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Kommentar zur Organisationssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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AStA - Allgemeiner Studierendenausschuss
AStA - Allgemeiner Studierendenausschuss
AufwEntschO - Aufwandsentschädigungsordnung


BVerfG - Bundesverfassungsgericht
BVerfG - Bundesverfassungsgericht
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6. Der Wahlausschuss (§ 39)
6. Der Wahlausschuss (§ 39)


7. Der Haushaltsausschuss</blockquote>Das StuPa, der AStA und die FSK sind dabei die wichtigsten Organe, da regelmäßig tagend. Auch hier Näheres zu den Organen bei den genannten Paragraphen. Der Haushaltsausschuss ist geringfügig in § 47 OS und etwas mehr in § 9 FinanzO geregelt. Die Fachschaftskonferenz dient als Bindeglied der dezentralen und der zentralen Organe.<blockquote>(4) Die Organe der Studierendenschaft tagen für alle Mitglieder der Studierendenschaft sowie die Angestellten der Studierendenschaft öffentlich. Wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner unter Abwägung erfordern, kann ein Tagesordnungspunkt in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Wahlen und Besetzungsvorschläge müssen in öffentlicher Sitzung erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs. Jedes Mitglied und alle Angestellten der Studierendenschaft hat Rederecht in allen Organen. Jedes Organ kann durch Beschluss Gästen, die keine Mitglieder der Studierendenschaft sind, das Teilnahme- oder Rederecht gewähren.</blockquote>Die Öffentlichkeit ist ein Teil des Demokratieprinzip. Die Organe vertreten die gesamte Studierendenschaft bzw. bei den dezentralen Organe die Studierenden der Fachschaft. Entsprechend schulden sie diesen Rechenschaft und Transparenz. Nur in Sonderfällen soll dies eingeschränkt werden. Dies kann verschiedene Gründe haben. Die Regelung gibt dem Gremium ein großes Ermessen, welches aber Schranken unterliegt. So kann die Öffentlichkeit nicht grundlos ausgeschlossen werden, gleichzeitig kann in manchen Fällen ein Ausschluss rechtlich geboten sein, insbesondere aus Datenschutzgründen oder wegen der Behandlung von vertraulichen Unterlagen. Der Ausschluss ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. So kann etwa nur ein Teil der Diskussion unter Ausschluss stattfinden, zumindest Beschlüsse öffentlich getroffen werden oder nur einzelne Personen- oder Personengruppen ausgeschlossen oder zugelassen werden. Bei Datenschutzfragen ist im Zweifel der Datenschutzbeauftragte der StuVe hinzu zu ziehen. Die Formulierung ist angelehnt an die Regelung zum Gemeinderat in § 35 Abs. S. 1 Gemeindeordnung BW, siehe auch Literatur und Rechtsprechung dazu.
7. Der Haushaltsausschuss</blockquote>Das StuPa, der AStA und die FSK sind dabei die wichtigsten Organe, da regelmäßig tagend. Auch hier Näheres zu den Organen bei den genannten Paragraphen. Der Haushaltsausschuss ist geringfügig in § 47 OS und etwas mehr in § 9 [[Finanzordnung|FinanzO]] geregelt. Die Fachschaftskonferenz dient als Bindeglied der dezentralen und der zentralen Organe.<blockquote>(4) Die Organe der Studierendenschaft tagen für alle Mitglieder der Studierendenschaft sowie die Angestellten der Studierendenschaft öffentlich. Wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner unter Abwägung erfordern, kann ein Tagesordnungspunkt in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Wahlen und Besetzungsvorschläge müssen in öffentlicher Sitzung erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs. Jedes Mitglied und alle Angestellten der Studierendenschaft hat Rederecht in allen Organen. Jedes Organ kann durch Beschluss Gästen, die keine Mitglieder der Studierendenschaft sind, das Teilnahme- oder Rederecht gewähren.</blockquote>Die Öffentlichkeit ist ein Teil des Demokratieprinzip. Die Organe vertreten die gesamte Studierendenschaft bzw. bei den dezentralen Organe die Studierenden der Fachschaft. Entsprechend schulden sie diesen Rechenschaft und Transparenz. Nur in Sonderfällen soll dies eingeschränkt werden. Dies kann verschiedene Gründe haben. Die Regelung gibt dem Gremium ein großes Ermessen, welches aber Schranken unterliegt. So kann die Öffentlichkeit nicht grundlos ausgeschlossen werden, gleichzeitig kann in manchen Fällen ein Ausschluss rechtlich geboten sein, insbesondere aus Datenschutzgründen oder wegen der Behandlung von vertraulichen Unterlagen. Der Ausschluss ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. So kann etwa nur ein Teil der Diskussion unter Ausschluss stattfinden, zumindest Beschlüsse öffentlich getroffen werden oder nur einzelne Personen- oder Personengruppen ausgeschlossen oder zugelassen werden. Bei Datenschutzfragen ist im Zweifel der Datenschutzbeauftragte der StuVe hinzu zu ziehen. Die Formulierung ist angelehnt an die Regelung zum Gemeinderat in § 35 Abs. S. 1 Gemeindeordnung BW, siehe auch Literatur und Rechtsprechung dazu.


Das Rederecht (welches ein Anwesenheitsrecht impliziert) der Angestellten wurde erst mit der Satzungsänderung aufgenommen, die Angestellten haben durch ihre Erfahrungen und allgemeinen und spezifischen Sachkenntnisse oftmals Produktives beizutragen.<blockquote>(5) Ein gewähltes Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.</blockquote>Die GOs regeln üblicherweise die Feststellung der Beschlussfähigkeit und dass diese Beschlussfähigkeit so lange gilt, bis sie angezweifelt wird. Fraglich ist, dies mit der Satzungsregel vereinbar ist.<blockquote>(6) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen. Diese sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft zugänglich, ausgenommen die Teile des Protokolls, die Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Satz 2 betreffen. Außerdem soll jedes zentrale Organ ein Verzeichnis aller Beschlüsse zu führen, die es gefasst hat. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.</blockquote>Protokolle dienen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Bei Finanzbeschlüssen sind sie zwingend für die Ausführung erforderlich. Nicht geregelt ist hier der Detailgrad der Protokolle, mindestens erforderlich ist aber ein Beschlussprotokoll. Dieses enthält die Rahmendaten der Sitzung (Beginn, Ende, Ort, ...) und alle Beschlüsse, dazu zählen auch Festlegung der Redeleitung und GO-Anträge. Die Gremien haben sich teilweise über ihre GOs strengere Anforderungen an Protokolle gegeben (Verlaufsprotokoll). Die Zugänglichmachung der Protokolle findet über die Webseite der VS statt.<blockquote>(7) Jedes Organ gibt sich mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Organs festgehalten wird.</blockquote>Eine Geschäftsordnung ist die übliche Sammlung von "Spielregeln" eines Gremiums. An verschiedenen Stellen in der OS wird darauf verwiesen, was ihre Mindestbestandteile festlegt. Die GO muss zum Beginn jeder neuen Legislatur beschlossen werden. Bis dahin wird in der Praxis die alte GO angewendet. Die absolute Mehrheit ist in § 53 Abs. 4 geregelt.
Das Rederecht (welches ein Anwesenheitsrecht impliziert) der Angestellten wurde erst mit der Satzungsänderung aufgenommen, die Angestellten haben durch ihre Erfahrungen und allgemeinen und spezifischen Sachkenntnisse oftmals Produktives beizutragen.<blockquote>(5) Ein gewähltes Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.</blockquote>Die GOs regeln üblicherweise die Feststellung der Beschlussfähigkeit und dass diese Beschlussfähigkeit so lange gilt, bis sie angezweifelt wird. Fraglich ist, dies mit der Satzungsregel vereinbar ist.<blockquote>(6) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen. Diese sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft zugänglich, ausgenommen die Teile des Protokolls, die Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Satz 2 betreffen. Außerdem soll jedes zentrale Organ ein Verzeichnis aller Beschlüsse zu führen, die es gefasst hat. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.</blockquote>Protokolle dienen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Bei Finanzbeschlüssen sind sie zwingend für die Ausführung erforderlich. Nicht geregelt ist hier der Detailgrad der Protokolle, mindestens erforderlich ist aber ein Beschlussprotokoll. Dieses enthält die Rahmendaten der Sitzung (Beginn, Ende, Ort, ...) und alle Beschlüsse, dazu zählen auch Festlegung der Redeleitung und GO-Anträge. Die Gremien haben sich teilweise über ihre GOs strengere Anforderungen an Protokolle gegeben (Verlaufsprotokoll). Die Zugänglichmachung der Protokolle findet über die Webseite der VS statt.<blockquote>(7) Jedes Organ gibt sich mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Organs festgehalten wird.</blockquote>Eine Geschäftsordnung ist die übliche Sammlung von "Spielregeln" eines Gremiums. An verschiedenen Stellen in der OS wird darauf verwiesen, was ihre Mindestbestandteile festlegt. Die GO muss zum Beginn jeder neuen Legislatur beschlossen werden. Bis dahin wird in der Praxis die alte GO angewendet. Die absolute Mehrheit ist in § 53 Abs. 4 geregelt.
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4. durch Tod
4. durch Tod


Scheidet ein indirekt gewähltes Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder durch konstruktive Neuwahl vor Ende der regulären Amtszeit aus, so ist sein Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers unbesetzt. Unbesetzte Ämter zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mit.</blockquote>Nr. 4 ist rein klarstellend, da damit gleichzeitig auch Nr. 1 eintritt. Wenn bei Nr. 1 die Person selbst Vorsitz des Organs ist, sind wie in Var. 2 die Mitglieder in Kenntnis zu setzen. In S. 2 ergibt die Erwähnung der konstruktiven Neuwahl keinen Sinn, weil bei einer solchen gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird. Gemeint ist wohl eine destruktive Abwahl.<blockquote>(11) Eine indirekt gewählte Person kann durch das Organ, welches sie in ein Amt gewählt hat, wieder abgewählt werden. Auf die Abwahl finden dieselben Bestimmungen Anwendung, die für die Wahl in das Amt gelten, mit der Ausnahme, dass die Abwahl der Person nicht durch ein anderes Organ zu bestätigen ist und ab Bekanntgabe des Abwahlergebnisses gilt.</blockquote>Dies ergibt sich aus dem Demokratieprinzip/der Rechenschaftspflicht. Bei direkt gewählten Personen ist dies nicht möglich, da sie durch die Studierenden als ganzes abgewählt werden müssten. Eine Abwahl ist konstruktiv (durch Wahl einer neuen Person) oder destruktiv (ohne Wahl einer neuen Person) möglich. Letzteres ist noch nie vorgekommen.<blockquote>(12) Für unbesetzte Ämter muss das jeweils wählende Organ zu jeder Sitzung so lange zur Wahl aufrufen, bis das Amt besetzt ist.</blockquote>Die geschieht formal durch Aufnahme auf die Tagesordnung und Auflistung bei den [https://www.stuve-uni-kn.de/mitmachen/ offenen Posten auf der Webseite der VS]. Zusätzlich können bei wichtigen Posten weitere Werbemaßnahmen stattfinden.<blockquote>(13) Ist in einem Organ mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so ist dieses Organ nicht mehr beschlussfähig. Sind im StuPa mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so gilt es als aufgelöst und es sind Neuwahlen durchzuführen.</blockquote>Eine Neuwahl des StuPa ist in den Satzungen nicht geregelt und auch noch nie vorgekommen. Fraglich ist, ob sich dadurch der Rhythmus der StuPa-Wahl dauerhaft verschoben würde und ob sich die Neuwahl nur auf das StuPa oder auch auf das SFSWG bezieht. Eine Neuwahl kann auch nach Selbstauflösung des StuPa nach § 8 Abs. 5 geschehen.<blockquote>(14) Ist die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder eines Organs rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Organ in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Organs weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Organen entsprechend.</blockquote>Die Ungültigerklärung der Wahl von StuPa und SFSWG ist in der Wahlordnung geregelt. Rechtskräftig wird die Entscheidung, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, weil dies schon erfolglos geschehen ist oder die Frist abgelaufen ist.<blockquote>(15) Soweit diese Satzung keine Ausnahme vorsieht, kann für alle benannten Ämter mindestens eine Stellvertretung bestimmt werden. Das Verfahren ist dasselbe wie bei der Bestellung der zu vertretenden Person. Wenn die/der Amtsinhaber*in seine Aufgaben und Pflichten nicht wahrnehmen kann, übernimmt die/der Stellvertreter*in die gleichen Rechte wie dieser. Existiert für ein Amt lediglich die Stellvertretung, jedoch kein/e gewählte Amtsinhaber*in, so übernimmt die Stellvertretung die Aufgaben, Rechte und Pflichten der/des eigentlichen Amtsinhaberin/Amtsinhabers</blockquote>Für einige Ämter ist dies ausdrücklich geregelt (etwa beim Vorsitz in § 18).<blockquote>(16) In allen Organen der Studierendenschaft soll auf eine geschlechtergerechte Besetzung hingewirkt werden.</blockquote>Es handelt sich hierbei um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Das Ziel kann aber bei rechtlichen Abwägungen miteinbezogen werden. Siehe auch § 8 Abs. 3 bezüglich Wahlen der StuPa-Wahl.
Scheidet ein indirekt gewähltes Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder durch konstruktive Neuwahl vor Ende der regulären Amtszeit aus, so ist sein Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers unbesetzt. Unbesetzte Ämter zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mit.</blockquote>Nr. 4 ist rein klarstellend, da damit gleichzeitig auch Nr. 1 eintritt. Wenn bei Nr. 1 die Person selbst Vorsitz des Organs ist, sind wie in Var. 2 die Mitglieder in Kenntnis zu setzen. In S. 2 ergibt die Erwähnung der konstruktiven Neuwahl keinen Sinn, weil bei einer solchen gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird. Gemeint ist wohl eine destruktive Abwahl.<blockquote>(11) Eine indirekt gewählte Person kann durch das Organ, welches sie in ein Amt gewählt hat, wieder abgewählt werden. Auf die Abwahl finden dieselben Bestimmungen Anwendung, die für die Wahl in das Amt gelten, mit der Ausnahme, dass die Abwahl der Person nicht durch ein anderes Organ zu bestätigen ist und ab Bekanntgabe des Abwahlergebnisses gilt.</blockquote>Dies ergibt sich aus dem Demokratieprinzip/der Rechenschaftspflicht. Bei direkt gewählten Personen ist dies nicht möglich, da sie durch die Studierenden als ganzes abgewählt werden müssten. Eine Abwahl ist konstruktiv (durch Wahl einer neuen Person) oder destruktiv (ohne Wahl einer neuen Person) möglich. Letzteres ist noch nie vorgekommen.<blockquote>(12) Für unbesetzte Ämter muss das jeweils wählende Organ zu jeder Sitzung so lange zur Wahl aufrufen, bis das Amt besetzt ist.</blockquote>Die geschieht formal durch Aufnahme auf die Tagesordnung und Auflistung bei den [https://www.stuve-uni-kn.de/mitmachen/ offenen Posten auf der Webseite der VS]. Zusätzlich können bei wichtigen Posten weitere Werbemaßnahmen stattfinden.<blockquote>(13) Ist in einem Organ mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so ist dieses Organ nicht mehr beschlussfähig. Sind im StuPa mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so gilt es als aufgelöst und es sind Neuwahlen durchzuführen.</blockquote>Eine Neuwahl des StuPa ist in den Satzungen nicht geregelt und auch noch nie vorgekommen. Fraglich ist, ob sich dadurch der Rhythmus der StuPa-Wahl dauerhaft verschoben würde und ob sich die Neuwahl nur auf das StuPa oder auch auf das SFSWG bezieht. Eine Neuwahl kann auch nach Selbstauflösung des StuPa nach § 8 Abs. 5 geschehen.<blockquote>(14) Ist die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder eines Organs rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Organ in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Organs weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Organen entsprechend.</blockquote>Die Ungültigerklärung der Wahl von StuPa und SFSWG ist in der [[Wahlordnung]] geregelt. Rechtskräftig wird die Entscheidung, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, weil dies schon erfolglos geschehen ist oder die Frist abgelaufen ist.<blockquote>(15) Soweit diese Satzung keine Ausnahme vorsieht, kann für alle benannten Ämter mindestens eine Stellvertretung bestimmt werden. Das Verfahren ist dasselbe wie bei der Bestellung der zu vertretenden Person. Wenn die/der Amtsinhaber*in seine Aufgaben und Pflichten nicht wahrnehmen kann, übernimmt die/der Stellvertreter*in die gleichen Rechte wie dieser. Existiert für ein Amt lediglich die Stellvertretung, jedoch kein/e gewählte Amtsinhaber*in, so übernimmt die Stellvertretung die Aufgaben, Rechte und Pflichten der/des eigentlichen Amtsinhaberin/Amtsinhabers</blockquote>Für einige Ämter ist dies ausdrücklich geregelt (etwa beim Vorsitz in § 18).<blockquote>(16) In allen Organen der Studierendenschaft soll auf eine geschlechtergerechte Besetzung hingewirkt werden.</blockquote>Es handelt sich hierbei um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Das Ziel kann aber bei rechtlichen Abwägungen miteinbezogen werden. Siehe auch § 8 Abs. 3 bezüglich Wahlen der StuPa-Wahl.


=== § 4 Rechte und Pflichten ===
=== § 4 Rechte und Pflichten ===
Tatsächlich regelt der Paragraf nur Rechte der Studierende (abgesehen von der Auskunftspflicht in Abs. 2).<blockquote>(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht und kann an Abstimmungen teilnehmen. Dies gilt nicht für Zeitstudierende gemäß § 60 Abs.1 Satz 5 LHG. Beurlaubte Studierende sind nur für Ämter wählbar, deren Amtszeit voraussichtlich erst nach Ende der Beurlaubung beginnt.</blockquote>Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, zu wählen. Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, sich für Wahlen aufzustellen und gewählt zu werden. Das aktive Wahlrecht bezieht sich auf die Wahl von StuPa und SFSWG. Das passive Wahlrecht auf die meisten Wahlen (Referate/Vorsitz/FSK-Vertreter). Nur bei einzelnen Wahlen ist ein vorheriges Amt notwendig (StuPa- und FSK-Vertretung im AStA). Abstimmungen unter alle Studierenden finden bei einer Vollversammlung oder Urabstimmung statt. Die Beurlaubung richtet sich nach § 61 LHG.<blockquote>(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anfragen an das StuPa, die FSK, den AStA, die Vorsitzenden und die Referent*innen zu stellen. Anfragen sind innerhalb von vier Wochen zu beantworten.</blockquote>Mit "Mitglied" ist hier wie in Abs. 1 jeder Studierender gemeint. Das Auskunftsrecht ist Ausdruck des körperschaftlichen Charakters der VS und Teil der Rechenschaftspflicht. Auch wenn hier nicht genannt, müssen Ausnahmen aus Datenschutzgründen gemacht werden (siehe dazu auch die Datenschutzabwägungen in § 3 Abs. 4 und § 10 Abs. 5). Weitergehender als das Anfragenrecht ist systematisch das Einsichtsrecht des StuPa nach § 10 Abs. 5.<blockquote>(3) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde über Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere wenn es einen Verstoß gegen die Organisationssatzung vermutet. Beschwerden sind schriftlich an die SchliKo zu richten.</blockquote>Näheres zum Verfahren vor der Schlichtungskommission findet sich in § 40. Unabhängig hiervon kann nach Art. 17 GG jederzeit gegenüber jeder öffentlichen Stelle Beschwerde erhoben werden. Insbesondere besteht hier auch die Möglichkeit einer Rechtsaufsichtsbeschwerde bei der Universität als übergeordnete Behörde.
Tatsächlich regelt der Paragraf nur Rechte der Studierende (abgesehen von der Auskunftspflicht in Abs. 2). Pflichten ergeben sich für die Studierenden aus der Beitragsordnung und für Amtsträger aus dieser Satzung.<blockquote>(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht und kann an Abstimmungen teilnehmen. Dies gilt nicht für Zeitstudierende gemäß § 60 Abs.1 Satz 5 LHG. Beurlaubte Studierende sind nur für Ämter wählbar, deren Amtszeit voraussichtlich erst nach Ende der Beurlaubung beginnt.</blockquote>Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, zu wählen. Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, sich für Wahlen aufzustellen und gewählt zu werden. Das aktive Wahlrecht bezieht sich auf die Wahl von StuPa und SFSWG. Das passive Wahlrecht auf die meisten Wahlen (Referate/Vorsitz/FSK-Vertreter). Nur bei einzelnen Wahlen ist ein vorheriges Amt notwendig (StuPa- und FSK-Vertretung im AStA). Abstimmungen unter alle Studierenden finden bei einer Vollversammlung oder Urabstimmung statt. Die Beurlaubung richtet sich nach § 61 LHG.<blockquote>(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anfragen an das StuPa, die FSK, den AStA, die Vorsitzenden und die Referent*innen zu stellen. Anfragen sind innerhalb von vier Wochen zu beantworten.</blockquote>Mit "Mitglied" ist hier wie in Abs. 1 jeder Studierender gemeint. Das Auskunftsrecht ist Ausdruck des körperschaftlichen Charakters der VS und Teil der Rechenschaftspflicht. Auch wenn hier nicht genannt, müssen Ausnahmen aus Datenschutzgründen gemacht werden (siehe dazu auch die Datenschutzabwägungen in § 3 Abs. 4 und § 10 Abs. 5). Weitergehender als das Anfragenrecht ist systematisch das Einsichtsrecht des StuPa nach § 10 Abs. 5.<blockquote>(3) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde über Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere wenn es einen Verstoß gegen die Organisationssatzung vermutet. Beschwerden sind schriftlich an die SchliKo zu richten.</blockquote>Näheres zum Verfahren vor der Schlichtungskommission findet sich in § 40. Unabhängig hiervon kann nach Art. 17 GG jederzeit gegenüber jeder öffentlichen Stelle Beschwerde erhoben werden. Insbesondere besteht hier auch die Möglichkeit einer Rechtsaufsichtsbeschwerde bei der Universität als übergeordnete Behörde.


