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Kommentar zur Organisationssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Es handelt sich bei diesem Artikel um einen Entwurf.
Dieser Artikel stellt einen Kommentar zur [[Organisationssatzung]] der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz dar. Für jeden Paragraphen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt.
Dieser Artikel stellt einen Kommentar zur [[Organisationssatzung]] der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz dar. Für jeden Paragraphen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt.


Es handelt sich um einen Entwurf.
Zugrundegelegt wird die Fassung nach der Änderung durch das StuPa vom November 2025 (noch nicht in Kraft getreten).
 
=== Methodik ===
Der Kommentar hat rechtswissenschaftliche Kommentare zum Vorbild und ist aus entsrechender Perspektive geschrieben. Dennoch erhebt er keinen wissenschaftlichen Anspruch, sondern soll der praktischen Anwendung der Satzung dienen. Quelle sind insbesondere Begründungen für Satzungsänderungen, allgemeine rechtliche Regelungen und Erfahrungen. Er stellt dabei eine Auffassung der Autoren dar (aktuell der Vorsitz), es wird keine Gewähr übernommen, dass die von der Rechtsaufsicht oder einem Verwaltungsgericht geteilt wird.


=== Verwendete Abkürzungen ===
=== Verwendete Abkürzungen ===
VS - Verfasste Studierendenschaft
AK - Arbeitskreis
 
AStA - Allgemeiner Studierendenausschuss
 
FSK - Fachschaftskonferenz
 
GO - Geschäftsordnung


LHG - Landeshochschulgesetz
LHG - Landeshochschulgesetz
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OS - Organisationssatzung
OS - Organisationssatzung


GO - Geschäftsordnung
SFSWG - Studierendenfachschaftswahlremium


StuPa - Studierendenparlament
StuPa - Studierendenparlament


AStA - Allgemeiner Studierendenausschuss
VS - Verfasste Studierendenschaft


FSK - Fachschaftskonferenz
== Vorbemerkungen ==
 
...
SFSWG - Studierendenfachschaftswahlremium


== Kapitel 1: Studierendenschaft ==
== Kapitel 1: Studierendenschaft ==
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== Kapitel 11: Finanzen ==
== Kapitel 11: Finanzen ==


== Kapitel 12: Angestellte der Studierendenschaft ==
== Kapitel 12: [[Angestellte]] der Studierendenschaft ==


== Kapitel 13: Wahlen und Abstimmungen ==
== Kapitel 13: Wahlen und Abstimmungen ==


== Kapitel 14: Schlussbestimmungen ==
== Kapitel 14: Schlussbestimmungen ==
[[Kategorie:Rechtliches]]

Version vom 20. Februar 2026, 18:16 Uhr

Es handelt sich bei diesem Artikel um einen Entwurf.

Dieser Artikel stellt einen Kommentar zur Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz dar. Für jeden Paragraphen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt.

Zugrundegelegt wird die Fassung nach der Änderung durch das StuPa vom November 2025 (noch nicht in Kraft getreten).

Methodik

Der Kommentar hat rechtswissenschaftliche Kommentare zum Vorbild und ist aus entsrechender Perspektive geschrieben. Dennoch erhebt er keinen wissenschaftlichen Anspruch, sondern soll der praktischen Anwendung der Satzung dienen. Quelle sind insbesondere Begründungen für Satzungsänderungen, allgemeine rechtliche Regelungen und Erfahrungen. Er stellt dabei eine Auffassung der Autoren dar (aktuell der Vorsitz), es wird keine Gewähr übernommen, dass die von der Rechtsaufsicht oder einem Verwaltungsgericht geteilt wird.

Verwendete Abkürzungen

AK - Arbeitskreis

AStA - Allgemeiner Studierendenausschuss

FSK - Fachschaftskonferenz

GO - Geschäftsordnung

LHG - Landeshochschulgesetz

OS - Organisationssatzung

SFSWG - Studierendenfachschaftswahlremium

StuPa - Studierendenparlament

VS - Verfasste Studierendenschaft

Vorbemerkungen

...

Kapitel 1: Studierendenschaft

§ 1 Definition

(1) Die immatrikulierten Studierenden und Doktorand*innen (Mitglieder der Studierendenschaft) der Universität Konstanz bilden die Verfasste Studierendenschaft der Universität Konstanz (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Universität Konstanz gemäß § 65 Abs.1 LHG.

