch, JURA 2024, 365, III. 1. a)
- ↑ Aussage von Theresia Bauer, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2199
- ↑ Andere Ansicht: Art. 9 Abs. 1 GG
- ↑ OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, 8 S 133.03; VG Bremen, BeckRS 2014, 46537 Rn. 19
- ↑ BVerwG NJW 1980, 2595, 2597 = BVerwGE 59, 231, Rn. 27
- ↑ VG Koblenz, NVwZ-RR 2010, 848
- ↑ VG Mainz, BeckRS 2021, 31108, Rn. 45 ff.
- ↑ BGH, GRUR 2023, 274, Leitsätze und Rn. 13 ff.
- ↑ VG Berlin, BeckRS 2020, 15974, Rn.12
- ↑ Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 7
- ↑ Kuch, JURA 2024, 365, II.
- ↑ Kuch, JURA 2024, 365, II. 3.
- ↑ BVerfGE 107, 59, Ls. 2; Kuch, JURA 2024, 365, I.
- ↑ § 18 Abs. 2 S. 1 BerlHG
- ↑ Grundling, ZLVR 2/2018, 39, 41
- ↑ Dies zeigt sich etwa auch darin, dass die nachträglich eingefügte Nr. 5 nicht am Ende, sondern genau dieser Position eingefügt wurde.
- ↑ § 18 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG
- ↑ OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 464
- ↑ Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 32 f.
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28.1; BVerwG NVwZ 2000, 318 ff.
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28.2; BVerwG NVwZ 2000, 318, 320
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 28.4; BVerwG NVwZ 2000, 318, 320
- ↑ OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 464
- ↑ Fragenkatalog VS "Zuschüsse" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- ↑ BVerwG, NVwZ-RR 2017, 331, Rn. 8
- ↑ Krüger, Studentische Selbstverwaltung und studentische Vereinigungen, S. 578
- ↑ StGH Hessen, 11.09.2002 - P.St. 1511, Rn. 5
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 29
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 29.1
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33; Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30
- ↑ BVerwGE 59, 231, Rn. 9
- ↑ OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 464; Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30.1; Angedeutet: OVG Berlin NVwZ-RR 2004, 348, 350
- ↑ OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 462 ff.
- ↑ hier ein qeer-feministisches Sommerfest; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 463 f.
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, 639
- ↑ OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 460, 463
- ↑ VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 42
- ↑ Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 33
- ↑ VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 44
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 32
- ↑ vgl. https://www.uni-konstanz.de/studieren/rund-ums-studium/finanzen/gebuehren-und-beitraege/gesamtueberblick/
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 34
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 33
- ↑ StGH Hessen, 11.09.2002 - P.St. 1511, Rn. 23, in Rn. 5 auch Verweis auf VG Gießen, 14.12.1999 - 3 M 498/99 (liegt nicht vor)
- ↑ OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 464 f.
- ↑ OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2015, 460, 465
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 30; VGH Kassel NVwZ-RR 1991, 639
- ↑ OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 460, 463
- ↑ Grundling, ZLVR 2/2018, 39, 43
- ↑ Heise/König, Wer bestimmte die Grenze?, S. 41, 43; asta-information: Prozess-Info Nr. 1: In Sachen Justiz gegen AStA; https://astarchiv.ulb.tu-darmstadt.de/9072/1/9072.pdf
- ↑ VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15, Rn. 74, Gesetzesbegründung, Drs. 15/1600, S. 24; BVerwGE 59, 231, Rn. 21
- ↑ Hofmann, BeckOK LHG § 65 Rn. 28; Aussage von Johannes Stober, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2196; Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 24
- ↑ VG Berlin, BeckRS 2008, 37130; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, 8 S 133.03, Rn. 3
- ↑ Heise/König, Wer bestimmte die Grenze?, S. 44
- ↑ VG Berlin, BeckRS 2008, 37130
- ↑ BVerwGE 59, 231, Rn. 18
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG Rn. 35
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 Rn. 37
- ↑ OVG Lüneburg, NJW 2021, 1111; Völzmann, NVwZ 2022, 1772
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 Rn. 39
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 34
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 34
- ↑ VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 43
- ↑ VG Mainz, BeckRS 2021, 31108 Rn. 44
- ↑ VG Freiburg, 23.06.2015 - 1 K 1340/15; https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/die-wahlempfehlung-des-asta-396799
- ↑ Hofmann, BeckOK § 65 Rn. 4a
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 LHG R. 41
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 Rn. 42
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 64 LHG Rn. 42
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65 Rn. 43
- ↑ Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 14
- ↑ VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15, Rn. 74
- ↑ Achelpöhler in BeckOK HSR NRW, § 53 Rn. 6
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 176
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 24
- ↑ Kuch, JURA 2024, 365, III. 1. b)
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 24
- ↑ Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 5
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 41 f., 74; Hofmann in BeckOK HSR, § 65a LHG Rn. 8, Sandberger, LHG, § 65a Rn. 2
- ↑ VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15
- ↑ VG Bremen, NVwZ-RR 2021, 109, 111, Rn. 30
- ↑ Sandberger, LHG, § 65a Rn. 3
- ↑ 122,0 122,1 122,2 Die Untergliederung in Unterabsätze erfolgt durch den Autor zur Übersichtlichkeit.