=== § 5 Kontinuität ===
=== § 5 Kontinuität ===
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=== § 11 Satzungsbeschlüsse ===
=== § 11 Satzungsbeschlüsse ===
<blockquote>(1) Das StuPa kann neue Satzungen und Änderungen von bestehenden Satzungen mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschließen. Der Beschluss einer neuen Organisationssatzung ist gemäß § 65a Abs.1 LHG nur durch eine Urabstimmung möglich.</blockquote>Dadurch wird diese Möglichkeit nach § 65a Abs. 1 S. 3 genutzt. S. 2 ergibt sich ebenfalls durch § 65a Abs. 1 S. 1, 2.<blockquote>(2) Die FSK ist frühzeitig über anstehende Änderungen an bestehenden Satzungen oder neue Satzungen zu informieren und ihr ist vor der Beratung im StuPa Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</blockquote>Die Informierung kann durch Vorlage der Entwürfe geschehen. Eine Einbeziehung ist schon wegen der erforderlichen späteren Zustimmung sinnvoll.<blockquote>(3) Satzungs- und Haushaltsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der FSK mit einfacher Mehrheit. Unterbleibt die Zustimmung, ist der Beschluss dem StuPa erneut zur Abstimmung vorzulegen. Es gilt nur dann als angenommen sofern 20/23 der StuPa-Mitglieder zustimmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Satzung auf Vorschlag der FSK beschlossen wurde.</blockquote>Bis zu der Satzungsänderung hatte die FSK bei Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen lediglich ein Vetorecht. Die neue Zustimmungspflicht ist also eng auszulegen. Ein Satzungsbeschluss auf Vorschlag der FSK besteht insbesondere bei der FSRO.
<blockquote>(1) Das StuPa kann neue Satzungen und Änderungen von bestehenden Satzungen mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschließen. Der Beschluss einer neuen Organisationssatzung ist gemäß § 65a Abs.1 LHG nur durch eine Urabstimmung möglich.</blockquote>Dadurch wird diese Möglichkeit nach § 65a Abs. 1 S. 3 genutzt. S. 2 ergibt sich ebenfalls durch § 65a Abs. 1 S. 1, 2.<blockquote>(2) Die FSK ist frühzeitig über anstehende Änderungen an bestehenden Satzungen oder neue Satzungen zu informieren und ihr ist vor der Beratung im StuPa Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</blockquote>Die Informierung kann durch Vorlage der Entwürfe geschehen. Eine Einbeziehung ist schon wegen der erforderlichen späteren Zustimmung sinnvoll.<blockquote>(3) Satzungs- und Haushaltsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der FSK mit einfacher Mehrheit. Unterbleibt die Zustimmung, ist der Beschluss dem StuPa erneut zur Abstimmung vorzulegen. Es gilt nur dann als angenommen sofern 20/23 der StuPa-Mitglieder zustimmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Satzung auf Vorschlag der FSK beschlossen wurde.</blockquote>Bis zu der Satzungsänderung hatte die FSK bei Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen lediglich ein Vetorecht. Die neue Zustimmungspflicht ist also eng auszulegen. Ein Satzungsbeschluss auf Vorschlag der FSK besteht insbesondere bei der [[Fachschaftsrahmenordnung|FSRO]].


== Kapitel 3: [[AStA|Allgemeiner Studierendenausschuss]] ==
== Kapitel 3: [[AStA|Allgemeiner Studierendenausschuss]] ==
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=== § 14 Referate ===
=== § 14 Referate ===
(1) Es werden folgende Referate gebildet:
Die Referenten erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 AufEntschO.<blockquote>(1) Es werden folgende Referate gebildet:


1. Finanzen
1. Finanzen
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3. Nachhaltigkeit, Soziales & Gleichstellung
3. Nachhaltigkeit, Soziales & Gleichstellung


3. Hochschulpolitik<blockquote>(2) Das Finanzreferat verwaltet das Budget. Die/Der Finanzreferent*in ist gegenüber dem StuPa und der FSK rechenschaftspflichtig. Sie/Er arbeitet mit der/dem Beauftragte*n für den Haushalt gemäß § 65b Abs.2 LHG zusammen. Das Referat wird von allen AStA-Mitgliedern, Angestellten der Studierendenschaft, insbesondere der/dem Haushaltsbeauftragten, und dem Haushaltsausschuss unterstützt. Die/Der Finanzreferent*in und ihre/seine Stellvertreter*innen müssen zusätzlich von der FSK bestätigt werden.</blockquote>Dem Finanzreferat kommen nach der FinanzO besondere Aufgaben zu.
3. Hochschulpolitik</blockquote><blockquote>(2) Das Finanzreferat verwaltet das Budget. Die/Der Finanzreferent*in ist gegenüber dem StuPa und der FSK rechenschaftspflichtig. Sie/Er arbeitet mit der/dem Beauftragte*n für den Haushalt gemäß § 65b Abs.2 LHG zusammen. Das Referat wird von allen AStA-Mitgliedern, Angestellten der Studierendenschaft, insbesondere der/dem Haushaltsbeauftragten, und dem Haushaltsausschuss unterstützt. Die/Der Finanzreferent*in und ihre/seine Stellvertreter*innen müssen zusätzlich von der FSK bestätigt werden.</blockquote>Dem Finanzreferat kommen nach der FinanzO besondere Aufgaben zu.


(3) Das Referat für Kultur & Events fördert den Zugang aller Mitglieder der Studierendenschaft zur Kultur und ist für die Planung und Durchführung von Events zuständig.
(3) Das Referat für Kultur & Events fördert den Zugang aller Mitglieder der Studierendenschaft zur Kultur und ist für die Planung und Durchführung von Events zuständig.
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== Kapitel 4: [[Vorsitz|Vorstand der Studierendenschaft]] ==
== Kapitel 4: [[Vorsitz|Vorstand der Studierendenschaft]] ==
Der Vorstand ist kein Organ nach § 3. Die Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 2 AufwEntschO.
Für die Arbeit im Vorstand gibt es praktische Tipps im [[How-to Vorsitz]].
Für die Arbeit im Vorstand gibt es praktische Tipps im [[How-to Vorsitz]].


=== § 18 Zusammensetzung ===
=== § 18 Zusammensetzung ===
<blockquote>Die zwei Vorsitzenden und ihre Stellvertreter*innen werden von der FSK und dem StuPa innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zum StuPa gewählt. Dabei wählen die FSK und das StuPa je eine*n Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in mit absoluter Mehrheit. Um das Amt als Vorsitzende auszuüben, benötigen sie die Bestätigung des jeweils anderen Organs. Die Bestätigung erfolgt mit absoluter Mehrheit. Die Vorsitzenden und ihr Stellvertreter*innen dürfen nicht Referent*innen des AStA nach § 14 oder Mitglied des StuPa nach § 8 sein.</blockquote>In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Hauptvorsitz und Stellvertretung nicht sehr relevant. Relevant kann dies insbesondere sein beim Stimmrecht im AStA. Fraglich ist der Status des durch ein Organ gewählten, aber noch nicht bestätigten Vorsitzender.
<blockquote>Die zwei Vorsitzenden und ihre Stellvertreter*innen werden von der FSK und dem StuPa innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zum StuPa gewählt. Dabei wählen die FSK und das StuPa je eine*n Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in mit absoluter Mehrheit. Um das Amt als Vorsitzende auszuüben, benötigen sie die Bestätigung des jeweils anderen Organs. Die Bestätigung erfolgt mit absoluter Mehrheit. Die Vorsitzenden und ihr Stellvertreter*innen dürfen nicht Referent*innen des AStA nach § 14 oder Mitglied des StuPa nach § 8 sein.</blockquote>In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Hauptvorsitz und Stellvertretung nicht sehr relevant. Relevant kann dies insbesondere sein beim Stimmrecht im AStA. Fraglich ist der Status des durch ein Organ gewählten, aber noch nicht bestätigten Vorsitzender.
Die Absolute Mehrheit ist in § 55 Abs. 4 OS geregelt.


=== § 19 Aufgaben und Befugnisse ===
=== § 19 Aufgaben und Befugnisse ===
<blockquote>(1) Die zwei Vorsitzenden sind gemeinsam die Vorsitzenden der Studierendenschaft nach § 65a Abs.3 LHG (Vorstand) sowie des exekutiven Organs (AStA) nach § 13. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Leitung der Verfassten Studierendenschaft, die Koordination der Gremien und Organe dieser, die Arbeitgeberfunktion und die formelle und informelle Vertretung nach außen.</blockquote>Der Vorstand ist neben dem Finanzreferenten das einzige Wahlamt der VS, das im LHG geregelt ist. Zum Namen: Die einzelnen Personen sind Vorsitzende, in ihrer Gesamtheit bilden sie den Vorstand, der außerhalb von rechtlichen Kontexten meist Vorsitz genannt wird.<blockquote>(2) Die Vorsitzenden können gemeinschaftlich Teile ihrer Befugnisse übertragen. Dies ist schriftlich allen AStA-, FSK- und StuPa-Mitgliedern mitzuteilen. Die Übertragung der Befugnisse ist jederzeit widerruflich und endet spätestens mit Ende der Amtszeit einer/eines der beidenVorsitzenden. Das Zeichnungs- und Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für das Handeln ihrer Beauftragten sind die Vorsitzenden verantwortlich.</blockquote>Diese Möglichkeit wurde in den letzten Jahren nicht genutzt. Selbst wenn Beauftragte ernannt werden, sind für die meisten Aufgaben keine besondere Befugnisse erforderlich.<blockquote>(3) Die Vorsitzenden haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Überparteilichkeit zu wahren.</blockquote>Dies entspricht der Überparteilichkeit einer Regierung (abgeleitet aus dem Demokratieprinzip). Die Überparteilichkeit hindert den Vorstand nicht grundsätzlich daran, eigene Positionen zu bilden und zu verteidigen. Fraglich ist, wie weitreichend das Gebot ist.<blockquote>(4) Die Vorsitzenden sind an die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft gebunden.</blockquote>Dies kann als Teil der Rechenschaftspflicht angesehen werden. Beschlüsse können dabei allgemeine Positionierungen oder ausdrücklich an den Vorsitz gerichtete Aufforderungen sein. Fraglich ist, inwiefern eine Bindung besteht, wenn der Beschluss von einem Gremium ausgeht, dem der Vorstand nicht rechenschaftspflichtig ist (siehe Abs. 5), dies dürfte aber kaum vorkommen.<blockquote>(5) Die Vorsitzenden sind gegenüber dem StuPa, der FSK und dem AStA rechenschaftspflichtig. Es muss regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Semester und zum Ende der Amtszeit, ein Rechenschaftsbericht dem StuPa und der FSK vorgelegt werden.</blockquote>Das StuPa hat diese Rechenschaftspflicht in einer Richtlinie näher ausgeformt.<blockquote>(6) Das StuPa entscheidet zum Ende der Amtszeit auf Grundlage der Rechenschaftsberichte über die Entlastung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter*innen für ihre Handlungen während ihrer Amtszeit im Rahmen ihrer Aufgaben.</blockquote>Das Ende der Amtszeit kann das Ende einer Legislatur sein oder ein anderer Zeitpunkt. Die Entlastung stellt die tellt die Billigung der bisherigen Amtsführung dar<ref>Liebscher in MüKo GmbHG, § 46 Rn. 152</ref> und hat eine politische und eine rechtliche Wirkung, wobei letztere geringer ist und fraglich ist, worin diese besteht.<blockquote>(7) Zum Ende der regulären Amtszeit stellen die Vorsitzenden allen Angestellten ein Zwischenzeugnis aus. Darauf kann mit Zustimmung der/des jeweiligen Angestellten verzichtet werden.</blockquote>Dies dient dazu, dass Wissen nicht verloren geht. In der Praxis erfolgt dies nicht, Arbeitszeugnisse durch das Sekretariat als ständigen Mitarbeiter verfasst werden.
<blockquote>(1) Die zwei Vorsitzenden sind gemeinsam die Vorsitzenden der Studierendenschaft nach § 65a Abs.3 LHG (Vorstand) sowie des exekutiven Organs (AStA) nach § 13. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Leitung der Verfassten Studierendenschaft, die Koordination der Gremien und Organe dieser, die Arbeitgeberfunktion und die formelle und informelle Vertretung nach außen.</blockquote>Der Vorstand ist neben dem Finanzreferenten das einzige Wahlamt der VS, das im LHG geregelt ist. Zum Namen: Die einzelnen Personen sind Vorsitzende, in ihrer Gesamtheit bilden sie den Vorstand, der außerhalb von rechtlichen Kontexten meist Vorsitz genannt wird. Auch wenn die AStA-Orga (siehe § 16 Abs. 2) den AStA organisatorisch leitet, steht der Vorstand dem AStA vor. Das bedeutet, dass er im Zweifel die Entscheidungen trifft und den AStA nach außen vertritt. In der Regel tritt der Vorstand aber als Vorstand der gesammten VS auf, die Vertretung des AStA innerhalb der VS liegt eher bei der AStA-Orga. Die AStA-Orga und der Vorstand sollten in engem Austausch stehen.
 
Die Aufgabenbeschreibung wurde durch die Satzungsänderung erweitert. Die formelle Vertretung meint die rechtsgeschäftliche Vertretung, etwa bei Verträgen. Informelle Vertretung meint die repräsentative Rolle.<blockquote>(2) Die Vorsitzenden können gemeinschaftlich Teile ihrer Befugnisse übertragen. Dies ist schriftlich allen AStA-, FSK- und StuPa-Mitgliedern mitzuteilen. Die Übertragung der Befugnisse ist jederzeit widerruflich und endet spätestens mit Ende der Amtszeit einer/eines der beidenVorsitzenden. Das Zeichnungs- und Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für das Handeln ihrer Beauftragten sind die Vorsitzenden verantwortlich.</blockquote>Diese Möglichkeit wurde in den letzten Jahren nicht genutzt. Selbst wenn Beauftragte ernannt werden, sind für die meisten Aufgaben keine besondere Befugnisse erforderlich. Einige Beauftragungen erfolgen explizit oder implizit durch ein Beschäftigungsverhältnis.<blockquote>(3) Die Vorsitzenden haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Überparteilichkeit zu wahren.</blockquote>Dies entspricht der Überparteilichkeit einer Regierung (abgeleitet aus dem Demokratieprinzip). Die Überparteilichkeit hindert den Vorstand nicht grundsätzlich daran, eigene Positionen zu bilden und zu verteidigen. Fraglich ist, wie weitreichend das Gebot ist. Sie bestet zumindest angesichts der Fraktionen im StuPa und der Fachschafsvertreter in der FSK. Die Überparteilichkeit dürfte die Vorsitzenden aber nicht daran hindern, sich bei einer einzelnen inhaltlichen Frage zu positionieren und damit implizit auf die Seite von bestimmten Fraktionen oder Fachschaftsvertretern zu stellen.<blockquote>(4) Die Vorsitzenden sind an die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft gebunden.</blockquote>Dies kann als Teil der Rechenschaftspflicht angesehen werden. Beschlüsse können dabei allgemeine Positionierungen oder ausdrücklich an den Vorsitz gerichtete Aufforderungen sein. Fraglich ist, inwiefern eine Bindung besteht, wenn der Beschluss von einem Gremium ausgeht, dem der Vorstand nicht rechenschaftspflichtig ist (siehe Abs. 5), dies dürfte aber kaum vorkommen.<blockquote>(5) Die Vorsitzenden sind gegenüber dem StuPa, der FSK und dem AStA rechenschaftspflichtig. Es muss regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Semester und zum Ende der Amtszeit, ein Rechenschaftsbericht dem StuPa und der FSK vorgelegt werden.</blockquote>Das StuPa hat diese Rechenschaftspflicht in einer Richtlinie näher ausgeformt.<blockquote>(6) Das StuPa entscheidet zum Ende der Amtszeit auf Grundlage der Rechenschaftsberichte über die Entlastung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter*innen für ihre Handlungen während ihrer Amtszeit im Rahmen ihrer Aufgaben.</blockquote>Das Ende der Amtszeit kann das Ende einer Legislatur sein oder ein anderer Zeitpunkt. Die Entlastung stellt die tellt die Billigung der bisherigen Amtsführung dar<ref>Liebscher in MüKo GmbHG, § 46 Rn. 152</ref> und hat eine politische und eine rechtliche Wirkung, wobei letztere geringer ist und fraglich ist, worin diese besteht.<blockquote>(7) Zum Ende der regulären Amtszeit stellen die Vorsitzenden allen Angestellten ein Zwischenzeugnis aus. Darauf kann mit Zustimmung der/des jeweiligen Angestellten verzichtet werden.</blockquote>Dies dient dazu, dass Wissen nicht verloren geht. In der Praxis erfolgt dies nicht, Arbeitszeugnisse durch das Sekretariat als ständigen Mitarbeiter verfasst werden.