Der Absatz stellt die Existenz der VS nach der gesetzlichen Grundlage in § 65 Abs. 1 LHG fest. Letztlich wird nur das Gesetz wiederholt. Zusätzlich findet sich eine Legaldefinition von Mitglieder der Studierendenschaft und die Einführung der Abkürzung Studierendenschaft für VS.

(2) Diese Satzung ist die Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz nach § 65a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 LHG. Im Zweifel geht diese Satzung anderen Satzungen der Verfassten Studierendenschaft vor.

Dieser Absatz wurde durch die Satzungsänderung kompett geändert. Zuvor fand sich ein Verweis auf die Neutralität nach § 65 Abs. 4 LHG, dies wurde wegen Redundanz gestrichen. Nun findet sich hier die Klarstellung der Qualifizierung der OS und die Rangordnung gegenüber den weiteren Satzungen.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Studierendenschaft richten sich nach § 65 ff. LHG

Vor der Satzungsänderung fand sich hier eine Kopie von § 65 Abs. 2 und 3 LHG und ein Verweis auf § 65 Abs. 4 LHG. Da das Gesetz sowieso über der Satzung steht und um Redundanz zu verhindern, wurde dies durch einen allgemeinen Verweis ersetzt. Dieser ist rein deklaratorisch, impliziert aber auch, dass sich die VS keine weiteren Beschränkungen der Aufgaben gibt.

§ 3 Organe der Studierendenschaft

Dieser Paragraph führt abschließend die Organe der VS auf. Ein Organ ist ein spezielles rechtliches Konstruk innerhalb der VS, dem Rechte und Pflichten aus der OS zukommen. Keine Organe etwa sind die Fachschaften als solche oder Ausschüsse. Die Qualifikation der AKs als Ausschüsse wurde erst mit der Satzungsänderung eingeführt. Die Eigenschaft als Organ bringt insbesondere die nachstehenden Regelungen mit sich. Einen wesentlichen Teil der OS machen die speziellen Regelungen der einzelnen Organe mit sich.

(1) Die zentralen Organe der Studierendenschaft nehmen die Aufgaben wahr, die Studierende unabhängig von ihrer Studienfachzugehörigkeit betreffen. Die Organe der Fachschaften sind zuständig für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft auf Sektions- bzw. Fachbereichsebene. Einzelne Aufgaben werden wahrgenommen durch Arbeitskreise (§ 17).

Hier wird eine Unterscheidung zwischen zentralen und dezentralen Organen (Organen der Fachschaften) getroffen, analog zur Organisation der Universität. Bei den zentralen Organen handelt es sich um die Studierendenvertretung (StuVe) im engeren Sinne.

(2) Die Aufgaben der Fachschaften werden durch ihre Organe auf Sektions- bzw. Fachbereichsebene wahrgenommen. Diese sind:

1. Die Studienfachschaftssitzung (§ 23)

2. Das Studienfachschaftswahlgremium (§ 24)

3. Das Fachschaftstreffen (§ 26).

In der Praxis am relevantesten ist die Studienfachschaftssitzung (meist Fachschaftssitzung genannt). Näheres zu den Organen bei den genannten Paragraphen.

(3) Die Organe der Studierendenschaft auf zentraler Ebene sind:

1. Das Studierendenparlament (StuPa) als legislatives Organ (§§ 7-11)

2. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) als exekutives Organ (§§ 12-17)

3. Die Fachschaftskonferenz (FSK) (§§ 27-30)

4. Die Vollversammlung (VV) (§§ 35-38)

5. Die Schlichtungskommission (SchliKo) (§§ 40-43)

6. Der Wahlausschuss (§ 39)

7. Der Haushaltsausschuss

Das StuPa, der AStA und die FSK sind dabei die wichtigsten Organe, da regelmäßig tagend. Auch hier Näheres zu den Organen bei den genannten Paragraphen.

(4) Die Organe der Studierendenschaft tagen für alle Mitglieder der Studierendenschaft sowie die Angestellten der Studierendenschaft öffentlich. Wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner unter Abwägung erfordern, kann ein Tagesordnungspunkt in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Wahlen und Besetzungsvorschläge müssen in öffentlicher Sitzung erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs. Jedes Mitglied und alle Angestellten der Studierendenschaft hat Rederecht in allen Organen. Jedes Organ kann durch Beschluss Gästen, die keine Mitglieder der Studierendenschaft sind, das Teilnahme- oder Rederecht gewähren.