- ↑ VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15, Rn. 68; Geis, in: Heckmann (Hrsg.), Verfassungsstaatlichkeit im Wandel, Fs. Würtenberger, 2013, 1137, 1142
- ↑ Sandberger, LHG, § 65 Rn. 4
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 35; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 - 11 K 5637/15, Rn. 64
- ↑ Sandberger, LHG, § 65a Rn. 4
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 35
- ↑ Sandberger, LHG, § 65a Rn. 4
- ↑ Sandberger, LHG, § 65a Rn. 5
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 36, Sandberger, LHG, § 65a Rn. 5
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 36
- ↑ OVG Münster, BeckRS 1996, 121635 Rn. 12
- ↑ Fragenkatalog VS "Raumnutzung" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- ↑ VG Berlin, BeckRS 2015, 54913
- ↑ Fragenkatalog VS "Beiträge" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 176
- ↑ Aussage von Alexander Salomon, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2194
- ↑ Fragenkatalog VS "Gremien" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- ↑ Sandberger, LHG, § 65a Rn. 8
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 37
- ↑ BSG, NJOZ 2012, 827, Rn. 17
- ↑ BSG, NJOZ 2012, 827
- ↑ BFH, DStR 2008, 1923
- ↑ Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 23
- ↑ Fragenkatalog VS "Rechtliches" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 37
- ↑ Sandberger, LHG, § 65a Rn. 9; https://lastuve-bawue.de/
- ↑ Sandberger, LHG, § 65a Rn. 10
- ↑ Sandberger, LHG, § 65a Rn. 10
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 37 f., Sandberger, LHG, § 65a Rn. 10
- ↑ Achelpöhler in BeckOK HSR NRW, § 53 Rn. 7
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzhoheit
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 179
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
- ↑ 160,0 160,1 160,2 Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 8
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
- ↑ Aussage von Alexander Salomon, Plenarprotokoll 15 / 40, S. 2194
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38; Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177
- ↑ Fragenkatalog VS "Personelles" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 38
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 13
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 177
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 176
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 18
- ↑ BVerwGE 127,1, NVwZ-RR 2007, NVWZ-RR 2007, 257 Rn. 74 f.
- ↑ Allgemeine rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Verfassten Studierendenschaft, Präsentation von Elke Braun und Arnold Heitz, November 2025, S. 27
- ↑ OVG NRW, 26.01.2016 - 15 A 333/14; https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-urteil-15a33314-mensaparty-fehlkalkulation-ex-asta-vorstand-haftet
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 22
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 178
- ↑ Hofmann in BeckOK HSR, § 65b LHG Rn. 23
- ↑ VG Bremen, BeckRS 2020, 18902, Rn. 28
- ↑ VG Bremen, BeckRS 2020, 18902, Rn. 29
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 39 f.
- ↑ Landesrechnungshof, Denkschrift 2018, S. 181
- ↑ Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/1600, S. 40
- ↑ Fragenkatalog VS "Konten/Rechnungen/Steuern" in: Wissensportal VS (nicht öffentlich), Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- ↑ Hofmann in BeckOK, § 65b LHG Rn. 31