=== § 20 Stellvertretungsregelung ===
=== § 20 Stellvertretungsregelung ===
<blockquote>(1) Existiert nur ein/e gewählte/r Vorsitzende*r, so ist sie/er alleinige/r Vorsitzende*r der Studierendenschaft. Legt die FSK oder das StuPa Widerspruch gegen diese Regelung ein, wird so verfahren als gäbe es keine/n gewählte/n Vorsitzende*n, bis die/der zweite Vorsitzende nachgewählt ist.</blockquote>Bestehen nur ein oder zwei Stellvertreter und keine Hauptvertreter, wird dies so gehandhabt, dass diese die Rolle des Hauptvertreters einnehmen.<blockquote>(2) Existiert kein/e gewählte/r Vorsitzende*r der Studierendenschaft und auch keine Stellvertretung der/des Vorsitzenden, übernehmen FSK-Koordinator*in und StuPa-Präsident*in kommissarisch für längstens sechs Monate zusammen alle Rechte und Pflichten der Vorsitzenden.</blockquote>Hier ergibt sich ein Problem bei der geschäftsführenden Amtsausübung. Nach § 3 Abs. 9 endet eine Amtszeit mit der Neukonstituierung des wählenden Organs. Wenn noch kein Nachfolger gewählt wurde, wird das Amt für 30 Tage geschäftsführend ausgeübt, die Person ist aber kein gewähltes Mitglied mehr. Dies kann so interpretiert werden, dass es sich um keine gewählten Vorsitzenden nach diesem Absatz handelt und dewegen sofort die komissarische Amtsführung durch FSK-Koordination und StuPa-Präsident wirksam wird. Dies ist zumindest nicht zweckmäßig. Fraglich ist auch, ob dies auch Vorsitzende betrifft, die zwar bereits gewählt, aber noch nicht bestätigt wurden (siehe § 18).
<blockquote>(1) Existiert nur ein/e gewählte/r Vorsitzende*r, so ist sie/er alleinige/r Vorsitzende*r der Studierendenschaft. Legt die FSK oder das StuPa Widerspruch gegen diese Regelung ein, wird so verfahren als gäbe es keine/n gewählte/n Vorsitzende*n, bis die/der zweite Vorsitzende nachgewählt ist.</blockquote>Bestehen nur ein oder zwei Stellvertreter und keine Hauptvertreter, wird dies so gehandhabt, dass diese die Rolle des Hauptvertreters einnehmen. Bei einem Widerspruch wird nach Abs. 2 verfahren.<blockquote>(2) Existiert kein/e gewählte/r Vorsitzende*r der Studierendenschaft und auch keine Stellvertretung der/des Vorsitzenden, übernehmen FSK-Koordinator*in und StuPa-Präsident*in kommissarisch für längstens sechs Monate zusammen alle Rechte und Pflichten der Vorsitzenden.</blockquote>Hier ergibt sich ein Problem bei der geschäftsführenden Amtsausübung. Nach § 3 Abs. 9 endet eine Amtszeit mit der Neukonstituierung des wählenden Organs. Wenn noch kein Nachfolger gewählt wurde, wird das Amt für 30 Tage geschäftsführend ausgeübt, die Person ist aber kein gewähltes Mitglied mehr. Dies kann so interpretiert werden, dass es sich um keine gewählten Vorsitzenden nach diesem Absatz handelt und dewegen sofort die komissarische Amtsführung durch FSK-Koordination und StuPa-Präsident wirksam wird. Dies ist zumindest nicht zweckmäßig. Fraglich ist auch, ob dies auch Vorsitzende betrifft, die zwar bereits gewählt, aber noch nicht bestätigt wurden (siehe § 18).


Der Absatz nennt als kommissarisch Amtsführende nur den FSK-Koordinator und den StuPa-Präsident, nicht die jeweiligen Stellvertreter.
Der Absatz nennt als kommissarisch Amtsführende nur den FSK-Koordinator und den StuPa-Präsident, nicht die jeweiligen Stellvertreter.
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<blockquote>(1) Die Studienfachschaftssitzung ist das beschließende Organ der Studienfachschaft auf Fachbereichsebene.</blockquote>Siehe zur Eigenschaft als Organ § 3.<blockquote>(2) Alle Mitglieder der Studienfachschaft sind auf der Studienfachschaftssitzung stimm-, antrags- und teilnahmeberechtigt.</blockquote><blockquote>(3) Die Studienfachschaftssitzung tagt in der Vorlesungszeit mindestens alle zwei Wochen. Ort, Turnus und Beschlussfähigkeit legt die Geschäftsordnung der Studienfachschaft fest.</blockquote>Siehe § 4 Abs. 2, 3, 4 FSRO.<blockquote>(4) Die Studienfachschaftssitzung weist die/den FSK-Vertreter*in an. Die Studienfachschaftssitzung kann das Studienfachschaftswahlgremium mit 2/3-Mehrheit zur Neuwahl der FSK-Vertreterin/des FSK-Vertreters, der Studienfachschaftssprecherin/des Studienfachschaftssprechers und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters der jeweiligen Studienfachschaft sowie deren Vertreter*innen anweisen.</blockquote><blockquote>(5) Die Studienfachschaftssitzung benennt eine/n beratende/n Vertreter*in in den jeweiligen Fachbereichsrat gemäß § 65a Abs.6 LHG.</blockquote><blockquote>(6) Die/der Studienfachschaftssprecher*in vertritt die Studienfachschaft. Näheres regelt die FSRO. Im Rahmen der Leitung der Geschäftsführung der Studienfachschaft übt sie/er das Zeichnungsrecht nur aufgrund von Beschlüssen der Studienfachschaftssitzung aus. Die Führung der Finanzen aufgrund von Zahlungsanweisungen der Studienfachschaftssprecherin/des Studienfachschaftssprechers und Erledigung der Buchhaltungspflichten obliegt der/dem Schatzmeister*in, soweit die Aufgaben nicht bereits durch das Finanzreferat der Studierendenschaft gemäß der Organisationssatzung oder weiterer Satzungen der Studierendenschaft wahrgenommen werden.</blockquote>Siehe § 11 FSRO.
<blockquote>(1) Die Studienfachschaftssitzung ist das beschließende Organ der Studienfachschaft auf Fachbereichsebene.</blockquote>Siehe zur Eigenschaft als Organ § 3.<blockquote>(2) Alle Mitglieder der Studienfachschaft sind auf der Studienfachschaftssitzung stimm-, antrags- und teilnahmeberechtigt.</blockquote><blockquote>(3) Die Studienfachschaftssitzung tagt in der Vorlesungszeit mindestens alle zwei Wochen. Ort, Turnus und Beschlussfähigkeit legt die Geschäftsordnung der Studienfachschaft fest.</blockquote>Siehe § 4 Abs. 2, 3, 4 FSRO.<blockquote>(4) Die Studienfachschaftssitzung weist die/den FSK-Vertreter*in an. Die Studienfachschaftssitzung kann das Studienfachschaftswahlgremium mit 2/3-Mehrheit zur Neuwahl der FSK-Vertreterin/des FSK-Vertreters, der Studienfachschaftssprecherin/des Studienfachschaftssprechers und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters der jeweiligen Studienfachschaft sowie deren Vertreter*innen anweisen.</blockquote><blockquote>(5) Die Studienfachschaftssitzung benennt eine/n beratende/n Vertreter*in in den jeweiligen Fachbereichsrat gemäß § 65a Abs.6 LHG.</blockquote><blockquote>(6) Die/der Studienfachschaftssprecher*in vertritt die Studienfachschaft. Näheres regelt die FSRO. Im Rahmen der Leitung der Geschäftsführung der Studienfachschaft übt sie/er das Zeichnungsrecht nur aufgrund von Beschlüssen der Studienfachschaftssitzung aus. Die Führung der Finanzen aufgrund von Zahlungsanweisungen der Studienfachschaftssprecherin/des Studienfachschaftssprechers und Erledigung der Buchhaltungspflichten obliegt der/dem Schatzmeister*in, soweit die Aufgaben nicht bereits durch das Finanzreferat der Studierendenschaft gemäß der Organisationssatzung oder weiterer Satzungen der Studierendenschaft wahrgenommen werden.</blockquote>Siehe § 11 FSRO.


=== § 24 Studienfachschaftswahlgremium ===
=== § 24 [[SFSWG|Studienfachschaftswahlgremium]] ===
Siehe WahlO, insbesondere § 20 WahlO.<blockquote>(1) Das Studienfachschaftswahlgremium wird von allen Mitgliedern der Studienfachschaft im Zuge der Wahlen der Studierendenschaft gemäß § 52 gewählt.</blockquote>Auch in § 6 Abs. 2 WahlO.<blockquote>(2) Dem Studienfachschaftswahlgremium gehören sieben Mitglieder der Studienfachschaft an.</blockquote><blockquote>(3) Die Wahl findet als Personenwahl statt.</blockquote>Auch in § 3 Abs. 1 S. 1 WahlO.<blockquote>(4) Das jeweils lebensälteste Mitglied ruft die konstituierende Sitzung des Studienfachschaftswahlgremiums ein.</blockquote><blockquote>(5) Das Studienfachschaftswahlgremium wählt mit absoluter Mehrheit, auf Vorschlag der Studienfachschaftssitzung, eine/n Vertreter*in seiner Studienfachschaft in die FSK, sowie die/den Studienfachschaftssprecher*in und die/den Schatzmeister*in der jeweiligen Studienfachschaft. Es können beliebig viele Stellvertreter*innen gewählt werden. Das Studienfachschaftswahlgremium wählt mindestens zu Bginn seiner Amtszeit. Die/Der FSK-Vertreter*in muss nicht Mitglied der Studienfachschaft sein.</blockquote>Auch in § 11 Abs. 1, § 10 Abs. 1 FSRO.
Siehe WahlO, insbesondere § 20 WahlO.<blockquote>(1) Das Studienfachschaftswahlgremium wird von allen Mitgliedern der Studienfachschaft im Zuge der Wahlen der Studierendenschaft gemäß § 52 gewählt.</blockquote>Auch in § 6 Abs. 2 WahlO.<blockquote>(2) Dem Studienfachschaftswahlgremium gehören sieben Mitglieder der Studienfachschaft an.</blockquote><blockquote>(3) Die Wahl findet als Personenwahl statt.</blockquote>Auch in § 3 Abs. 1 S. 1 WahlO.<blockquote>(4) Das jeweils lebensälteste Mitglied ruft die konstituierende Sitzung des Studienfachschaftswahlgremiums ein.</blockquote><blockquote>(5) Das Studienfachschaftswahlgremium wählt mit absoluter Mehrheit, auf Vorschlag der Studienfachschaftssitzung, eine/n Vertreter*in seiner Studienfachschaft in die FSK, sowie die/den Studienfachschaftssprecher*in und die/den Schatzmeister*in der jeweiligen Studienfachschaft. Es können beliebig viele Stellvertreter*innen gewählt werden. Das Studienfachschaftswahlgremium wählt mindestens zu Bginn seiner Amtszeit. Die/Der FSK-Vertreter*in muss nicht Mitglied der Studienfachschaft sein.</blockquote>Auch in § 11 Abs. 1, § 10 Abs. 1 FSRO.


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== Kapitel 6: [[FSK|Fachschaftskonferenz]] ==
== Kapitel 6: [[FSK|Fachschaftskonferenz]] ==
Die FSK ist ein zentrales Organ nach § 3 Abs. 3.


=== § 27 Aufgaben ===
=== § 27 Aufgaben ===
(1) Die Fachschaftskonferenz (FSK) ist das gemeinsame Gremium aller Studienfachschaften und das beschließende Organ der Studierendenschaft in allen Fragen, die unmittelbar die Lehre und Forschung oder die Studienfachschaftsarbeit betreffen. Dies schließt insbesondere ein:
<blockquote>(1) Die Fachschaftskonferenz (FSK) ist das gemeinsame Gremium aller Studienfachschaften und das beschließende Organ der Studierendenschaft in allen Fragen, die unmittelbar die Lehre und Forschung oder die Studienfachschaftsarbeit betreffen. Dies schließt insbesondere ein:</blockquote><blockquote>1. Stellungnahmen zu Prüfungsordnungen, Zulassungsordnungen, Studiengängen und Berufungsvorschlägen an die studentischen Vertreter*innen in den zuständigen universitären Gremien
 
1. Stellungnahmen zu Prüfungsordnungen, Zulassungsordnungen, Studiengängen und Berufungsvorschlägen an die studentischen Vertreter*innen in den zuständigen universitären Gremien


2. Vorschlag über die Verwendung der studentischen Qualitätssicherungsmittel
2. Vorschlag über die Verwendung der studentischen Qualitätssicherungsmittel
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5. Umsetzungsaufträge an die FSK-Koordination
5. Umsetzungsaufträge an die FSK-Koordination


6. Vorschläge und Zustimmungen zu Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen nach § 11 Abs. 3
6. Vorschläge und Zustimmungen zu Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen nach § 11 Abs. 3</blockquote>Nr. 1 und Nr. 4 findet in der Praxis nicht statt. Die Wahl der Mitglieder in der Seezeitvertreterversammlung findet im StuPa statt (durch Auffangzuständigkeit).<blockquote>(2) Betreffen Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich der FSK liegen, nur eine Studienfachschaft, so wird empfohlen, diese der jeweiligen Studienfachschaft zur alleinigen Entscheidungsfindung zu überlassen.</blockquote>
 
(2) Betreffen Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich der FSK liegen, nur eine Studienfachschaft, so wird empfohlen, diese der jeweiligen Studienfachschaft zur alleinigen Entscheidungsfindung zu überlassen.


=== § 28 Zusammensetzung ===
=== § 28 Zusammensetzung ===
(1) Die FSK setzt sich aus den Vertreter*innen der Studienfachschaften gemäß § 24 Abs.5 zusammen.
<blockquote>(1) Die FSK setzt sich aus den Vertreter*innen der Studienfachschaften gemäß § 24 Abs.5 zusammen.</blockquote>Wichtig ist hier, dass die FSen selbst keine Mitglieder der FSK sind.<blockquote>(2) Die FSK kann für seine Arbeit thematische Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.</blockquote>Dies wurde durch die Satzungsänderung neu eingefügt. Eine Regelung in der Geschäftsordnung steht noch aus.
 
(2) Die FSK kann für seine Arbeit thematische Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


=== § 29 Organisation und Ablauf ===
=== § 29 Organisation und Ablauf ===
(1) Die FSK tagt während der Vorlesungszeit regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Monat.
<blockquote>(1) Die FSK tagt während der Vorlesungszeit regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Monat.</blockquote>In der Praxis tagt die FSK in der Vorlesungszeit wöchentlich, in der vorlesungsfreien Zeit nicht.<blockquote>(2) Antragsberechtigt ist jedes Organ nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 oder jedes direkt oder indirekt gewählte Mitglied eines solchen, sowie eine Gruppe von 10 Mitgliedern der Studierendenschaft.</blockquote>In der Satzungsänderung wurde eingefügt, dass nicht nur gewählten Mitglieder, sondern auch die Organe (etwa die Fachschaftskonferenz) antragsberechtigt sind. Anders als im StuPa (§ 9 Abs. 2) und dem AStA (§ 16 Abs. 4) ist nicht jeder Studierende antragsberechtigt. In der Praxis kommt es kum vor, dass Anträge nicht aus den Fachschaften kommenn (selten vom Vorsitz oder Finanzreferat).
 
(2) Antragsberechtigt ist jedes Organ nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 oder jedes direkt oder indirekt gewählte Mitglied eines solchen, sowie eine Gruppe von 10 Mitgliedern der Studierendenschaft.


=== § 30 Koordination ===
=== § 30 Koordination ===
(1) Die Koordination der FSK setzt sich aus der/dem Koordinator*in, sowie mindestens einer/einem Stellvertreter*in zusammen.
<blockquote>(1) Die Koordination der FSK setzt sich aus der/dem Koordinator*in, sowie mindestens einer/einem Stellvertreter*in zusammen.</blockquote>Die Koordination ist das Gremium, die (stellvertretenden) Koordinatoren sind die einzelnen Amtsträger.<blockquote>(2) Die FSK wählt spätestens drei Wochen nach der Wahl der Studienfachschaftswahlgremien gemäß § 24 ihre Koordination. Die/der Koordinator*in soll nicht FSK-Vertreter*in einer Studienfachschaft sein.</blockquote>Es handelt sich hier lediglich um eine Soll-Vorschrift.<blockquote>(3) Jedes Mitglied der Koordination wird in allen Punkten, außer bei Abstimmungen und Wahlen, als Mitglied der FSK behandelt, falls sie/er nicht ohnehin stimmberechtigt ist.</blockquote>Dies betrifft etwa die Antragsberechtigung (auch für GO-Anträge).<blockquote>(4) Scheidet die/der Koordinator*in aus ihrem/seinem Amt aus, übernimmt die/der Stellvertreter*in kommissarisch die Aufgaben der Koordinatorin/des Koordinators.</blockquote>Siehe dazu auch die allgemeine Regelung in § 3 Abs. 15.<blockquote>(5) Die/der Koordinator*in ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen der FSK verantwortlich.</blockquote><blockquote>(6) Alle Mitglieder des StuPa und des AStA sind gegenüber der/dem Koordinator*in auskunftspflichtig.</blockquote><blockquote>(7) Die Mitglieder der FSK haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstandes nach § 18, der Referent*innen nach § 14 und des Präsidiums nach § 10 zu bekommen. Diese haben das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem sie die Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, so bedarf die Einsicht der Zustimmung der betroffenen Person.</blockquote>Siehe auch das Einsichtsrecht des StuPa gegenüber dem Vorstand und den Referenten. Fraglich ist, inwiefern S. 3 teleoloisch reduziert werden muss, da nahezu alle Unterlagen personenbezogene Daten enthalten (weiter Begriff nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO).<blockquote>(8) Die Koordination ist der FSK gegenüber rechenschaftspflichtig.</blockquote>Dies wurde durch die Satzungsänderung eingefügt.<blockquote>(9) Ist keine Koordination gewählt, übernimmt der Vorstand kommissarisch diese Aufgabe. Dies ist während der Vorlesungszeit auf drei Monate begrenzt.</blockquote>Dies wurde durch die Satzungsänderung eingefügt.
 
(2) Die FSK wählt spätestens drei Wochen nach der Wahl der Studienfachschaftswahlgremien gemäß § 24 ihre Koordination. Die/der Koordinator*in soll nicht FSK-Vertreter*in einer Studienfachschaft sein.
 
(3) Jedes Mitglied der Koordination wird in allen Punkten, außer bei Abstimmungen und Wahlen, als Mitglied der FSK behandelt, falls sie/er nicht ohnehin stimmberechtigt ist.
 
(4) Scheidet die/der Koordinator*in aus ihrem/seinem Amt aus, übernimmt die/der Stellvertreter*in kommissarisch die Aufgaben der Koordinatorin/des Koordinators.
 
(5) Die/der Koordinator*in ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen der FSK verantwortlich.
 
(6) Alle Mitglieder des StuPa und des AStA sind gegenüber der/dem Koordinator*in auskunftspflichtig.
 
(7) Die Mitglieder der FSK haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstandes nach § 18, der Referent*innen nach § 14 und des Präsidiums nach § 10 zu bekommen. Diese haben das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem sie die Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, so bedarf die Einsicht der Zustimmung der betroffenen Person.
 
(8) Die Koordination ist der FSK gegenüber rechenschaftspflichtig.
 
(9) Ist keine Koordination gewählt, übernimmt der Vorstand kommissarisch diese Aufgabe. Dies ist während der Vorlesungszeit auf drei Monate begrenzt.


== Kapitel 7: [[Urabstimmung]] ==
== Kapitel 7: [[Urabstimmung]] ==
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== Kapitel 9: [[Wahlausschuss]] ==
== Kapitel 9: [[Wahlausschuss]] ==
Für die Arbeit im Wahlausschuss gibt es praktische Tipps im [[Wahlausschuss/How To Wahlausschuss|How To Wahlausschuss]].
=== § 39 Wahlausschuss ===
Der Wahlausschuss ist ein Organ nach § 3.