Die Öffentlichkeit ist ein Teil des Demokratieprinzip. Die Organe vertreten die gesammte Studierendenschaft bzw. bei den dezentralen Organe die Studiernden der Fachschaft. Entsprechend schulden sie diesen Rechenschaft und Trasparenz. Nur in Sonderfällen soll dies eingeschränkt werden. Dies kann verschiedene Gründe haben. Die Regelung gibt dem Gremium ein großes Ermessen, welches aber Schranken unterliegt. So kann die Öffentlichkeit nicht grundlos ausgeschlossen werden, gleichzeitig kann in manchen Fällen ein Ausschluss rechtlich geboten sein, insbesondere aus Datenschutzgründen oder wegen der Behandlung von vertraulichen Unterlagen. Der Ausschluss ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. So kann etwa nur ein Teil der Diskussion unter Ausschluss stattfinden oder nur einzelne Personen- oder Personengruppen ausgeschlossen oder zugelassen werden. Das Rederecht (welches ein Anwesenheitsrecht impliziert) der Angestellten wurde erst mit der Satzungsänderung aufgenommen.

(5) Ein gewähltes Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.

Die GO kann etwa regeln, dass die Beschlussfähigkeit so lange gilt, bis sie angezweifelt wird.

(6) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen. Diese sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft zugänglich, ausgenommen die Teile des Protokolls, die Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Satz 2 betreffen. Außerdem soll jedes zentrale Organ ein Verzeichnis aller Beschlüsse zu führen, die es gefasst hat. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.

Protokolle dienen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Bei Finanzbeschlüssen sind sie zwingend für die Ausführung erforderlich. Die Zugänglichmachung findet über die Webseite der VS statt.

(7) Jedes Organ gibt sich mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Organs festgehalten wird.

Eine Geschäftsordnung ist die übliche Sammlung von "Spielregeln" eines Gremiums. An verschiedenen Stellen in der OS wird darauf verwiesen, was ihre Mindestbestandteile festlegt.

(8) Die Amtszeit der Mitglieder direkt gewählter Organe beginnt mit der Konstituierung des gewählten Organs und endet mit der Konstituierung des bei der darauffolgenden Wahl neu gewählten Organs. Die direkt gewählten Organe treten spätestens drei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses zusammen und wählen gemäß den Bestimmungen der Organisationssatzung die Mitglieder der übrigen Organe, sofern nicht anders geregelt.

Direkt gewählte Organe sind das StuPa und das SFSWG. Alle anderen Organe werden durch diese direkt oder indirekt gewählt.

(9) Die reguläre Amtszeit von Personen, die nicht direkt gewählt werden, beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit Neukonstituierung des wählenden Organs. Ist zum Ende der regulären Amtszeit noch kein/e Nachfolger*in gewählt, so führen die gewählten Mitglieder das Amt geschäftsführend bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers aus, jedoch nicht länger als 30 Tage. Nach Ablauf der 30 Tage ist das Amt unbesetzt. Das Mitglied ist ab dem Ende seiner Amtszeit kein gewähltes Mitglied mehr, besitzt jedoch als geschäftsführendes Mitglied alle Rechte und Pflichten, welche es vor Amtsende besaß. Ein geschäftsführendes Mitglied eines Organs zählt bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Falle seiner Abwesenheit mit. Es hat bei seiner Arbeit größtmögliche politische Zurückhaltung zu zeigen.

...

(10) In folgenden Fällen scheiden die gewählten Mitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus:

1. durch Ausscheiden aus der Studierendenschaft

2. durch eigenen Verzicht; dieser ist dem Vorsitz des jeweiligen Organs und dem Vorsitz des wählenden Organs in Textform mitzuteilen. Falls kein Vorsitz des Organs existiert, sind die Mitglieder des Organs davon in Kenntnis zu setzen

3. durch Abwahl nach Abs. 11

4. durch Tod

Scheidet ein indirekt gewähltes Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder durch konstruktive Neuwahl vor Ende der regulären Amtszeit aus, so ist sein Amtbis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers unbesetzt. Unbesetzte Ämter zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mit.

Nr. 4 ist rein klarstellend, da damit gleichzeitig auch Nr. 1 eintritt. Wenn bei Nr. 1 die Person selbst Vorsitz des Organs ist, sind wie in Var. 2 die Mitglieder in Kenntnis zu setzen.

(11) Eine indirekt gewählte Person kann durch das Organ, welches sie in ein Amt gewählt hat, wieder abgewählt werden. Auf die Abwahl finden dieselben Bestimmungen Anwendung, die für die Wahl in das Amt gelten, mit der Ausnahme, dass die Abwahl der Person nicht durch ein anderes Organ zu bestätigen ist und ab Bekanntgabe des Abwahlergebnisses gilt.