=== § 39 Wahlausschuss ===
Für die Arbeit im Wahlausschuss gibt es praktische Tipps im [[Wahlausschuss/How To Wahlausschuss|How To Wahlausschuss]].<blockquote>Der Wahlausschuss wird zu gleichen Teilen von der FSK und dem StuPa gewählt. Er sichert die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, überprüft und schließt das Wählerverzeichnis ab und ihm obliegt die Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Näheres regelt die Wahlordnung.</blockquote>S. 1 bedeutet nicht, dass die tatsächliche Besetzung zu gleichen Teilen von FSK und StuPa gewählt sein muss, es geht hier nur um die maximale Besetzung.
<blockquote>Der Wahlausschuss wird zu gleichen Teilen von der FSK und dem StuPa gewählt. Er sichert die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, überprüft und schließt das Wählerverzeichnis ab und ihm obliegt die Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Näheres regelt die Wahlordnung.</blockquote>S. 1 bedeutet nicht, dass die tatsächliche Besetzung zu gleichen Teilen von FSK und StuPa gewählt sein muss, es geht hier nur um die maximale Besetzung.
 
Näheres zu den Aufgaben ist in der [[Wahlordnung|WahlO]] geregelt, insbesondere in § 10 WahlO. Daraus ergibt sich auch, dass der WahlA aus vier bis sechs Personen besteht.  


Näheres ist in § 10 WahlO geregelt.  
Der WahlA ist aufwandsentschädigungsberechtigt nach § 6 Abs. 1 AufwEntschO, § 10 Abs. 4 WahlO.  


== Kapitel 10: [[Schlichtungskommission]] ==
== Kapitel 10: [[Schlichtungskommission]] ==
Die SchliKo war in letzter Zeit meist nicht besetzt, deswegen bestehen wenige Erfahrungen.


=== § 40 Aufgaben ===
=== § 40 Aufgaben ===
(1) Die Schlichtungskommission (SchliKo) kann von jedem Mitglied der Studierendenschaft mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgabenbereiche nach § 65 Abs.2 bis Abs.4 LHG überschritten.
(1) Die Schlichtungskommission (SchliKo) kann von jedem Mitglied der Studierendenschaft mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgabenbereiche nach § 65 Abs.2 bis Abs.4 LHG überschritten.<blockquote>(2) Sie kann von allen Mitgliedern der Studierendenschaft zur Erfüllung folgender Aufgaben angerufen werden:
 
(2) Sie kann von allen Mitgliedern der Studierendenschaft zur Erfüllung folgender Aufgaben angerufen werden:


1. Prüfung der Geschäftsordnungen, Satzungen und Beschlüsse auf Konformität zu höherrangigem Recht (insb. der Organisationssatzung und des LHG),
1. Prüfung der Geschäftsordnungen, Satzungen und Beschlüsse auf Konformität zu höherrangigem Recht (insb. der Organisationssatzung und des LHG),
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4. Prüfung der Nichtzulassung einer Urabstimmung nach § 32 Abs.1 Nr. 4 oder Vollversammlung nach § 36 Nr. 5
4. Prüfung der Nichtzulassung einer Urabstimmung nach § 32 Abs.1 Nr. 4 oder Vollversammlung nach § 36 Nr. 5


5. Empfehlungen und Vermittlung bei Kompetenzstreitigkeiten.
5. Empfehlungen und Vermittlung bei Kompetenzstreitigkeiten.</blockquote>Bei Nr. 5 besteht das Problem der Abgrenzung zu Abs. 3.<blockquote>(3) Die SchliKo kann von allen gewählten Mitgliedern eines Organs der Studierendenschaft bei Unklarheiten bezüglich der Aufgabenverteilung zwischen zwei oder mehreren Organen angerufen werden.</blockquote>Siehe zur Eigenschaft als Organ § 3.
 
(3) Die SchliKo kann von allen gewählten Mitgliedern eines Organs der Studierendenschaft bei Unklarheiten bezüglich der Aufgabenverteilung zwischen zwei oder mehreren Organen angerufen werden.


=== § 41 Zusammensetzung ===
=== § 41 Zusammensetzung ===
(1) Die SchliKo besteht aus vier Mitgliedern.
<blockquote>(1) Die SchliKo besteht aus vier Mitgliedern.</blockquote>Dies wurde durch die Satzungsänderung herabgesetzt, um die SchliKo handlungsfähiger zu machen.<blockquote>(2) Hierzu werden jeweils zwei Personen von StuPa und FSK mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der SchliKo endet mit der Amtszeit der Mitglieder des StuPa.</blockquote>Die absolute Mehrheit ist in § 53 Abs. 4 geregelt.<blockquote>(3) Mitglieder der SchliKo dürfen kein weiteres Amt nach dieser Satzung innehaben.</blockquote>Dies dürfte alle gewählten Ämter in der VS betreffen. Kein Amt haben Angestellte, hier ergibt sich aber das Problem eines möglichen Interessenskonfliktes in Bezug auf den Vorgesetzten (den Vorstand).<blockquote>(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuwahl durch das StuPa oder die FSK für den Rest der Amtszeit.</blockquote>
 
(2) Hierzu werden jeweils zwei Personen von StuPa und FSK mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der SchliKo endet mit der Amtszeit der Mitglieder des StuPa.
 
(3) Mitglieder der SchliKo dürfen kein weiteres Amt nach dieser Satzung innehaben.
 
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuwahl durch das StuPa oder die FSK für den Rest der Amtszeit.


=== § 42 Organisation und Ablauf ===
=== § 42 Organisation und Ablauf ===
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(5) Die Mitglieder der SchliKo haben keine Stellvertretung.
(5) Die Mitglieder der SchliKo haben keine Stellvertretung.


(6) Auf Antrag eines Mitglieds der SchliKo kann festgestellt werden, dass ein Mitglied der SchliKo befangen ist. Über den Antrag entscheidet die SchliKo, wobei das betroffene Mitglied hierbei nicht abstimmungsberechtigt ist. Ein solcher Antrag kann nur vor Beginn der Verhandlung gestellt werden. Durch den Beschluss wird das Mitglied der SchliKo aus der Sitzung ausgeschlossen, nachdem über alle Befangenheitsanträge entschieden wurde und solange über den betroffenen Gegenstand verhandelt wird.
(6) Auf Antrag eines Mitglieds der SchliKo kann festgestellt werden, dass ein Mitglied der SchliKo befangen ist. Über den Antrag entscheidet die SchliKo, wobei das betroffene Mitglied hierbei nicht abstimmungsberechtigt ist. Ein solcher Antrag kann nur vor Beginn der Verhandlung gestellt werden. Durch den Beschluss wird das Mitglied der SchliKo aus der Sitzung ausgeschlossen, nachdem über alle Befangenheitsanträge entschieden wurde und solange über den betroffenen Gegenstand verhandelt wird.<blockquote>(7) Die SchliKo ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sollten durch Abs.6 nur noch zwei stimmberechtigte Mitglieder in der SchliKo sein, wird die SchliKo mit sofortiger Wirkung aufgelöst und neu gewählt.</blockquote>Dies sind drei Personen.
 
(7) Die SchliKo ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sollten durch Abs.6 nur noch zwei stimmberechtigte Mitglieder in der SchliKo sein, wird die SchliKo mit sofortiger Wirkung aufgelöst und neu gewählt.


(8) Die SchliKo hört die/den Antragssteller*in an und überprüft die Behauptung auf ihre Relevanz. Betroffene Organe und Amtsträger*innen sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen Stellung zu dem Sachverhalt zu nehmen. Die SchliKo tagt daraufhin erneut und versucht eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen.
(8) Die SchliKo hört die/den Antragssteller*in an und überprüft die Behauptung auf ihre Relevanz. Betroffene Organe und Amtsträger*innen sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen Stellung zu dem Sachverhalt zu nehmen. Die SchliKo tagt daraufhin erneut und versucht eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen.
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(1) Überschreitet ein Organ nach Auffassung der SchliKo den Aufgabenbereich der Studierendenschaft gemäß § 2 oder seinen Kompetenzbereich, so ermahnt die SchliKo das betreffende Organ und erteilt Handlungsvorschläge.
(1) Überschreitet ein Organ nach Auffassung der SchliKo den Aufgabenbereich der Studierendenschaft gemäß § 2 oder seinen Kompetenzbereich, so ermahnt die SchliKo das betreffende Organ und erteilt Handlungsvorschläge.


(2) Befindet die SchliKo einen Beschluss eines Organs der Studierendenschaft für satzungswidrig, so teilt sie dies dem jeweiligen Organ schriftlich mit Begründung mit und fordert das betreffende Organ auf, den Beschluss aufzuheben. Ein Mitglied der SchliKo soll dem jeweiligen Organ für Rückfragen zur Verfügung stehen.
(2) Befindet die SchliKo einen Beschluss eines Organs der Studierendenschaft für satzungswidrig, so teilt sie dies dem jeweiligen Organ schriftlich mit Begründung mit und fordert das betreffende Organ auf, den Beschluss aufzuheben. Ein Mitglied der SchliKo soll dem jeweiligen Organ für Rückfragen zur Verfügung stehen.<blockquote>(3) Erklärt die SchliKo die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung für begründet, so veranlasst sie die zur Behebung des Mangels erforderlichen Tätigkeiten. Kann der Mangel nicht behoben werden, so ist die Wahl oder Abstimmung ungültig und muss wiederholt werden. Für Wahlen und Abstimmungen nach der Wahlordnung gelten die dort geregelten Wahlanfechtungsbestimmungen.</blockquote>Siehe zur Wahlprüfung § 47 WahlO.
 
(3) Erklärt die SchliKo die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung für begründet, so veranlasst sie die zur Behebung des Mangels erforderlichen Tätigkeiten. Kann der Mangel nicht behoben werden, so ist die Wahl oder Abstimmung ungültig und muss wiederholt werden. Für Wahlen und Abstimmungen nach der Wahlordnung gelten die dort geregelten Wahlanfechtungsbestimmungen.


(4) Hält die SchliKo mit einer 2/3-Mehrheit eine Ordnung, eine Satzung, einen Beschluss oder ein Realhandeln für unvereinbar mit höherrangigem Recht (z.B. der Organisationssatzung oder dem LHG), so teilt sie dies den betreffenden Organen und dem Vorstand mit. Die von der SchliKo angenommene Unvereinbarkeit ist unverzüglich zu überprüfen und ggf. wird ihr abgeholfen; andernfalls ist die angegriffene Maßnahme der Rechtsaufsicht zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Hält die SchliKo mit einer 2/3-Mehrheit eine Ordnung, eine Satzung, einen Beschluss oder ein Realhandeln für unvereinbar mit höherrangigem Recht (z.B. der Organisationssatzung oder dem LHG), so teilt sie dies den betreffenden Organen und dem Vorstand mit. Die von der SchliKo angenommene Unvereinbarkeit ist unverzüglich zu überprüfen und ggf. wird ihr abgeholfen; andernfalls ist die angegriffene Maßnahme der Rechtsaufsicht zur Entscheidung vorzulegen.
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(5) Bei Kompetenzstreitigkeiten erteilt die SchliKo Handlungsvorschläge.
(5) Bei Kompetenzstreitigkeiten erteilt die SchliKo Handlungsvorschläge.


== Kapitel 11: Finanzen ==
== Kapitel 11: [[Finanzen]] ==
Bezüglich Finanzen ist die FinanzO relevant. Diese konkretisiert oder wiederholt die meisten der aufgeführten Vorschriften. Im Zweifel ist die OS vorrangig anzuwenden (§ 1 Abs. 2 S. 2 OS, § 2 Abs. 1 FinanzO). Auch relevant ist § 65b LHG.
Bezüglich Finanzen ist die FinanzO relevant. Diese konkretisiert oder wiederholt die meisten der aufgeführten Vorschriften. Im Zweifel ist die OS vorrangig anzuwenden (§ 1 Abs. 2 S. 2 OS, § 2 Abs. 1 FinanzO). Auch relevant ist § 65b LHG.


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<blockquote>(1) Der Haushaltsausschuss besteht aus zwei durch das StuPa und zwei durch die FSK bestimmten Mitgliedern.</blockquote>In der Praxis ist der Haushaltsausschuss oft nicht besetzt. Weitere Regelungen zum Haushaltsausschuss finden sich in § 9 FinanzO.<blockquote>(2) Der Vorstand beauftragt zur Rechnungsprüfung eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der/dem Beauftragten für den Haushalt identisch ist, oder die Verwaltung der Universität mit ihrem Einvernehmen, zur Rechnungsprüfung. Die Entlastung der Rechnungsprüfung erteilt das Rektorat gemäß § 65b Abs.3 Satz 3 LHG. Der Haushaltsausschuss unterstützt die Rechnungsprüfung. Er prüft mindestens einmal im SemesterJahr. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet er dem StuPa und der FSK.</blockquote>Die Rechnungsprüfung erfolgte in der Praxis früher durch die Universität, mittlerweile durch einen externen Rechnungsprüfer. Die gleiche Regelung findet sich in § 30 FinanzO.  
<blockquote>(1) Der Haushaltsausschuss besteht aus zwei durch das StuPa und zwei durch die FSK bestimmten Mitgliedern.</blockquote>In der Praxis ist der Haushaltsausschuss oft nicht besetzt. Weitere Regelungen zum Haushaltsausschuss finden sich in § 9 FinanzO.<blockquote>(2) Der Vorstand beauftragt zur Rechnungsprüfung eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der/dem Beauftragten für den Haushalt identisch ist, oder die Verwaltung der Universität mit ihrem Einvernehmen, zur Rechnungsprüfung. Die Entlastung der Rechnungsprüfung erteilt das Rektorat gemäß § 65b Abs.3 Satz 3 LHG. Der Haushaltsausschuss unterstützt die Rechnungsprüfung. Er prüft mindestens einmal im SemesterJahr. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet er dem StuPa und der FSK.</blockquote>Die Rechnungsprüfung erfolgte in der Praxis früher durch die Universität, mittlerweile durch einen externen Rechnungsprüfer. Die gleiche Regelung findet sich in § 30 FinanzO.  


=== § 48 Aufwandsentschädigungen ===
=== § 48 [[Aufwandsentschädigungen]] ===
<blockquote>(1) Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich für alle Mitglieder der Studierendenschaft möglich. Näheres regelt die Aufwandsentschädigungsordnung.</blockquote><blockquote>(2) Reisekostenerstattungen für Mitglieder der Studierendenschaft können nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württembergs (LRKG) abgerechnet werden. Näheres kann in einer entsprechenden Richtlinie geregelt werden.</blockquote>Es besteht die Regelung, dass Fahrtkosten in Förderungen von FSK und AStA nahc einer Kilometerpauschale abgerechnet werden.
<blockquote>(1) Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich für alle Mitglieder der Studierendenschaft möglich. Näheres regelt die Aufwandsentschädigungsordnung.</blockquote>Nach der Aufwandsentschädigungsordnung (AufwEntschO, AEO) sind der Vorstand, die Referate, Sitzungsleitungen, Protokollanten und der Wahlausschuss aufwandsentschädigungsberechtigt.<blockquote>(2) Reisekostenerstattungen für Mitglieder der Studierendenschaft können nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württembergs (LRKG) abgerechnet werden. Näheres kann in einer entsprechenden Richtlinie geregelt werden.</blockquote>Es besteht die Regelung, dass Fahrtkosten in Förderungen von FSK und AStA nahc einer Kilometerpauschale abgerechnet werden.


== Kapitel 12: [[Angestellte]] der Studierendenschaft ==
== Kapitel 12: [[Angestellte]] der Studierendenschaft ==
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=== § 52 Grundsätze der Wahlen und Abstimmungen ===
=== § 52 Grundsätze der Wahlen und Abstimmungen ===
In Abs. 1 bis Abs. 6 geht es primär um Wahlen und Abstimmungen der gesamten Studierendenschaft, also Wahlen zum StuPa und SFSWG und Urabstimmungen, nicht für Wahlen in den Organen der VS. Bestimmte Grundsätze könnten aber dennoch angewendet werden.<blockquote>(1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen, d.h. frei, gleich, allgemein und geheim statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten.</blockquote>Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze finden sich in Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 26 Landesverfassung BW. In der OS fehlt der Grundsatz der unmittelbaren Wahl. Nicht unmittelbar sind die Wahlen in Bezug auf die Fachschaftsposten und den AStA, diese erfolgen indirekt durch das SFSWG bzw. das StuPa oder die FSK. Als ein ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz kann nach der Rechtsprechung des BVerfG der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl angesehen werden.<ref>https://www.polyas.de/wahllexikon/grundsatz-der-oeffentlichkeit</ref> Dies ist insbesondere bei Online-Wahlen relevant, die WahlO enthält entsprechende Regelungen. ([https://www.polyas.de/wahllexikon/grundsatz-der-oeffentlichkeit Q])<blockquote>(2) Die Wahlen zum StuPa und den Studienfachschaftswahlgremien (Wahlen der Studierendenschaft) sollen zusammen mit den Wahlen zum Senat der Universität Konstanz (universitäre Wahlen) stattfinden.</blockquote>Die Wahlen zum Senat der Universität uns zu weiteren universitären Gremien fallen nicht in die Zuständigkeit der VS und werden vom universitären Wahlausschuss organisiert. Aus technischen Gründen ist es aber sinnvoll, die Wahlen gemeinsam stattfinden zu lassen. Dies wurde in den letzten Jahren auch so praktiziert.<blockquote>(3) Die Fristen für die Wahlen der Studierendenschaft sollen mit denen der universitären Wahlen identisch sein.</blockquote>Dies ergibt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit. Die Fristvorgaben sind in der WahlO geregelt.<blockquote>(4) Jedes wahlberechtigtes Mitglied der Studierendenschaft kann eine Wahl oder Abstimmung bei der SchliKo innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Für Wahlen und Abstimmungen nach der Wahlordnung gelten die dort geregelten Wahlanfechtungsbestimmungen.</blockquote>Alle Wahlen und Abstimmungen finden nach der Wahlordnung statt (siehe § 1 WahlO), folglich gelten auch immer dort geregelten Anfechtungsbestimmungen.<blockquote>(5) Eine Wahl oder Abstimmung muss sich mindestens über zwei Vorlesungstage erstrecken.</blockquote>Damit wird zum einen der Zeitpunkt der Wahl (Vorlesungszeit) und die Dauer der Wahl (mindestens zwei Tage) vorgegeben.<blockquote>(6) Näheres regelt die Wahlordnung.</blockquote>Teilweise finden sich Dopplungen in OS und WahlO. Im Zweifel gilt die OS vorrangig (§ 1 Abs. 2 S. 2 OS).<blockquote>(7) Ämter, die nicht bei den Wahlen der Studierendenschaft gewählt werden, müssen in der Einladung zur Sitzung in der gewählt wird angekündigt werden. Die Ausschreibung zu den Wahlen soll zwei Wochen lang veröffentlicht werden.</blockquote>Hierbei geht es vor Allem um die Wahlen in StuPa und FSK.<blockquote>(8) Anträge müssen schriftlich gestellt und sollen in der Einladung zur Sitzung, in der sie behandelt werden, angekündigt werden. Näheres regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.</blockquote>Siehe zum Schriftformerfordernis § 53a OS.
In Abs. 1 bis Abs. 6 geht es primär um Wahlen und Abstimmungen der gesamten Studierendenschaft, also Wahlen zum StuPa und SFSWG und Urabstimmungen, nicht für Wahlen in den Organen der VS. Bestimmte Grundsätze könnten aber dennoch angewendet werden.<blockquote>(1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen, d.h. frei, gleich, allgemein und geheim statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten.</blockquote>Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze finden sich in Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 26 Landesverfassung BW. In der OS fehlt der Grundsatz der unmittelbaren Wahl. Nicht unmittelbar sind die Wahlen in Bezug auf die Fachschaftsposten und den AStA, diese erfolgen indirekt durch das SFSWG bzw. das StuPa oder die FSK. Als ein ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz kann nach der Rechtsprechung des BVerfG der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl angesehen werden.<ref>https://www.polyas.de/wahllexikon/grundsatz-der-oeffentlichkeit</ref> Dies ist insbesondere bei Online-Wahlen relevant, die WahlO enthält entsprechende Regelungen in § 34 ff. WahlO.<blockquote>(2) Die Wahlen zum StuPa und den Studienfachschaftswahlgremien (Wahlen der Studierendenschaft) sollen zusammen mit den Wahlen zum Senat der Universität Konstanz (universitäre Wahlen) stattfinden.</blockquote>Die Wahlen zum Senat der Universität uns zu weiteren universitären Gremien fallen nicht in die Zuständigkeit der VS und werden vom universitären Wahlausschuss organisiert. Aus technischen Gründen ist es aber sinnvoll, die Wahlen gemeinsam stattfinden zu lassen, insbesondere wenn es sich um Online-Wahlen handelt. Dies wurde in den letzten Jahren auch so praktiziert.<blockquote>(3) Die Fristen für die Wahlen der Studierendenschaft sollen mit denen der universitären Wahlen identisch sein.</blockquote>Dies ergibt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit. Die Fristvorgaben sind in der WahlO geregelt.<blockquote>(4) Jedes wahlberechtigtes Mitglied der Studierendenschaft kann eine Wahl oder Abstimmung bei der SchliKo innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Für Wahlen und Abstimmungen nach der Wahlordnung gelten die dort geregelten Wahlanfechtungsbestimmungen.</blockquote>Alle Wahlen und Abstimmungen finden nach der Wahlordnung statt (siehe § 1 WahlO), folglich gelten auch immer dort geregelten Anfechtungsbestimmungen.<blockquote>(5) Eine Wahl oder Abstimmung muss sich mindestens über zwei Vorlesungstage erstrecken.</blockquote>Damit wird zum einen der Zeitpunkt der Wahl (Vorlesungszeit) und die Dauer der Wahl (mindestens zwei Tage) vorgegeben.<blockquote>(6) Näheres regelt die Wahlordnung.</blockquote>Teilweise finden sich Dopplungen in OS und WahlO. Im Zweifel gilt die OS vorrangig (§ 1 Abs. 2 S. 2 OS).<blockquote>(7) Ämter, die nicht bei den Wahlen der Studierendenschaft gewählt werden, müssen in der Einladung zur Sitzung in der gewählt wird angekündigt werden. Die Ausschreibung zu den Wahlen soll zwei Wochen lang veröffentlicht werden.</blockquote>Hierbei geht es vor Allem um die Wahlen in StuPa und FSK.<blockquote>(8) Anträge müssen schriftlich gestellt und sollen in der Einladung zur Sitzung, in der sie behandelt werden, angekündigt werden. Näheres regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.</blockquote>Siehe zum Schriftformerfordernis § 53a OS.


=== § 53 Beschlussfassung ===
=== § 53 Beschlussfassung ===
<blockquote>(1) Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.</blockquote>Abweichende Regelungen können sich in der OS und in den GOs finden.<blockquote>(2) Werden bei einer Abstimmung oder Wahl mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen abgegeben, so gilt der Beschluss als abgelehnt.</blockquote>Dies wird in der Praxis oftmals nicht eingehalten.<blockquote>(3) Die „einfache Mehrheit“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.</blockquote>Abs. 2 findet allerdings Berücksichtigung.<blockquote>(4) Die „absolute Mehrheit“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Hälfte der abgegebenen Stimmen übersteigt.</blockquote><blockquote>(5) Die „2/3-Mehrheit“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht. Die „2/3-Mehrheit der Mitglieder“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Organs erreicht.</blockquote><blockquote>(6) Die „Einstimmigkeit aller Mitglieder“ ist erreicht, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder mit Ja abgestimmt haben.</blockquote>In der Praxis wird teilweise fälschlicherweise gehandhabt, dass Enthaltungen nicht berücksichtigt werden.<blockquote>(7) Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen,Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen.</blockquote>
<blockquote>(1) Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.</blockquote>Abweichende Regelungen können sich in der OS, anderen Satzungen oder eventuell in den GOs finden. Fraglich ist, ob auch Wahlen unter Beschlüsse fassen. Oftmals werden Wahlen und Beschlüsse unterschieden (etwa § 33 KommZG Bayern, § 88 BRAO, § 111e BNotO),<ref>Weiteres: Zeitstrahl: Wahlen und Beschlüsse der JungdemokratInnen / Junge Linke 1919-2019 in: Appel/Kleff (Hrsg.): Grundrechte verwirklichen Freiheit erkämpfen - 100 Jahre Jungdemokrat*innen</ref> demnach waären also Wahlen keine Beschlüsse, es gibt hier also keine explizite Regelung, welche Mehrheit dafür gilt (solange es nicht besonders geregelt wird, siehe Abs. 4). Eventuell könnte im Rahmen einer Analogie auf diese Regelung zurück gegriffen werden.
 
Die einfache Mehrheit ist in Abs. 3 defininiert.<blockquote>(2) Werden bei einer Abstimmung oder Wahl mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen abgegeben, so gilt der Beschluss als abgelehnt.</blockquote>Dies wird in der Praxis oftmals nicht beachtet.<blockquote>(3) Die „einfache Mehrheit“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.</blockquote>Abs. 2 findet allerdings Berücksichtigung.<blockquote>(4) Die „absolute Mehrheit“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Hälfte der abgegebenen Stimmen übersteigt.</blockquote>Die absolute Mehrheit ist erforderlich für die Geschäftsordnung (§ 3 Abs. 7), die Wahl des StuPa-Präsidiums (§ 10 Abs. 2), die Wahl der Referenten (§ 14 Abs. 6), die Wahl und Bestätigung des Vorstandes (§ 18 S. 1, 2), die Wahlen im SFSWG (§ 24 Abs. 5 OS; § 10 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 1 FSRO), einen Beschluss einer vollversammlung auf Gründung einer Fachschaft (§ 2 Abs. 3 FSRO).<blockquote>(5) Die „2/3-Mehrheit“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht. Die „2/3-Mehrheit der Mitglieder“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Organs erreicht.</blockquote>Die 2/3-Mehrheit ist erforderlich für die Selbstauflösung des StuPa (§ 8 Abs. 5) , Satzungs- und Haushaltsbeschlüsse des StuPa (§ 11 Abs. 1), die Aufforderung des SFSWG zur Neuwahl von FS-Ämtern (§ 23 Abs. 4), das Veto des StuPa gegen Beschlüsse der Vollversammlung (§ 38 Abs. 1), einen qualifizierten Beschluss der SchliKo (§ 43 Abs. 4), ein Veto des StuPa gegen die Form der Durchführung der Wahl § 7 Abs. 4 WahlO, eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung eines Referenten (§ 3 Abs. 2 AufEntschO) und eine Abweichung des AStA/der FSK von der Höchstfördermenge (§ 11 Abs. 1 S. 4 / § 14 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 4 FörderS).
 
Andere Mehrheiten sind die 3/4-Mehrheit bei der Selbstauflösung des StuPa (§ 8 Abs. 5) und die 20/23-Mehrheit des StuPa beim Überstimmen eines Vetos der FSk bei Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen (§ 11 Abs. 3).<blockquote>(6) Die „Einstimmigkeit aller Mitglieder“ ist erreicht, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder mit Ja abgestimmt haben.</blockquote>In der Praxis wird es teilweise fälschlicherweise gehandhabt, dass Enthaltungen nicht berücksichtigt werden.<blockquote>(7) Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen,Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen.</blockquote>Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen also für absolute Mehheiten und 2/3-Mehrheiten rein, nicht aber für einfache Mehrheiten.


== Kapitel 13a: Formvorschrift ==
== Kapitel 13a: Formvorschrift ==
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=== § 54 Inkrafttreten ===
=== § 54 Inkrafttreten ===
<blockquote>(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft.</blockquote><blockquote>(2) Zugleich tritt die Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 05.02.2013 (Amtl. Bekm. 8/2013), zuletzt geändert am 05.02.2016 (Amtl. Bekm. 2/2016), berichtigt am 08.11.2016 (Amtl. Bekm. 58/2016), außer Kraft.</blockquote><blockquote>(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der bei den Wahlen der Verfassten Studierendenschaft im Sommersemester 2017 gewählten Organe richten sich nach dieser Neufassung.</blockquote>Es handelt sich hierbei um die üblichen Inkrafttretensregelungen. Diese Regelungen beziehen sich nur auf die originale Organisationssatzung, nicht auf die Änderungen, diese erfolgen durch eigene Änderungssatzungen.
Es handelt sich hierbei um die üblichen Inkrafttretensregelungen. Diese Regelungen beziehen sich nur auf die originale Organisationssatzung, nicht auf die Änderungen, diese erfolgen durch eigene Änderungssatzungen.<blockquote>(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft.</blockquote>Die Bekanntmachung erfolgte durch die Amtliche Bekanntmachung 28/2017 am 5. Juli 2017, das Inkrafttreten war also am 6. Juli 2017.<blockquote>(2) Zugleich tritt die Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 05.02.2013 (Amtl. Bekm. 8/2013), zuletzt geändert am 05.02.2016 (Amtl. Bekm. 2/2016), berichtigt am 08.11.2016 (Amtl. Bekm. 58/2016), außer Kraft.</blockquote>Siehe zu der Historie den Abschnitt [[Kommentar zur Organisationssatzung#Geschichte der OS|Geschichte der OS]].<blockquote>(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der bei den Wahlen der Verfassten Studierendenschaft im Sommersemester 2017 gewählten Organe richten sich nach dieser Neufassung.</blockquote>


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />
[[Kategorie:Rechtliches]]
[[Kategorie:Rechtliches]]

Aktuelle Version vom 7. März 2026, 15:22 Uhr

Es handelt sich bei diesem Artikel um einen Entwurf.

Dieser Artikel stellt einen Kommentar zur Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz dar. Für jeden Paragraphen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt.

Zugrunde gelegt wird die Fassung nach der Änderung durch das StuPa vom November 2025 (noch nicht in Kraft getreten). Die Begründung der Änderung findet sich hier.

Methodik

Der Kommentar hat rechtswissenschaftliche Kommentare zum Vorbild und ist aus entsprechender Perspektive geschrieben. Dennoch erhebt er keinen wissenschaftlichen Anspruch, sondern soll der praktischen Anwendung der Satzung dienen. Quelle sind insbesondere Begründungen für Satzungsänderungen, allgemeine rechtliche Regelungen und Erfahrungen. Er stellt dabei eine Auffassung der Autoren dar (aktuell der Vorsitz), es wird keine Gewähr übernommen, dass diese von der Rechtsaufsicht oder einem Verwaltungsgericht geteilt wird.

Verwendete Abkürzungen

AK - Arbeitskreis

AStA - Allgemeiner Studierendenausschuss

AufwEntschO - Aufwandsentschädigungsordnung

BVerfG - Bundesverfassungsgericht

FinanzO - Finanzordnung

FS - Fachschaft

FSK - Fachschaftskonferenz

FSRO - Fachschaftsrahmenordnung

GG - Grundgesetz

GO - Geschäftsordnung

LHG - Landeshochschulgesetz

OS - Organisationssatzung

SFSWG - Studierendenfachschaftswahlremium

StuPa - Studierendenparlament

VS - Verfasste Studierendenschaft

WahlO - Wahlordnung

Kommentare zum LHG

Da die VS auf § 65 ff. LHG basiert, ist auch die entsprechende Lektüre relevant. Es liegen zwei rechtswissenschaftliche Kommentare dazu vor:

  • Hofmann in: Coelln/Haug (Hrsg.), BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, 37. Edition 2025 (in beck-online über das Uni-Netz)
  • Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 3. Auflage 2022 (steht im StuVe-Zimmer oder in der Bib)

Vorbemerkungen

Der Rechtsstatus der OS ist eine öffentlich-rechtliche Satzung nach § 65 Abs. 1 S. 1 LHG, damit materielles Gesetz und prinzipiell einklagbar (bei entsprechender Klagebefugnis).

Aufbau der OS

  • allgemeine Regelungen (Kapitel 1)
  • die einzelnen Organe (Kapitel 2 bis 10)
  • weitere Angelegenheiten (Kapitel 11 bis 14)

Geschichte der OS

Kapitel 1: Studierendenschaft

§ 1 Definition

(1) Die immatrikulierten Studierenden und Doktorand*innen (Mitglieder der Studierendenschaft) der Universität Konstanz bilden die Verfasste Studierendenschaft der Universität Konstanz (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Universität Konstanz gemäß § 65 Abs.1 LHG.

Der Absatz stellt die Existenz der VS nach der gesetzlichen Grundlage in § 65 Abs. 1 LHG fest. Letztlich wird nur das Gesetz wiederholt. Zu Bedeutung siehe deswegen die Kommentare zum LHG.

Zusätzlich findet sich eine Legaldefinition von Mitglieder der Studierendenschaft und die Einführung der Abkürzung Studierendenschaft für VS. Die Immatrikulation richtet sich nach § 60 LHG und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz (ZImmO). Das erfordernis der Immatrikulation bezieht sich auf die Studierenden wie auf die Doktoranden, nicht immatrikulierte Doktoranden sind also keine Mitglieder der Studierendenschaft. Die Mitgliedschaft in der VS ist analog zur Mitgliedschaft in der Universität (alle Studierende und Angestellte) mit dem Unterschied, dass Angestellte der Studierendenschaft weder Mitglieder dieser noch der Universität sind.

Wichtigste Folge der Eigenschaft als Gliedkörperschaft der Universität ist die Rechtsaufsicht nach § 65b Abs. 6 LHG.

VS vs. StuVe? Beide Begriffe werden verwendet. Ersterer insbesondere im rechtlichen Kontext, zweiterer beim öffentlichen Auftritt. Oftmals wird unter StuVe nur die zentrale Ebene (ohne Fachschaften) verstanden.

(2) Diese Satzung ist die Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz nach § 65a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 LHG. Im Zweifel geht diese Satzung anderen Satzungen der Verfassten Studierendenschaft vor.

Dieser Absatz wurde durch die Satzungsänderung komplett geändert. Zuvor fand sich ein Verweis auf die Neutralität nach § 65 Abs. 4 LHG, dies wurde wegen Redundanz gestrichen, es findet sich nun ein Generalverweis in § 2. Nun findet sich hier in § 1 die Klarstellung der Qualifizierung der OS und die Rangordnung gegenüber den weiteren Satzungen. Die OS ist in § 65a Abs. 1 LHG ausdrücklich als obligatorische Satzung genannt. Die dort genannte Möglichkeit, die OS durch das legislative Organ (bei uns das StuPa) zu ändern, wird durch § 11 Abs. 1 OS genutzt.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Studierendenschaft richten sich nach § 65 ff. LHG.

Vor der Satzungsänderung fand sich hier eine (veraltete) Wiederholung von § 65 Abs. 2 und 3 LHG und ein Verweis auf § 65 Abs. 4 LHG. Da das Gesetz sowieso über der Satzung steht und um Redundanz zu verhindern, wurde dies durch einen allgemeinen Verweis ersetzt. Dieser ist rein deklaratorisch, impliziert aber auch, dass sich die VS keine weiteren Beschränkungen der Aufgaben gibt.

Die Auslegung der Aufgaben nach insbesondere § 65 Abs. 2 und 3 LHG ist oftmals relevant. Diesbezüglich ist auf die rechtswissenschaftlichen Kommentare BeckOK und Sandberger zu verweisen.

§ 3 Organe der Studierendenschaft

Dieser Paragraph führt abschließend die Organe der VS auf. Ein Organ ist ein spezielles rechtliches Konstrukt innerhalb der VS, dem Rechte und Pflichten aus der OS zukommen.

Die Organe der VS sind in begrenztem Maße mit Verfassungeorganen nach GG und Landesverfassung (Regierung, Parlament, Verfassungsgericht, ...) und den beiden Organen einer Gemeinde nach Gemeindeordnung (Bürgermeister und Gemeinderat) vergleichbar. Allgemein können im Recht der VSen insbesondere in Bezug auf Organe viele Analogien zu Gemeinden (Kommunalrecht, konkret Gemeindeordnung) gezogen werden.

Keine Organe sind nach der Aufzählung etwa der Vorstand, der Wahlprüfungsausschuss, die Referate, die Fachschaften als solche oder Ausschüsse von StuPa und FSK. Diese Unterscheidung ergibt Sinn mit Blick etwa auf die Verpflichtung, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Zu hinterfragen ist die fehlende Organeigenschaft beim Wahlprüfungsausschuss. Die Qualifikation der AKs als Ausschüsse wurde erst mit der Satzungsänderung eingeführt. Auch keine Organe der VS weil gar nicht Teil der VS sind Promovierendenkonvente, Fachbereichsräte und andere universitäre Gremien.

Die Eigenschaft als Organ bringt insbesondere die Regelungen des Abs. 4 bis 8 mit sich. Einen wesentlichen Teil der OS machen die speziellen Regelungen der einzelnen Organe aus (Kapitel 2, 3, 6, 8, 9, 10).

Nur einzelne Organe sind in § 65a LHG als obligatorisch erwähnt: Das StuPa als legislatives Organ (Abs. 3 S. 1) und der AStA als exekutives Organ (Abs. 3 S. 3). Außerdem obligatorisch ist der Vorstand (Abs 3 S. 4), da dieser Teil des exekitiven Organs ist, ist dieser kein eigenes Organ. Als optional wird die SchliKo erwähnt (Abs. 9), allerdings ohne begriffliche Klarstellung als Organ.

Um auch die oben genannten Institutionen, die keine Organe nach der OS sind, dabei miteinzubeziehen, wird teilweise von zentraler und dezentraler Ebene gesprochen. Teilweise werden die nicht juristischen Begriffe "Gremium" oder "Stelle" genannt, um auch Nicht-Organe zu erfassen.

(1) Die zentralen Organe der Studierendenschaft nehmen die Aufgaben wahr, die Studierende unabhängig von ihrer Studienfachzugehörigkeit betreffen. Die Organe der Fachschaften sind zuständig für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft auf Sektions- bzw. Fachbereichsebene. Einzelne Aufgaben werden wahrgenommen durch Arbeitskreise (§ 17).

Hier wird eine Unterscheidung zwischen zentralen und dezentralen Organen (Organen der Fachschaften) getroffen, analog zur Organisation der Universität (Rektorat, Senat und zentrale Einrichtungen vs. Fachbereiche). Bei den zentralen Organen handelt es sich im allgemeinen Sprachgebrauch um die Studierendenvertretung (StuVe) im engeren Sinne. Die Aufteilung der Studierenden in Fachschaften erfolgt durch die Fachschaftsrahmenordnung.

(2) Die Aufgaben der Fachschaften werden durch ihre Organe auf Sektions- bzw. Fachbereichsebene wahrgenommen. Diese sind:

1. Die Studienfachschaftssitzung (§ 23)

2. Das Studienfachschaftswahlgremium (§ 24)

3. Das Fachschaftstreffen (§ 26).

In der Praxis am relevantesten ist die Studienfachschaftssitzung (meist Fachschaftssitzung genannt). Näheres zu den Organen bei den genannten Paragraphen.

(3) Die Organe der Studierendenschaft auf zentraler Ebene sind:

1. Das Studierendenparlament (StuPa) als legislatives Organ (§§ 7-11)

2. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) als exekutives Organ (§§ 12-17)

3. Die Fachschaftskonferenz (FSK) (§§ 27-30)

4. Die Vollversammlung (VV) (§§ 35-38)

5. Die Schlichtungskommission (SchliKo) (§§ 40-43)

6. Der Wahlausschuss (§ 39)

7. Der Haushaltsausschuss

Das StuPa, der AStA und die FSK sind dabei die wichtigsten Organe, da regelmäßig tagend. Auch hier Näheres zu den Organen bei den genannten Paragraphen. Der Haushaltsausschuss ist geringfügig in § 47 OS und etwas mehr in § 9 FinanzO geregelt. Die Fachschaftskonferenz dient als Bindeglied der dezentralen und der zentralen Organe.