Dies ergibt sich aus dem Demokratieprinzip/der Rechenschaftspflicht. Bei direkt gewählten Personen ist dies nicht möglich, da sie durch die Studierenden als ganzes abgewählt werden müssten.

(12) Für unbesetzte Ämter muss das jeweils wählende Organ zu jeder Sitzung so lange zur Wahl aufrufen, bis das Amt besetzt ist.

Die geschieht formal durch Aufnahme auf die Tagesordnung und Auflistung bei den offenen Posten auf der Webseite der VS. Zusätzlich können bei wichtigen Posten weitere Werbemaßnahmen stattfinden.

(13) Ist in einem Organ mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so ist dieses Organ nicht mehr beschlussfähig. Sind im StuPa mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so gilt es als aufgelöst und es sind Neuwahlen durchzuführen.

Eine Neuwahl des StuPa ist in den Satzungen nicht geregelt und auch noch nie vorgekommen.

(14) Ist die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder eines Organs rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Organ in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Organs weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Organen entsprechend.

Die Ungültigerklärung der Wahl von StuPa und SFSWG ist in der Wahlordnung geregelt. Rechtskräftig wird die Entscheidung, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, weil dies schon erfolglos geschehen ist oder die Frist abgelaufen ist.

(15) Soweit diese Satzung keine Ausnahme vorsieht, kann für alle benannten Ämter mindestens eine Stellvertretung bestimmt werden. Das Verfahren ist dasselbe wie bei der Bestellung der zu vertretenden Person. Wenn die/der Amtsinhaber*in seine Aufgaben und Pflichten nichtwahrnehmen kann, übernimmt die/der Stellvertreter*in die gleichen Rechte wie dieser. 4Existiert für ein Amt lediglich die Stellvertretung, jedoch kein/e gewählte Amtsinhaber*in, so übernimmt die Stellvertretung die Aufgaben, Rechte und Pflichten der/des eigentlichen Amtsinhaberin/Amtsinhabers

Für einige Ämter ist dies ausdrücklich geregelt.

(16) In allen Organen der Studierendenschaft soll auf eine geschlechtergerechte Besetzung hingewirkt werden.

Es handelt sich hierbei um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Das Ziel kann aber bei rechtlichen Abwägungen miteinbezogen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht und kann an Abstimmungen teilnehmen. Dies gilt nicht für Zeitstudierende gemäß § 60 Abs.1 Satz 5 LHG. Beurlaubte Studierende sind nur für Ämter wählbar, deren Amtszeit voraussichtlich erst nach Ende der Beurlaubung beginnt.

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, zu wählen. Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, sich für Wahlen aufzustellen und gewählt zu werden.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anfragen an das StuPa, die FSK, den AStA, die Vorsitzenden und die Referent*innen zu stellen. Anfragen sind innerhalb von vier Wochen zu beantworten.

Dies ist Audruck des körperschaftlichen Charakters der VS und Teil der Rechenschaftspflicht.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde über Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere wenn es einen Verstoß gegen die Organisationssatzung vermutet. Beschwerden sind schriftlich an die SchliKo zu richten.

Näheres zum Verfahren vor der Schlichtungskommission findet sich in § 40. Unabhängig hiervon kann nach Art. 17 GG jederzeit gegenüber jedem öffentlichen Organ Beschwerde erhoben werden. Insbesondere besteht hier auch die Möglichkeit einer Rechtsaufsichtsbeschwerde bei der Universität.

§ 5 Kontinuität

Bei der Arbeit der Studierendenschaft ist darauf hinzuwirken, dass durch eine beständige Struktur und geeignete Maßnahmen Kontinuität von Wissen und Arbeitsabläufen sichergestellt ist.

Es handelt sich hierbei um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Das Ziel kann aber bei rechtlichen Abwägungen miteinbezogen werden.

§ 6 Nachhaltigkeit

Bei der Arbeit der Studierendenschaft ist auf Nachhaltigkeit hinzuwirken.

Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Nachhaltigkeit kann hier weit verstanden werden.

Das StuPa ist eines der Organe der VS. Wegen seiner Satzungs- und Haushaltszuständigkeit und der Wahl der größten Teile des AStAs kann er als das wichtigste zentrale Organ angesehen werden.