(4) Die Organe der Studierendenschaft tagen für alle Mitglieder der Studierendenschaft sowie die Angestellten der Studierendenschaft öffentlich. Wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner unter Abwägung erfordern, kann ein Tagesordnungspunkt in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Wahlen und Besetzungsvorschläge müssen in öffentlicher Sitzung erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs. Jedes Mitglied und alle Angestellten der Studierendenschaft hat Rederecht in allen Organen. Jedes Organ kann durch Beschluss Gästen, die keine Mitglieder der Studierendenschaft sind, das Teilnahme- oder Rederecht gewähren.

Die Öffentlichkeit ist ein Teil des Demokratieprinzip. Die Organe vertreten die gesamte Studierendenschaft bzw. bei den dezentralen Organe die Studierenden der Fachschaft. Entsprechend schulden sie diesen Rechenschaft und Transparenz. Nur in Sonderfällen soll dies eingeschränkt werden. Dies kann verschiedene Gründe haben. Die Regelung gibt dem Gremium ein großes Ermessen, welches aber Schranken unterliegt. So kann die Öffentlichkeit nicht grundlos ausgeschlossen werden, gleichzeitig kann in manchen Fällen ein Ausschluss rechtlich geboten sein, insbesondere aus Datenschutzgründen oder wegen der Behandlung von vertraulichen Unterlagen. Der Ausschluss ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. So kann etwa nur ein Teil der Diskussion unter Ausschluss stattfinden, zumindest Beschlüsse öffentlich getroffen werden oder nur einzelne Personen- oder Personengruppen ausgeschlossen oder zugelassen werden. Bei Datenschutzfragen ist im Zweifel der Datenschutzbeauftragte der StuVe hinzu zu ziehen. Die Formulierung ist angelehnt an die Regelung zum Gemeinderat in § 35 Abs. S. 1 Gemeindeordnung BW, siehe auch Literatur und Rechtsprechung dazu. Das Rederecht (welches ein Anwesenheitsrecht impliziert) der Angestellten wurde erst mit der Satzungsänderung aufgenommen, die Angestellten haben durch ihre Erfahrungen und allgemeinen und spezifischen Sachkenntnisse oftmals Produktives beizutragen.

(5) Ein gewähltes Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.

Die GOs regeln üblicherweise die Feststellung der Beschlussfähigkeit und dass diese Beschlussfähigkeit so lange gilt, bis sie angezweifelt wird. Fraglich ist, dies mit der Satzungsregel vereinbar ist.

(6) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen. Diese sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft zugänglich, ausgenommen die Teile des Protokolls, die Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Satz 2 betreffen. Außerdem soll jedes zentrale Organ ein Verzeichnis aller Beschlüsse zu führen, die es gefasst hat. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.

Protokolle dienen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Bei Finanzbeschlüssen sind sie zwingend für die Ausführung erforderlich. Nicht geregelt ist hier der Detailgrad der Protokolle, mindestens erforderlich ist aber ein Beschlussprotokoll. Dieses enthält die Rahmendaten der Sitzung (Beginn, Ende, Ort, ...) und alle Beschlüsse, dazu zählen auch Festlegung der Redeleitung und GO-Anträge. Die Gremien haben sich teilweise über ihre GOs strengere Anforderungen an Protokolle gegeben (Verlaufsprotokoll). Die Zugänglichmachung der Protokolle findet über die Webseite der VS statt.

(7) Jedes Organ gibt sich mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Organs festgehalten wird.

Eine Geschäftsordnung ist die übliche Sammlung von "Spielregeln" eines Gremiums. An verschiedenen Stellen in der OS wird darauf verwiesen, was ihre Mindestbestandteile festlegt. Die GO muss zum Beginn jeder neuen Legislatur beschlossen werden. Bis dahin wird in der Praxis die alte GO angewendet. Die absolute Mehrheit ist in § 53 Abs. 4 geregelt. Eine GO steht in der Normenhierarchie unter allen Satzungen, bei einem Widerspruch ist also die Regelung in der Satzung anzuwenden. In Einzelfällen kann fraglich sein, wo eine Konkretisierung endet und ein Widerspruch beginnt (etwa bei der Beschlussfähigkeit nach Abs. 5).

(8) Die Amtszeit der Mitglieder direkt gewählter Organe beginnt mit der Konstituierung des gewählten Organs und endet mit der Konstituierung des bei der darauffolgenden Wahl neu gewählten Organs. Die direkt gewählten Organe treten spätestens drei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses zusammen und wählen gemäß den Bestimmungen der Organisationssatzung die Mitglieder der übrigen Organe, sofern nicht anders geregelt.

Direkt gewählte Organe sind das StuPa und das SFSWG, die Konstituierung ist bei diesen teilweise speziell geregelt (StuPa: § 10 Abs. 2, SFSWG: § 24 Abs. 4 OS). Alle anderen Organe werden durch diese beiden Organe diese direkt oder indirekt (über die FSK) gewählt.

(9) Die reguläre Amtszeit von Personen, die nicht direkt gewählt werden, beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit Neukonstituierung des wählenden Organs. Ist zum Ende der regulären Amtszeit noch kein/e Nachfolger*in gewählt, so führen die gewählten Mitglieder das Amt geschäftsführend bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers aus, jedoch nicht länger als 30 Tage. Nach Ablauf der 30 Tage ist das Amt unbesetzt. Das Mitglied ist ab dem Ende seiner Amtszeit kein gewähltes Mitglied mehr, besitzt jedoch als geschäftsführendes Mitglied alle Rechte und Pflichten, welche es vor Amtsende besaß. Ein geschäftsführendes Mitglied eines Organs zählt bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Falle seiner Abwesenheit mit. Es hat bei seiner Arbeit größtmögliche politische Zurückhaltung zu zeigen.

Zur Konstituierung des AStA siehe § 16 Abs. 2, 3 OS. Hierbei stellt sich die Frage, ob ein geschäftsführender Referent Mitglied des StuPa sein kann. Nach § 14 Abs. 6 S. 4OS dürfen Referenten nicht Mitglied des StuPa sein. Dies könnte aber unerheblich sein, wenn ein geschäftsführender Referent gar kein tatsächlicher Referent mehr ist. Die Regel könnte aber auch so gelesen werden, dass er durchaus noch Referent ist, nur kein gewählter Referent mehr.

(10) In folgenden Fällen scheiden die gewählten Mitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus:

1. durch Ausscheiden aus der Studierendenschaft

2. durch eigenen Verzicht; dieser ist dem Vorsitz des jeweiligen Organs und dem Vorsitz des wählenden Organs in Textform mitzuteilen. Falls kein Vorsitz des Organs existiert, sind die Mitglieder des Organs davon in Kenntnis zu setzen

3. durch Abwahl nach Abs. 11

4. durch Tod

Scheidet ein indirekt gewähltes Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder durch konstruktive Neuwahl vor Ende der regulären Amtszeit aus, so ist sein Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers unbesetzt. Unbesetzte Ämter zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mit.

Nr. 4 ist rein klarstellend, da damit gleichzeitig auch Nr. 1 eintritt. Wenn bei Nr. 1 die Person selbst Vorsitz des Organs ist, sind wie in Var. 2 die Mitglieder in Kenntnis zu setzen. In S. 2 ergibt die Erwähnung der konstruktiven Neuwahl keinen Sinn, weil bei einer solchen gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird. Gemeint ist wohl eine destruktive Abwahl.

(11) Eine indirekt gewählte Person kann durch das Organ, welches sie in ein Amt gewählt hat, wieder abgewählt werden. Auf die Abwahl finden dieselben Bestimmungen Anwendung, die für die Wahl in das Amt gelten, mit der Ausnahme, dass die Abwahl der Person nicht durch ein anderes Organ zu bestätigen ist und ab Bekanntgabe des Abwahlergebnisses gilt.

Dies ergibt sich aus dem Demokratieprinzip/der Rechenschaftspflicht. Bei direkt gewählten Personen ist dies nicht möglich, da sie durch die Studierenden als ganzes abgewählt werden müssten. Eine Abwahl ist konstruktiv (durch Wahl einer neuen Person) oder destruktiv (ohne Wahl einer neuen Person) möglich. Letzteres ist noch nie vorgekommen.

(12) Für unbesetzte Ämter muss das jeweils wählende Organ zu jeder Sitzung so lange zur Wahl aufrufen, bis das Amt besetzt ist.

Die geschieht formal durch Aufnahme auf die Tagesordnung und Auflistung bei den offenen Posten auf der Webseite der VS. Zusätzlich können bei wichtigen Posten weitere Werbemaßnahmen stattfinden.

(13) Ist in einem Organ mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so ist dieses Organ nicht mehr beschlussfähig. Sind im StuPa mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so gilt es als aufgelöst und es sind Neuwahlen durchzuführen.

Eine Neuwahl des StuPa ist in den Satzungen nicht geregelt und auch noch nie vorgekommen. Fraglich ist, ob sich dadurch der Rhythmus der StuPa-Wahl dauerhaft verschoben würde und ob sich die Neuwahl nur auf das StuPa oder auch auf das SFSWG bezieht. Eine Neuwahl kann auch nach Selbstauflösung des StuPa nach § 8 Abs. 5 geschehen.

(14) Ist die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder eines Organs rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Organ in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Organs weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Organen entsprechend.

Die Ungültigerklärung der Wahl von StuPa und SFSWG ist in der Wahlordnung geregelt. Rechtskräftig wird die Entscheidung, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, weil dies schon erfolglos geschehen ist oder die Frist abgelaufen ist.

(15) Soweit diese Satzung keine Ausnahme vorsieht, kann für alle benannten Ämter mindestens eine Stellvertretung bestimmt werden. Das Verfahren ist dasselbe wie bei der Bestellung der zu vertretenden Person. Wenn die/der Amtsinhaber*in seine Aufgaben und Pflichten nicht wahrnehmen kann, übernimmt die/der Stellvertreter*in die gleichen Rechte wie dieser. Existiert für ein Amt lediglich die Stellvertretung, jedoch kein/e gewählte Amtsinhaber*in, so übernimmt die Stellvertretung die Aufgaben, Rechte und Pflichten der/des eigentlichen Amtsinhaberin/Amtsinhabers

Für einige Ämter ist dies ausdrücklich geregelt (etwa beim Vorsitz in § 18).

(16) In allen Organen der Studierendenschaft soll auf eine geschlechtergerechte Besetzung hingewirkt werden.

Es handelt sich hierbei um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Das Ziel kann aber bei rechtlichen Abwägungen miteinbezogen werden. Siehe auch § 8 Abs. 3 bezüglich Wahlen der StuPa-Wahl.

§ 4 Rechte und Pflichten

Tatsächlich regelt der Paragraf nur Rechte der Studierende (abgesehen von der Auskunftspflicht in Abs. 2). Pflichten ergeben sich für die Studierenden aus der Beitragsordnung und für Amtsträger aus dieser Satzung.

(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht und kann an Abstimmungen teilnehmen. Dies gilt nicht für Zeitstudierende gemäß § 60 Abs.1 Satz 5 LHG. Beurlaubte Studierende sind nur für Ämter wählbar, deren Amtszeit voraussichtlich erst nach Ende der Beurlaubung beginnt.

Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, zu wählen. Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, sich für Wahlen aufzustellen und gewählt zu werden. Das aktive Wahlrecht bezieht sich auf die Wahl von StuPa und SFSWG. Das passive Wahlrecht auf die meisten Wahlen (Referate/Vorsitz/FSK-Vertreter). Nur bei einzelnen Wahlen ist ein vorheriges Amt notwendig (StuPa- und FSK-Vertretung im AStA). Abstimmungen unter alle Studierenden finden bei einer Vollversammlung oder Urabstimmung statt. Die Beurlaubung richtet sich nach § 61 LHG.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anfragen an das StuPa, die FSK, den AStA, die Vorsitzenden und die Referent*innen zu stellen. Anfragen sind innerhalb von vier Wochen zu beantworten.

Mit "Mitglied" ist hier wie in Abs. 1 jeder Studierender gemeint. Das Auskunftsrecht ist Ausdruck des körperschaftlichen Charakters der VS und Teil der Rechenschaftspflicht. Auch wenn hier nicht genannt, müssen Ausnahmen aus Datenschutzgründen gemacht werden (siehe dazu auch die Datenschutzabwägungen in § 3 Abs. 4 und § 10 Abs. 5). Weitergehender als das Anfragenrecht ist systematisch das Einsichtsrecht des StuPa nach § 10 Abs. 5.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde über Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere wenn es einen Verstoß gegen die Organisationssatzung vermutet. Beschwerden sind schriftlich an die SchliKo zu richten.

Näheres zum Verfahren vor der Schlichtungskommission findet sich in § 40. Unabhängig hiervon kann nach Art. 17 GG jederzeit gegenüber jeder öffentlichen Stelle Beschwerde erhoben werden. Insbesondere besteht hier auch die Möglichkeit einer Rechtsaufsichtsbeschwerde bei der Universität als übergeordnete Behörde.

§ 5 Kontinuität

Bei der Arbeit der Studierendenschaft ist darauf hinzuwirken, dass durch eine beständige Struktur und geeignete Maßnahmen Kontinuität von Wissen und Arbeitsabläufen sichergestellt ist.

Es handelt sich hierbei um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Das Ziel kann aber bei rechtlichen Abwägungen miteinbezogen werden. Eine Maßnahme für die Kontinuität ist das Wiki.

§ 6 Nachhaltigkeit

Bei der Arbeit der Studierendenschaft ist auf Nachhaltigkeit hinzuwirken.

Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Nachhaltigkeit kann hier weit verstanden werden (ökologische, soziale und strukturelle Nachhaltigkeit und für die Arbeit der VS als solche und für ihre Interessenvertretung). Weitere Vorgaben kann etwa das StuPa machen.

Das StuPa ist eines der Organe der VS. Wegen seiner Satzungs- und Haushaltszuständigkeit und der Wahl der größten Teile des AStAs kann er als das wichtigste (zentrale) Organ angesehen werden. Es kann wegen seiner Zuständigkeit für den Erlass von Satzungen und den Grundsatzdiskussionen auch mit dem Bundestag, dem Landtag und dem Gemeinderat verglichen werden. Das StuPa wird durch § 65a Abs. 3 S. 1 LHG als legislatives Organ vorgegeben.

§ 7 Aufgaben

(1) Das Studierendenparlament (StuPa) ist das legislative Organ der Studierendenschaft gemäß § 65a Abs.3 Satz 2 LHG. Es ist zuständig in allen Fragen, die nach dieser Satzung nicht in den Kompetenzbereich eines anderen Organs fallen (insbesondere nicht bei Fragen, die unmittelbar die Lehre und Forschung, die Studienfachschaftsarbeit oder die exekutive Arbeit des AStA betreffen).

Hier wird dem StuPa eine umfangreiche Zuständigkeit gegeben. Auch wenn die FSK teilweise legislative Befugnisse hat (es muss Satzungs- und Haushaltsbeschlüsse des StuPa nach § 11 bestätigen), wird die durch das LHG vorgesehene Funktion des legislativen Organs durch das StuPa ausgefüllt.

(2) Das StuPa ist gemäß § 65a Abs.3 Satz 2 LHG zuständig für die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft, insbesondere für:

1. Beschluss und Änderung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans

2. Änderungen der Organisationssatzung

3. Beschluss und Änderung der weiteren Satzungen, insbesondere der Beitragsordnung und der Wahlordnung

4. Möglichkeit des Vetos gegen Beschlüsse der Vollversammlung

Nach § 65b LHG kann die VS mit einem Haushalts- oder einem Wirtschaftsplan arbeiten. In § 46 OS wird die Entscheidung für einen Haushaltsplan getroffen, dort und in der FinanzO finden sich weitere Regelungen dazu. Satzungsbeschlüsse (bezüglich OS und weiterer Satzungen) sind in § 11 geregelt. Das Veto gegen Beschlüsse der VV ist in § 39 Abs. 1 OS geregelt.

(3) Das StuPa beschäftigt sich drüber hinaus mit:

1. der universitären Infrastruktur

2. Grundsatzentscheidungen, sofern diese nicht den Kompetenzbereich der FSK berühren. Auf Grundlage dieser Grundsatzentscheidungen handelt der AStA gemäß § 12 und gibt Erklärungen im Namen der Studierendenschaft ab.

3. Umsetzungsaufträge an den AStA

4. Kontrolle des AStA

5. Wahlen:

a) Wahl einer/eines Vorsitzenden nach § 18

b) Bestätigung der/des von der FSK gewählten Vorsitzenden nach §

c) Wahl der Vertreter*innen in die Gremien des Studierendenwerks

d) Wahl der AStA-Referent*innen nach § 14

e) Wahl der StuPa-Vertreter*innen im AStA nach § 15

f) Wahl der Hälfte der SchliKo-Mitglieder nach § 41

g) Wahl der Hälfte der Haushaltsausschuss-Mitglieder nach § 47 Abs.1

h) Wahl der Hälfte der Wahlausschuss-Mitglieder nach § 9 Abs. 1 WahlO

Es ist auf eine geschlechtergerechte Besetzung hinzuwirken.

Die universitäre Infrastruktur ist die einzige ausdrückliche inhaltliche Zuständigkeit des StuPa, dies dient insbesondere der Abgrenzung zur FSK. Die Zuständigkeit für Grundsatzentscheidungen dient der Abgrenzung zum AStA. Dies kann im Einzelfall schwierig sein. Praxis ist, dass nicht der AStA, sondern das StuPa Erklärungen im Namen der Studierendenschaft abgibt. (Explizite) Umsetzungsaufträge an den AStA finden in der Praxis kaum statt.

Die Kontrolle des AStA geschieht durch die Rechenschaftspflicht des Vorsitzenden und der Referenten, die Weisungsbefugnis (§ 16 Abs. 8, § 19 Abs. 4), die Entlastung und die Möglichkeit der Abwahl. Bezüglich der StuPa-Vertreter im AStA (§ 15) bestehen keine explizite Kontrollinstrumente außer die Abwahl. Bezüglich der FSK-Vertreter im AStA (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. i) besteht wohl entgegen dem Wortlaut kein persönlicher Kontrollauftrag, allersings durchaus durch Grundsatzentscheidungen im Zuständigkeitsbereich des StuPa.

§ 8 Zusammensetzung, Wahl

(1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft wählen das StuPa. Die Wahl findet gemäß den Grundsätzen der Wahlen (§ 52) statt.

Die Wahl ist in der Wahlordnung geregelt.

(2) Das StuPa setzt sich aus 23 Mitgliedern zusammen. Es gibt keine Stellvertreter*innen.

Treten Mitglieder des StuPas zurück, ohne dass welche nachrücken können, verringert sich die tatsächliche Zahl. Die fehlende Möglichkeit von Stellvertretern unterscheidet das StuPa von der FSK, dem AStA und dem Senat.

(3) Gewählt wird nach Listen unter Heranziehung des Sainte-Lague-Verfahrens. Hierbei ist auf eine geschlechtergerechte Aufstellung der Listen zu achten. Näheres regelt die Wahlordnung.

Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung zur geschlechtergerechten Aufstellung, dies wäre wohl rechtswidrig[1]. Zulässig ist ein Hinwirken durch Schaffen von Awareness und zielgruppenorientierte Kommunikation.

(4) Die/der Wahlleiter*in beruft die erste Sitzung des neuen StuPa ein.

Üblicherweise eröffnet der Wahlleiter die Sitzung auch.

(5) Das StuPa kann mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder oder 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Selbstauflösung beschließen.

Diese Hürde wurde durch die Satzungsänderung erhöht. Eine Neuwahl ist in den Satzungen nicht geregelt und auch noch nie vorgekommen. Siehe Kommentierung zu § 4 Abs. 13.

(6) Die gewählten Mitglieder einer Wahlliste bilden eine Fraktion. Ein Fraktionsaustritt oder Fraktionswechsel ist nicht möglich.