§ 7 Aufgaben

(1) Das Studierendenparlament (StuPa) ist das legislative Organ der Studierendenschaft gemäß § 65a Abs.3 Satz 2 LHG. Es ist zuständig in allen Fragen, die nach dieser Satzung nicht in den Kompetenzbereich eines anderen Organs fallen (insbesondere nicht bei Fragen, die unmittelbar die Lehre und Forschung, die Studienfachschaftsarbeit oder die exekutiveArbeit des AStA betreffen).

Hier wird dem StuPa eine umfangreiche Zuständigkeit gegeben.

(2) Das StuPa ist gemäß § 65a Abs.3 Satz 2 LHG zuständig für die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft, insbesondere für:

1. Beschluss und Änderung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans

2. Änderungen der Organisationssatzung

3. Beschluss und Änderung der weiteren Satzungen, insbesondere der Beitragsordnung und der Wahlordnung

4. Möglichkeit des Vetos gegen Beschlüsse der Vollversammlung

...

(3) Das StuPa beschäftigt sich drüber hinaus mit:

1. der universitären Infrastruktur

2. Grundsatzentscheidungen, sofern diese nicht den Kompetenzbereich der FSK berühren. Auf Grundlage dieser Grundsatzentscheidungen handelt der AStA gemäß § 12 und gibt Erklärungen im Namen der Studierendenschaft ab.

3. Umsetzungsaufträge an den AStA

4. Kontrolle des AStA

5. Wahlen:

a) Wahl einer/eines Vorsitzenden nach § 18

b) Bestätigung der/des von der FSK gewählten Vorsitzenden nach §

c) Wahl der Vertreter*innen in die Gremien des Studierendenwerks

d) Wahl der AStA-Referent*innen nach § 14

e) Wahl der StuPa-Vertreter*innen im AStA nach § 15

f) Wahl der Hälfte der SchliKo-Mitglieder nach § 41

g) Wahl der Hälfte der Haushaltsausschuss-Mitglieder nach § 47 Abs.1

h) Wahl der Hälfte der Wahlausschuss-Mitglieder nach § 9 Abs. 1 WahlO

Es ist auf eine geschlechtergerechte Besetzung hinzuwirken.

Die universitäre Infrastruktur ist die einzige ausdrückliche inhaltliche Zuständigkeit des StuPa, dies dient insbesondere der Abgrenzung zur FSK. Die Zuständigkeit für Grundsatzentscheidungen dient der Abgrenzung zum AStA. Dies kann im Einzelfall schwierig sein. Praxis ist, dass nicht der AStA, sondern das StuPa Erklärungen im Namen der Studierendenschaft abgibt.

Die Kontrolle des AStA geschieht durch die Rechenschaftspflicht des Vorsitzenden und der Referenten.

§ 8 Zusammensetzung, Wahl

(1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft wählen das StuPa. Die Wahl findet gemäß den Grundsätzen der Wahlen (§ 52) statt.

...

(2) Das StuPa setzt sich aus 23 Mitgliedern zusammen. Es gibt keine Stellvertreter*innen.

Treten Mitglieder des StuPas zurück, ohne dass welche nachrücken können, verringert sich die tatsächliche Zahl. Die fehlende Möglichkeit von Stellvertretern unterscheidet das StuPa von der FSK, dem AStA und dem Senat.

(3) Gewählt wird nach Listen unter Heranziehung des Sainte-Lague-Verfahrens. Hierbei ist auf eine geschlechtergerechte Aufstellung der Listen zu achten. Näheres regelt die Wahlordnung.

Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung zur geschlechtergerechten Aufstellung, dies wäre verfassungswidrig. Zulässig ist ein Hinwirken durch Schaffen von Awareness und zielgruppenorientierte Kommunikation.

(4) Die/der Wahlleiter*in beruft die erste Sitzung des neuen StuPa ein.

Üblicherwiese eröffnet der Wahlleiter die Sitzung auch.

(5) Das StuPa kann mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder oder 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Selbstauflösung beschließen.

Diese Hürde wurde durch die Satzungsänderung erhöht. Eine Neuwahl ist in den Satzungen nicht geregelt und auch noch nie vorgekommen.

(6) Die gewählten Mitglieder einer Wahlliste bilden eine Fraktion. Ein Fraktionsaustritt oder Fraktionswechsel ist nicht möglich.

Entsprechend ist auch kein Fraktionsausschluss möglich. Die Fraktion hat keine besondere rechtliche Bedeutung außer die Möglichkeit, eine StuPa-Sitzung zu verlangen.