Entsprechend ist auch kein Fraktionsausschluss möglich. Die Fraktion hat keine besondere rechtliche Bedeutung außer die Möglichkeit, eine StuPa-Sitzung zu verlangen. Fraglich ist, ob für eine Fraktion mindestens zwei Personen nötig sind.

(7) Das StuPa kann für seine Arbeit thematische Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Dies wurde durch die Satzungsänderung als teilweiser Nachfolger der alten AKs eingeführt. Gleiches gibt es bei der FSK.

§ 9 Organisation und Ablauf

(1) Das StuPa tagt nicht regelmäßig. Es tagt auf Verlangen der/des Präsident*in, des Präsidiums, des Vorstandes oder 5 StuPa-Mitgliedern sowie auf Beschluss der FSK, des AStA oder einer Fraktion.

Die StuPa-GO sieht allerdings dennoch aktuell mindestens eine Sitzung pro Monat vor.

(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Studierendenschaft und sind Angestellte der Studierendenschaft.

Das Antragsrecht der Angestellten wurde mit der Satzungsänderung eingefügt, insbesondere für den Beauftragten für den Haushalt.

§ 10 Präsidium

(1) Das StuPa-Präsidium besteht aus der/dem Präsident*in, sowie zwei Stellvertreter*innen.

Dieses Team bildet der Vorsitz des StuPa (relevant für § 3 Abs. 10 Nr. 2 OS).

(2) Das StuPa wählt in seiner konstituierenden Sitzung mit absoluter Mehrheit ein Präsidium. Zwei Mitglieder des Präsidiums müssen dabei Mitglied des StuPas sein.

Die Absolute Mehrheit ist in § 55 Abs. 4 OS geregelt. Durch S. 2 besteht die Möglichkeit, dass eine Person des StuPa-Präsidiums nicht Mitglied des StuPas ist. Dies ist in FSK und AStA vollständig möglich und soll Flexibilität ermöglichen, insbesondere in einer Übergangszeit. Das StuPa kann weiterhin völlig frei über die Person entscheiden, also eine StuPa-Mitgliedschaft sich selbst zur Voraussetzung machen, theoretisch auch in der GO. Es wird weiterhin sichergestellt, dass die Mehrheit des StuPa-Präsidiums StuPa-Mitglied ist.

(3) Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich.

Die genauen Pflichten ergeben sich aus der Geschäftsordnung des StuPa.

(4) Alle Mitglieder eines Organs der Studierendenschaft, welches (teilweise) vom StuPa gewählt wird, sind gegenüber dem Präsidium auskunftspflichtig, auch wenn sie selbst nicht durch das StuPa gewählt worden sind.

Siehe dazu auch § 4 Abs. 2.

(5) Die Mitglieder des StuPa und des Präsidiums haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstandes nach § 18 sowie der Referent*innen nach § 14 zu bekommen. Diese haben das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem sie die Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, kann in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse die Einsicht mit Begründung verweigert oder eingeschränkt werden. Im Streitfall ist die Angelegenheit der Schlichtungskommission zuzuleiten und die/der Datenschutzbeauftragte der Studierendenschaft beratend hinzu zu ziehen.

Eine spezielle Nennung des Präsidiums ist erforderlich, weil dieses nach Abs. 1 auch aus nicht-StuPa-Mitgliedern bestehen kann. Die Abwägung ist insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. e DSGVO zu treffen. Es kann außerdem das Justiziariat der Uni hinzugezogen werden. Eine ähnliche Abwägung findet auch nach § 3 Abs. 4 statt.

(6) Das Präsidium ist dem StuPa gegenüber rechenschaftspflichtig.

Dies wurde mit der Satzungsänderung eingefügt, bisher waren nur Referenten, der Vorsitz und AKs rechenschaftspflichtig. Dies kann in der StuPa-GO näher geregelt werden. Gleiches wurde bei der FSK-Koordination eingefügt.

(7) Ist kein Präsidium gewählt, übernimmt der Vorstand kommissarisch diese Aufgabe. Dies ist während der Vorlesungszeit auf drei Monate begrenzt.

Dies wurde mit der Satzungsänderung eingefügt und soll die Handlungsfähigkeit erhöhen. Dies stellt aus Gewaltenteilungsgründen nur eine Notlösung dar. Hier ist ganz besonders auf § 3 Abs. 12 OS zu verweisen. Bei der Berechnung der Frist sollen ggf. Zeiten vor und nach der vorlesungsfreien Zeiten addiert werden. Beginnt die Vakanz also einen Monat vor Vorlesungsende, bleiben nach Vorlesungsbeginn noch zwei Monate.

§ 11 Satzungsbeschlüsse

(1) Das StuPa kann neue Satzungen und Änderungen von bestehenden Satzungen mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschließen. Der Beschluss einer neuen Organisationssatzung ist gemäß § 65a Abs.1 LHG nur durch eine Urabstimmung möglich.

Dadurch wird diese Möglichkeit nach § 65a Abs. 1 S. 3 genutzt. S. 2 ergibt sich ebenfalls durch § 65a Abs. 1 S. 1, 2.

(2) Die FSK ist frühzeitig über anstehende Änderungen an bestehenden Satzungen oder neue Satzungen zu informieren und ihr ist vor der Beratung im StuPa Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Informierung kann durch Vorlage der Entwürfe geschehen. Eine Einbeziehung ist schon wegen der erforderlichen späteren Zustimmung sinnvoll.

(3) Satzungs- und Haushaltsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der FSK mit einfacher Mehrheit. Unterbleibt die Zustimmung, ist der Beschluss dem StuPa erneut zur Abstimmung vorzulegen. Es gilt nur dann als angenommen sofern 20/23 der StuPa-Mitglieder zustimmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Satzung auf Vorschlag der FSK beschlossen wurde.

Bis zu der Satzungsänderung hatte die FSK bei Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen lediglich ein Vetorecht. Die neue Zustimmungspflicht ist also eng auszulegen. Ein Satzungsbeschluss auf Vorschlag der FSK besteht insbesondere bei der FSRO.

Vorbemerkungen

Der Allgemeine Studierendenausschuss kurz AStA ist das exekutive (ausführende) Organ der Verfassten Studierendenschaft. Historisch betrachtet wurde als AStA vor der Konstituierung die gesamte Studierendenvertretung, als AStA bezeichnet. Bis 2013 gab es nach ihrer Abschaffung keine Studierendenvertretungen mehr in BW. Dafür bildeten sich privat organisierte Vereine, welche zum Beispiel Partys organisiert haben. Diese wurden, als AStA bezeichnet. Es gab, aber keine Institution, welche gesetzlich niedergeschriebene Rechte gegenüber der Universität hatte.

Mitglieder des AStA sind die Referate, der Vorstand und Vertreter des StuPas, sowie der FSK. Im AStA werden die vom StuPa beschlossenen Haushaltsmittel ausgegeben. So gibt es Töpfe für die einzelnen Referate oder für die Förderung von Projekten, welche durch Hochschulgruppen durchgeführt werden. Der AStA plant auch konkrete Projekte wie eine Party oder eine Informationsveranstaltung. Zu den größten Ausgaben zählt das Kulturticket.

§ 12 Aufgaben

(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) ist das exekutive Kollegialorgan nach § 65a Abs.3 Satz 3 LHG. Die Grundsatzentscheidungen des StuPa nach § 7 Abs.3 Nr. 2 geben die politische Richtung des AStA vor.

(2) Der AStA führt die Geschäfte der Studierendenschaft in eigener Verantwortung. Er vollzieht die Beschlüsse des StuPa, der UA, der VV und der FSK.

§ 13 Zusammensetzung

Die Mitglieder des AStA sind die vier Referent*innen nach § 14, die Vorsitzenden nach § 18, die drei Vertreter*innen des StuPa nach § 15 sowie zwei Vertreter*innen der FSK nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 i).

§ 14 Referate

Die Referenten erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 AufEntschO.

(1) Es werden folgende Referate gebildet:

1. Finanzen

2. Kultur & Events

3. Nachhaltigkeit, Soziales & Gleichstellung

3. Hochschulpolitik

(2) Das Finanzreferat verwaltet das Budget. Die/Der Finanzreferent*in ist gegenüber dem StuPa und der FSK rechenschaftspflichtig. Sie/Er arbeitet mit der/dem Beauftragte*n für den Haushalt gemäß § 65b Abs.2 LHG zusammen. Das Referat wird von allen AStA-Mitgliedern, Angestellten der Studierendenschaft, insbesondere der/dem Haushaltsbeauftragten, und dem Haushaltsausschuss unterstützt. Die/Der Finanzreferent*in und ihre/seine Stellvertreter*innen müssen zusätzlich von der FSK bestätigt werden.

Dem Finanzreferat kommen nach der FinanzO besondere Aufgaben zu.

(3) Das Referat für Kultur & Events fördert den Zugang aller Mitglieder der Studierendenschaft zur Kultur und ist für die Planung und Durchführung von Events zuständig.

(4) Das Referat für Nachhaltigkeit, Soziales & Gleichstellung kümmert sich um die sozialen Belange der Studierenden. Zu dem Tätigkeitsgebiet gehört auch das Engagement für Integration, Inklusion und interkulturellem Austausch. Darüber hinaus fördert es das umweltbewusste und nachhaltige Denken und Handeln innerhalb der Studierendenschaft.

(5) Das Referat für Hochschulpolitik fördert den internen und externen Austausch über hochschulpolitische Themen.

(6) Das StuPa wählt mit absoluter Mehrheit durch geheime Wahl für jedes Referat eine/n Referent*in und beliebig viele stellvertretende Referent*innen. Für das Finanzreferat können bis zu zwei Stellvertreter*innen gewählt werden. Sie werden einzeln gewählt. Die Referent*innen und ihre Stellvertreter*innen dürfen nicht Mitglied des StuPa sein. Im Zweifel entscheidet die/der Referent*in, welche/r Stellvertreter*in sie/ihn vertritt.

(7) Die Referent*innen sind gegenüber dem StuPa rechenschaftspflichtig. Es muss regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Semester und zum Ende der Amtszeit, ein Rechenschaftsbericht vorgelegt werden.

(8) Das StuPa entscheidet zum Ende der Amtszeit auf Grundlage der Rechenschaftsberichte über die Entlastung der Referent*innen für ihre Handlungen und die ihrer Stellvertreter*innen oder Beauftragten während ihrer Amtszeit im Rahmen ihrer Aufgaben.

§ 15 StuPa-Vertreter*innen

Das StuPa wählt aus seiner Mitte drei Vertreter*innen in den AStA. Mit Ende der StuPa-Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im AStA. Nach Ende der Mitgliedschaft im AStA erfolgt eine Neuwahl durch das StuPa aus der Mitte des StuPa.

§ 16 Organisation und Ablauf

(1) Die Sitzungen des AStA werden von der Organisationsleitung einberufen.

(2) Der AStA wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus den Mitgliedern der Studierendenschaft oder den Angestellten der Verfassten Studierendenschaft eine Organisationsleitung. Es kann außerdem eine stellvertretende Organisationsleitung gewählt werden. Die betreffenden Personen sollen Mitglied des AStA sein, dürfen jedoch nicht Mitglied des Vorstandes nach § 18 und soll nicht Referent*in nach § 14 sein. Die Organisationsleitung ist zuständig für Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung bestimmt der AStA zudem aus seiner Mitte eine Sitzungsleitung. Ist keine Organisationsleitung gewählt, übernimmt der Vorstand kommissarisch diese Aufgabe.

Für die Arbeit der AStA-Orga gibt es praktische Tipps im How-to AStA-Orga.

(3) Zu der konstituierenden Sitzung lädt das StuPa-Präsidium ein.

(4) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Studierendenschaft.

(5) Der AStA tagt in der Vorlesungszeit mindestens einmal alle zwei Wochen und in der vorlesungsfreien Zeit mindestens einmal im Monat.

(6) Die Referent*innen führen ihre Ressorts auf Grundlage der StuPa-Grundsatzentscheidungen (§ 7 Abs.3 Nr.2) selbstständig. Sie sind berechtigt, im thematischen Rahmen ihres Referats im Namen der Studierendenschaft zu sprechen. Sie dürfen selbstständig Beauftragte im Rahmen ihres Referats ernennen und diesen Kompetenzen übertragen.Für das Handeln einer/eines Beauftragten trägt die/der Referent*in dieVerantwortung. Den Beauftragten kann das haushaltsrechtliche Zeichnungsrecht und das Stimmrecht im AStA nicht übertragen werden. Die Beauftragung ist jederzeit widerruflich. Über jede Beauftragung sowie deren Widerrufe sind die AStA- und StuPa-Mitglieder schriftlich zu informieren.

(7) Der AStA kann für Aufgaben, die inhaltlich keinem oder mehreren Referat(en) zuzuordnen sind, auch selbst Beauftragte ernennen. Hiervon sollte insbesondere für den Bereich „Materialverleih“, „AStA-Café“, „Büroorganisation“ und „Presse- & Öffentlichkeitsarbeit“ Gebrauch gemacht werden.

(8) Die AStA-Mitglieder sind an die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft gebunden.

(9) Der AStA kann ein AStA-Mitglied oder mehrere AStA-Mitglieder beauftragen. Diese sind verpflichtet dem Auftrag nachzukommen, sofern sie diesen nicht für unvereinbar mit einer Satzung, einem StuPa-, FSK- oder AStA-Beschluss oder höherrangigem Recht halten. In diesem Fall ist zur Klärung die SchliKo anzurufen.

(10) Die Referate bestehen aus den gewählten Referent*innen, ihren Stellvertreter*innen und den Beauftragten. Darüber hinaus können alle Mitglieder der Studierendenschaft aktiv mitarbeiten.

§ 17 Arbeitskreise

Vorschriften zur Finanzierung der Arbeitskreise finden sich in § 13 FinanzO. Die Regelungen zu Arbeitskreisen wurden durch die Satzungsänderungen kompeltt neu gefasst.

(1) Es kann auf Beschluss des StuPa oder der FSK ein Arbeitskreis gegründet werden. Der Gründungsbeschluss muss den Namen und den Auftrag des Arbeitskreises innerhalb von § 65 LHG festlegen. Der Arbeitskreis ist in seiner Arbeit auf den so festgelegten Auftrag beschränkt. Es kann eine Vereinbarung geschlossen werden zwischen dem Gremium, das den Gründungsbeschluss gefasst hat und dem Arbeitskreis.

(2) Die Arbeitskreise arbeiten autonom und sind gegenüber dem Gremium, auf dessen Beschluss sie gegründet wurden, rechenschaftspflichtig. Für sie können Mittel im Haushalt der Studierendenschaft ausgewiesen werden.

(3) Der Arbeitskreis muss aus mindestens fünf Studierenden bestehen. Bei Gründung müssen fünf Studierende ihren Willen mitteilen, in dem Arbeitskreis mitzuarbeiten.

(4) Arbeitskreise verfügen über eine*n Arbeitskreissprecher*in mit beliebig vielen Stellvertreter*innen und einer*m Schatzmeister*in mit bis zu zwei Stellvertreter*innen. Diese werden gewählt auf Vorschlag der Arbeitskreissitzung durch das Organ, das den Arbeitskreis gegründet hat. Ein*e Arbeitskreissprecher*in oder stellvertretende*r Arbeitskreissprecher*in und ein*e Schatzmeister*in oder stellvertretende*r Schatzmeister*in müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein. Die weiteren Ämter dürfen auch von sonstigen Personen ausgeübt werden.

(5) Der Arbeitskreis fasst seine Beschlüsse in ordentlicher oder außerordentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen lädt der Arbeitskreisvorstand ein. Stimmberechtigt ist jede anwesende Person. Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder der Studierendenschaft anwesend sind.

(6) Als Geschäftsordnung eines Arbeitskreises gelten die Regelungen in Anhang A der Fachschaftsrahmenordnung entsprechend unter der Maßgabe, dass als Mitglied jede Person gilt, es sei denn, der Arbeitskreis hat sich eine eigene Geschäftsordnung gegeben.

(7) Ein Arbeitskreis wird aufgelöst durch Beschluss durch das Gremium, das auch den Gründungsbeschluss gefasst hat. Dies soll geschehen, wenn

1. der Arbeitskreis dies durch Beschluss in ordentlicher oder außerordentlicher Sitzung verlangt oder

2. sich bis zum Ablauf der kommissarischen Amtszeit der*des Arbeitskreissprecher*in oder der*des Schatzmeister*in gem. § 3 Abs. 9 dieser Satzung noch kein*e Nachfolger*in zur Wahl vorgeschlagen wurde.

(8) Bis dahin angesammelte und ausgewiesene Mittel im Haushalt fallen dann an den zentralen Haushalt.

Der Vorstand ist kein Organ nach § 3. Die Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 2 AufwEntschO.

Für die Arbeit im Vorstand gibt es praktische Tipps im How-to Vorsitz.

§ 18 Zusammensetzung

Die zwei Vorsitzenden und ihre Stellvertreter*innen werden von der FSK und dem StuPa innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zum StuPa gewählt. Dabei wählen die FSK und das StuPa je eine*n Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in mit absoluter Mehrheit. Um das Amt als Vorsitzende auszuüben, benötigen sie die Bestätigung des jeweils anderen Organs. Die Bestätigung erfolgt mit absoluter Mehrheit. Die Vorsitzenden und ihr Stellvertreter*innen dürfen nicht Referent*innen des AStA nach § 14 oder Mitglied des StuPa nach § 8 sein.

In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Hauptvorsitz und Stellvertretung nicht sehr relevant. Relevant kann dies insbesondere sein beim Stimmrecht im AStA. Fraglich ist der Status des durch ein Organ gewählten, aber noch nicht bestätigten Vorsitzender.

Die Absolute Mehrheit ist in § 55 Abs. 4 OS geregelt.

§ 19 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die zwei Vorsitzenden sind gemeinsam die Vorsitzenden der Studierendenschaft nach § 65a Abs.3 LHG (Vorstand) sowie des exekutiven Organs (AStA) nach § 13. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Leitung der Verfassten Studierendenschaft, die Koordination der Gremien und Organe dieser, die Arbeitgeberfunktion und die formelle und informelle Vertretung nach außen.

Der Vorstand ist neben dem Finanzreferenten das einzige Wahlamt der VS, das im LHG geregelt ist. Zum Namen: Die einzelnen Personen sind Vorsitzende, in ihrer Gesamtheit bilden sie den Vorstand, der außerhalb von rechtlichen Kontexten meist Vorsitz genannt wird. Auch wenn die AStA-Orga (siehe § 16 Abs. 2) den AStA organisatorisch leitet, steht der Vorstand dem AStA vor. Das bedeutet, dass er im Zweifel die Entscheidungen trifft und den AStA nach außen vertritt. In der Regel tritt der Vorstand aber als Vorstand der gesammten VS auf, die Vertretung des AStA innerhalb der VS liegt eher bei der AStA-Orga. Die AStA-Orga und der Vorstand sollten in engem Austausch stehen. Die Aufgabenbeschreibung wurde durch die Satzungsänderung erweitert. Die formelle Vertretung meint die rechtsgeschäftliche Vertretung, etwa bei Verträgen. Informelle Vertretung meint die repräsentative Rolle.

(2) Die Vorsitzenden können gemeinschaftlich Teile ihrer Befugnisse übertragen. Dies ist schriftlich allen AStA-, FSK- und StuPa-Mitgliedern mitzuteilen. Die Übertragung der Befugnisse ist jederzeit widerruflich und endet spätestens mit Ende der Amtszeit einer/eines der beidenVorsitzenden. Das Zeichnungs- und Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für das Handeln ihrer Beauftragten sind die Vorsitzenden verantwortlich.

Diese Möglichkeit wurde in den letzten Jahren nicht genutzt. Selbst wenn Beauftragte ernannt werden, sind für die meisten Aufgaben keine besondere Befugnisse erforderlich. Einige Beauftragungen erfolgen explizit oder implizit durch ein Beschäftigungsverhältnis.