(7) Das StuPa kann für seine Arbeit thematische Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Dies wurde durch die Satzungsänderung als teilweiser Nachfolger der alten AKs eingeführt.

§ 9 Organisation und Ablauf

(1) Das StuPa tagt nicht regelmäßig. Es tagt auf Verlangen der/des Präsident*in, des Präsidiums, des Vorstandes oder 5 StuPa-Mitgliedern sowie auf Beschluss der FSK, des AStA oder einer Fraktion.

Die StuPa-GO sieht allerdings dennoch aktuell mindestens eine Sitzung pro Monat vor.

(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Studierendenschaft und sind Angestellte der Studierendenschaft.

Das Antragsrecht der Angestellten wurde mit der Satzungsänderung eingefügt, insbesondere für den Beauftragten für den Haushalt.

§ 10 Präsidium

(1) Das StuPa-Präsidium besteht aus der/dem Präsident*in, sowie zwei Stellvertreter*innen.

Dieses Team bildet der Vorsitz des StuPa.

(2) Das StuPa wählt in seiner konstituierenden Sitzung mit absoluter Mehrheit ein Präsidium. Zwei Mitglieder des Präsidiums müssen dabei Mitglied des StuPas sein.

Damit besteht die Möglichkeit, dass eine Person des StuPa-Präsidiums nicht Mitglied des StuPas ist. Dies ist in FSK und AStA vollständig möglich und soll Flexibilität ermöglichen, insbesondere in einer Übergangszeit.

(3) Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich.

Die genauen Pflichten ergeben sich aus der GO.

(4) Alle Mitglieder eines Organs der Studierendenschaft, welches (teilweise) vom StuPa gewählt wird, sind gegenüber dem Präsidium auskunftspflichtig, auch wenn sie selbst nicht durch das StuPa gewählt worden sind.

...

(5) Die Mitglieder des StuPa und des Präsidiums haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstandes nach § 18 sowie der Referent*innen nach § 14 zu bekommen. Diese haben das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem sie die Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, kann in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse die Einsicht mit Begründung verweigert oder eingeschränkt werden. Im Streitfall ist die Angelegenheit der Schlichtungskommission zuzuleiten und die/der Datenschutzbeauftragte der Studierendenschaft beratend hinzu zu ziehen.

Die Abwägung ist insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. e DSGVO zu treffen. Es kann außerdem das Justiziariat der Uni hinzugezogen werden.

(4) Das Präsidium ist dem StuPa gegenüber rechenschaftspflichtig.

Dies wurde mit der Satzungsänderung eingefügt.

(5) Ist kein Präsidium gewählt, übernimmt der Vorstand kommissarisch diese Aufgabe. Dies ist während der Vorlesungszeit auf drei Monate begrenzt.

Dies wurde mit der Satzungsänderung eingefügt. Dies stellt aus Gewaltenteilungsgründen nur eine Notlösung dar. Hier ist ganz besonders auf § 3 Abs. 12 OS zu verweisen.

§ 11 Satzungsbeschlüsse

(1) Das StuPa kann neue Satzungen und Änderungen von bestehenden Satzungen mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschließen. Der Beschluss einer neuen Organisationssatzung ist gemäß § 65a Abs.1 LHG nur durch eine Urabstimmung möglich.

...

(2) Die FSK ist frühzeitig über anstehende Änderungen an bestehenden Satzungen oder neue Satzungen zu informieren und ihr ist vor der Beratung im StuPa Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Informierung kann durch Vorlage der Entwürfe geschehen. Eine Einbeziehung ist schon wegen der erforderlichen späteren Zustimmung sinnvoll.

(3) Satzungs- und Haushaltsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der FSK mit einfacher Mehrheit. Unterbleibt die Zustimmung, ist der Beschluss dem StuPa erneut zur Abstimmung vorzulegen. Es gilt nur dann als angenommen sofern 20/23 der StuPa-Mitglieder zustimmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Satzung auf Vorschlag der FSK beschlossen wurde.

Bis zu der Satzungsänderung hatte die FSK bei Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen lediglich ein Vetorecht. Die neue Zustimmungspflicht ist also eng auszulegen. Ein Satzungsbeschluss auf Vorschlag der FSK besteht insbesondere bei der FSRO.

Kapitel 7: Urabstimmung

Kapitel 8: Vollversammlung

Kapitel 9: Wahlausschuss

Kapitel 11: Finanzen

Kapitel 12: Angestellte der Studierendenschaft

Kapitel 13: Wahlen und Abstimmungen

Kapitel 14: Schlussbestimmungen