(3) Die Vorsitzenden haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Überparteilichkeit zu wahren.

Dies entspricht der Überparteilichkeit einer Regierung (abgeleitet aus dem Demokratieprinzip). Die Überparteilichkeit hindert den Vorstand nicht grundsätzlich daran, eigene Positionen zu bilden und zu verteidigen. Fraglich ist, wie weitreichend das Gebot ist. Sie bestet zumindest angesichts der Fraktionen im StuPa und der Fachschafsvertreter in der FSK. Die Überparteilichkeit dürfte die Vorsitzenden aber nicht daran hindern, sich bei einer einzelnen inhaltlichen Frage zu positionieren und damit implizit auf die Seite von bestimmten Fraktionen oder Fachschaftsvertretern zu stellen.

(4) Die Vorsitzenden sind an die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft gebunden.

Dies kann als Teil der Rechenschaftspflicht angesehen werden. Beschlüsse können dabei allgemeine Positionierungen oder ausdrücklich an den Vorsitz gerichtete Aufforderungen sein. Fraglich ist, inwiefern eine Bindung besteht, wenn der Beschluss von einem Gremium ausgeht, dem der Vorstand nicht rechenschaftspflichtig ist (siehe Abs. 5), dies dürfte aber kaum vorkommen.

(5) Die Vorsitzenden sind gegenüber dem StuPa, der FSK und dem AStA rechenschaftspflichtig. Es muss regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Semester und zum Ende der Amtszeit, ein Rechenschaftsbericht dem StuPa und der FSK vorgelegt werden.

Das StuPa hat diese Rechenschaftspflicht in einer Richtlinie näher ausgeformt.

(6) Das StuPa entscheidet zum Ende der Amtszeit auf Grundlage der Rechenschaftsberichte über die Entlastung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter*innen für ihre Handlungen während ihrer Amtszeit im Rahmen ihrer Aufgaben.

Das Ende der Amtszeit kann das Ende einer Legislatur sein oder ein anderer Zeitpunkt. Die Entlastung stellt die tellt die Billigung der bisherigen Amtsführung dar[2] und hat eine politische und eine rechtliche Wirkung, wobei letztere geringer ist und fraglich ist, worin diese besteht.

(7) Zum Ende der regulären Amtszeit stellen die Vorsitzenden allen Angestellten ein Zwischenzeugnis aus. Darauf kann mit Zustimmung der/des jeweiligen Angestellten verzichtet werden.

Dies dient dazu, dass Wissen nicht verloren geht. In der Praxis erfolgt dies nicht, Arbeitszeugnisse durch das Sekretariat als ständigen Mitarbeiter verfasst werden.

§ 20 Stellvertretungsregelung

(1) Existiert nur ein/e gewählte/r Vorsitzende*r, so ist sie/er alleinige/r Vorsitzende*r der Studierendenschaft. Legt die FSK oder das StuPa Widerspruch gegen diese Regelung ein, wird so verfahren als gäbe es keine/n gewählte/n Vorsitzende*n, bis die/der zweite Vorsitzende nachgewählt ist.

Bestehen nur ein oder zwei Stellvertreter und keine Hauptvertreter, wird dies so gehandhabt, dass diese die Rolle des Hauptvertreters einnehmen. Bei einem Widerspruch wird nach Abs. 2 verfahren.

(2) Existiert kein/e gewählte/r Vorsitzende*r der Studierendenschaft und auch keine Stellvertretung der/des Vorsitzenden, übernehmen FSK-Koordinator*in und StuPa-Präsident*in kommissarisch für längstens sechs Monate zusammen alle Rechte und Pflichten der Vorsitzenden.

Hier ergibt sich ein Problem bei der geschäftsführenden Amtsausübung. Nach § 3 Abs. 9 endet eine Amtszeit mit der Neukonstituierung des wählenden Organs. Wenn noch kein Nachfolger gewählt wurde, wird das Amt für 30 Tage geschäftsführend ausgeübt, die Person ist aber kein gewähltes Mitglied mehr. Dies kann so interpretiert werden, dass es sich um keine gewählten Vorsitzenden nach diesem Absatz handelt und dewegen sofort die komissarische Amtsführung durch FSK-Koordination und StuPa-Präsident wirksam wird. Dies ist zumindest nicht zweckmäßig. Fraglich ist auch, ob dies auch Vorsitzende betrifft, die zwar bereits gewählt, aber noch nicht bestätigt wurden (siehe § 18).

Der Absatz nennt als kommissarisch Amtsführende nur den FSK-Koordinator und den StuPa-Präsident, nicht die jeweiligen Stellvertreter.

Bei FSen ergänzen sich die Regelungen der OS und der FSRO.

§ 21 Aufgaben

Die Studienfachschaften erfüllen die Aufgaben nach § 2 im Wirkungskreis ihrer Mitglieder. Auf Sektionsebene werden diese Aufgaben gemeinsam von allen beteiligten Studienfachschaften als Fachschaft nach § 65a Abs. 4 S. 1 LHG wahrgenommen.

Siehe zu S. 2 die Fachschaftstreffen nach § 26.

§ 22 Gliederung, Mitgliedschaft

(1) Die immatrikulierten Studierenden eines Fachbereichs bilden, vorbehaltlich Abs.3, die jeweilige Studienfachschaft.

Siehe zur Immatrikulation die Kommentierung zu § 1.

(2) Die Zugehörigkeit zu einer Studienfachschaft gemäß § 22 Abs.3 LHG richtet sich nach dem Wahlfachbereich gemäß dem Wählerverzeichnis der Universität.

(3) Die Fachschaftsrahmenordnung (FSRO) ist Bestandteil dieser Organisationssatzung. Sie kann vom StuPa nur auf Vorschlag der FSK verändert werden. In der FSRO kann vorgesehen werden, dass in einem Fachbereich statt einer Studienfachschaft mehrere getrennte Studienfachschaften existieren. In einem solchen Fall wird die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einer solchen Studienfachschaft in der FSRO geregelt. Es muss sichergestellt sein, dass jedes Mitglied nur einer Studienfachschaft angehört. In der FSRO können auch die Studienfachschaften mehrerer Fachbereiche zusammengelegt werden.

In § 1, 2 FSRO ist die Mitglideschaf in und Gründung von FS geregelt. Im Anhang der FSRO findet sich eine Zuordnung der Studiengänge zu FSen.

(4) Abs.3 gilt entsprechend für die Zusammenlegung von Studienfachschaften mehrerer Fachbereiche.

(5) Näheres regelt die Fachschaftsrahmenordnung.

§ 23 Studienfachschaftssitzung

(1) Die Studienfachschaftssitzung ist das beschließende Organ der Studienfachschaft auf Fachbereichsebene.

Siehe zur Eigenschaft als Organ § 3.

(2) Alle Mitglieder der Studienfachschaft sind auf der Studienfachschaftssitzung stimm-, antrags- und teilnahmeberechtigt.

(3) Die Studienfachschaftssitzung tagt in der Vorlesungszeit mindestens alle zwei Wochen. Ort, Turnus und Beschlussfähigkeit legt die Geschäftsordnung der Studienfachschaft fest.

Siehe § 4 Abs. 2, 3, 4 FSRO.

(4) Die Studienfachschaftssitzung weist die/den FSK-Vertreter*in an. Die Studienfachschaftssitzung kann das Studienfachschaftswahlgremium mit 2/3-Mehrheit zur Neuwahl der FSK-Vertreterin/des FSK-Vertreters, der Studienfachschaftssprecherin/des Studienfachschaftssprechers und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters der jeweiligen Studienfachschaft sowie deren Vertreter*innen anweisen.

(5) Die Studienfachschaftssitzung benennt eine/n beratende/n Vertreter*in in den jeweiligen Fachbereichsrat gemäß § 65a Abs.6 LHG.

(6) Die/der Studienfachschaftssprecher*in vertritt die Studienfachschaft. Näheres regelt die FSRO. Im Rahmen der Leitung der Geschäftsführung der Studienfachschaft übt sie/er das Zeichnungsrecht nur aufgrund von Beschlüssen der Studienfachschaftssitzung aus. Die Führung der Finanzen aufgrund von Zahlungsanweisungen der Studienfachschaftssprecherin/des Studienfachschaftssprechers und Erledigung der Buchhaltungspflichten obliegt der/dem Schatzmeister*in, soweit die Aufgaben nicht bereits durch das Finanzreferat der Studierendenschaft gemäß der Organisationssatzung oder weiterer Satzungen der Studierendenschaft wahrgenommen werden.

Siehe § 11 FSRO.

Siehe WahlO, insbesondere § 20 WahlO.

(1) Das Studienfachschaftswahlgremium wird von allen Mitgliedern der Studienfachschaft im Zuge der Wahlen der Studierendenschaft gemäß § 52 gewählt.

Auch in § 6 Abs. 2 WahlO.

(2) Dem Studienfachschaftswahlgremium gehören sieben Mitglieder der Studienfachschaft an.

(3) Die Wahl findet als Personenwahl statt.

Auch in § 3 Abs. 1 S. 1 WahlO.

(4) Das jeweils lebensälteste Mitglied ruft die konstituierende Sitzung des Studienfachschaftswahlgremiums ein.

(5) Das Studienfachschaftswahlgremium wählt mit absoluter Mehrheit, auf Vorschlag der Studienfachschaftssitzung, eine/n Vertreter*in seiner Studienfachschaft in die FSK, sowie die/den Studienfachschaftssprecher*in und die/den Schatzmeister*in der jeweiligen Studienfachschaft. Es können beliebig viele Stellvertreter*innen gewählt werden. Das Studienfachschaftswahlgremium wählt mindestens zu Bginn seiner Amtszeit. Die/Der FSK-Vertreter*in muss nicht Mitglied der Studienfachschaft sein.

Auch in § 11 Abs. 1, § 10 Abs. 1 FSRO.

§ 25 Die FSK-Vertretung

(1) Die FSK-Vertretung der Studienfachschaft vertritt die Studienfachschaft in der FSK und stimmt nach Weisung der Studienfachschaftssitzung in der FSK ab.

(2) Sie/Er ist der Studienfachschaftssitzung rechenschaftspflichtig.

§ 26 Fachschaftstreffen

(1) Das Fachschaftstreffen ist das beschließende Organ der Fachschaften einer Sektion (Fachschaft im Sinne des § 65a Abs.4 Satz 1 LHG).

(2) Dem Fachschaftstreffen gehören die FSK-Vertreter*innen, sowie die Studienfachschaftssprecher*innen einer Sektion.

Die FSK ist ein zentrales Organ nach § 3 Abs. 3.

§ 27 Aufgaben

(1) Die Fachschaftskonferenz (FSK) ist das gemeinsame Gremium aller Studienfachschaften und das beschließende Organ der Studierendenschaft in allen Fragen, die unmittelbar die Lehre und Forschung oder die Studienfachschaftsarbeit betreffen. Dies schließt insbesondere ein:

1. Stellungnahmen zu Prüfungsordnungen, Zulassungsordnungen, Studiengängen und Berufungsvorschlägen an die studentischen Vertreter*innen in den zuständigen universitären Gremien

2. Vorschlag über die Verwendung der studentischen Qualitätssicherungsmittel

3. Empfehlung über die Verwendung von übrigen Qualitätssicherungsmitteln

4. Wahlen:

a) Besetzungsvorschläge für die universitären Gremien, zu denen keine Wahlen nach Mitgliedergruppen stattfinden (außer die Seezeitvertreterversammlung); hierbei ist auf eine geschlechterneutrale Besetzung hinzuwirken b) Wahl der Hälfte der Vertreter*innen in die SchliKo nach § 41

c) Wahl der Hälfte der Vertreter*innen in den Haushaltsausschuss nach § 47 Abs.1

d) Wahl der Hälfte der Vertreter*innen in den Wahlausschuss nach § 9 Abs.1 WahlO

e) Benennung jeweils einer beratenden Vertreterin/eines beratenden Vertreters in die Sektionsräte und den Senat gemäß § 65a Abs.6 LHG

f) Bestätigung der Wahl des Finanzreferats nach § 14 Abs.2

g) Wahl einer/eines Vorsitzenden nach § 18

h) Bestätigung der/des vom StuPa gewählten Vorsitzenden nach § 18

i) Wahl von zwei Vertreter*innen der FSK in den AStA aus der Mitte der Mitglieder der FSK oder der FSK-Koordination, sowie die Wahl von bis zu vier Stellvertreter*innen.

5. Umsetzungsaufträge an die FSK-Koordination

6. Vorschläge und Zustimmungen zu Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen nach § 11 Abs. 3

Nr. 1 und Nr. 4 findet in der Praxis nicht statt. Die Wahl der Mitglieder in der Seezeitvertreterversammlung findet im StuPa statt (durch Auffangzuständigkeit).

(2) Betreffen Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich der FSK liegen, nur eine Studienfachschaft, so wird empfohlen, diese der jeweiligen Studienfachschaft zur alleinigen Entscheidungsfindung zu überlassen.

§ 28 Zusammensetzung

(1) Die FSK setzt sich aus den Vertreter*innen der Studienfachschaften gemäß § 24 Abs.5 zusammen.

Wichtig ist hier, dass die FSen selbst keine Mitglieder der FSK sind.

(2) Die FSK kann für seine Arbeit thematische Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Dies wurde durch die Satzungsänderung neu eingefügt. Eine Regelung in der Geschäftsordnung steht noch aus.

§ 29 Organisation und Ablauf

(1) Die FSK tagt während der Vorlesungszeit regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Monat.

In der Praxis tagt die FSK in der Vorlesungszeit wöchentlich, in der vorlesungsfreien Zeit nicht.

(2) Antragsberechtigt ist jedes Organ nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 oder jedes direkt oder indirekt gewählte Mitglied eines solchen, sowie eine Gruppe von 10 Mitgliedern der Studierendenschaft.

In der Satzungsänderung wurde eingefügt, dass nicht nur gewählten Mitglieder, sondern auch die Organe (etwa die Fachschaftskonferenz) antragsberechtigt sind. Anders als im StuPa (§ 9 Abs. 2) und dem AStA (§ 16 Abs. 4) ist nicht jeder Studierende antragsberechtigt. In der Praxis kommt es kum vor, dass Anträge nicht aus den Fachschaften kommenn (selten vom Vorsitz oder Finanzreferat).

§ 30 Koordination

(1) Die Koordination der FSK setzt sich aus der/dem Koordinator*in, sowie mindestens einer/einem Stellvertreter*in zusammen.

Die Koordination ist das Gremium, die (stellvertretenden) Koordinatoren sind die einzelnen Amtsträger.

(2) Die FSK wählt spätestens drei Wochen nach der Wahl der Studienfachschaftswahlgremien gemäß § 24 ihre Koordination. Die/der Koordinator*in soll nicht FSK-Vertreter*in einer Studienfachschaft sein.

Es handelt sich hier lediglich um eine Soll-Vorschrift.

(3) Jedes Mitglied der Koordination wird in allen Punkten, außer bei Abstimmungen und Wahlen, als Mitglied der FSK behandelt, falls sie/er nicht ohnehin stimmberechtigt ist.

Dies betrifft etwa die Antragsberechtigung (auch für GO-Anträge).

(4) Scheidet die/der Koordinator*in aus ihrem/seinem Amt aus, übernimmt die/der Stellvertreter*in kommissarisch die Aufgaben der Koordinatorin/des Koordinators.

Siehe dazu auch die allgemeine Regelung in § 3 Abs. 15.

(5) Die/der Koordinator*in ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen der FSK verantwortlich.

(6) Alle Mitglieder des StuPa und des AStA sind gegenüber der/dem Koordinator*in auskunftspflichtig.

(7) Die Mitglieder der FSK haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstandes nach § 18, der Referent*innen nach § 14 und des Präsidiums nach § 10 zu bekommen. Diese haben das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem sie die Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, so bedarf die Einsicht der Zustimmung der betroffenen Person.

Siehe auch das Einsichtsrecht des StuPa gegenüber dem Vorstand und den Referenten. Fraglich ist, inwiefern S. 3 teleoloisch reduziert werden muss, da nahezu alle Unterlagen personenbezogene Daten enthalten (weiter Begriff nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO).

(8) Die Koordination ist der FSK gegenüber rechenschaftspflichtig.

Dies wurde durch die Satzungsänderung eingefügt.

(9) Ist keine Koordination gewählt, übernimmt der Vorstand kommissarisch diese Aufgabe. Dies ist während der Vorlesungszeit auf drei Monate begrenzt.

Dies wurde durch die Satzungsänderung eingefügt.

Kapitel 7: Urabstimmung

§ 31 Zweck

Die Urabstimmung (UA) ermöglicht die Befragung aller Mitglieder der Studierendenschaft zu einer Sachfrage und sollte insbesondere für bedeutende Entscheidungen genutzt werden.

§ 32 Zustandekommen

(1) Eine UA findet statt:

1. auf Beschluss der FSK (falls der Abstimmungsgegenstand im Kompetenzbereich der FSK gemäß § 27 liegt)

2. auf Beschluss des StuPa (in allen anderen Kompetenzbereichen)

3. auf Beschluss der VV

4. auf Antrag von mindestens 1% der Mitglieder der Studierendenschaft. Der Antrag ist schriftlich mit Unterschriftenliste beim StuPa-Präsidium einzureichen. Diese prüft die formellen Voraussetzungen des Antrags. Die Antragsteller*innen können bei einer Ablehnung die SchliKo anrufen, die endgültig entscheidet.

(2) Eine UA findet grundsätzlich zusammen mit den Wahlen der Studierendenschaft statt. Eine Abweichung ist nur bei einem Beschluss nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 möglich und bedarf einer besonderen Begründung. In diesem Fall findet die UA innerhalb einer von der/dem Antragsteller*in festzusetzenden Frist statt, die mindestens vier Wochen betragen muss.

§ 33 Organisation und Ablauf

(1) Eine UA muss in der Vorlesungszeit stattfinden.

(2) Es sind die Grundsätze der Wahlen und Abstimmungen nach § 52 anzuwenden.

§ 34 Beschlüsse

(1) Beschlüsse der UA sind gültig, wenn mindestens 10% aller Mitglieder der Studierendenschaft, sowie die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben. Erreicht ein Beschluss dieses Quorum nicht, so behandelt je nach Kompetenzbereich das StuPa oder die FSK diesen auf der nächsten Sitzung.

(2) Die UA kann nach § 65a Abs.1 Satz 2 LHG über eine Neufassung oder Änderungen der Organisationssatzung entscheiden.

(3) Die UA kann nicht über Änderungen der Beitragsordnung sowie weitere Satzungen beschließen. Die UA kann nicht über Änderungen und Neufassungen weiterer Satzungen beschließen.

(4) Ein Beschluss der UA hebt ihm widersprechende Beschlüsse der VV und der FSK auf.

Kapitel 8: Vollversammlung

§ 35 Aufgaben

Die Vollversammlung (VV) ist ein beschließendes Organ der Studierendenschaft. Es dient der Information und Meinungsbildung der Mitglieder der Studierendenschaft und kann zu allen Themen der Studierendenschaft gemäß § 2 Beschlüsse fassen.

Die VV ist ein untypisches Organ, da es prinzipiell etwa 10.000 Mitglieder hat und nur in großen Zeitabständen tagt. Abgesehen davon gelten für es die gleichen Grundsätze wie für die anderen Organe.

§ 36 Zustandekommen

Eine VV findet mindestens einmal pro Jahr statt, sowie

1. auf Beschluss der VV

2. auf Beschluss der FSK

3. auf Beschluss des StuPa

4. auf Beschluss des AStA

5. auf Antrag von mindestens 0,5% der Mitglieder der Studierendenschaft. Der Antrag ist schriftlich mit Unterschriftenliste beim AStA einzureichen. Dieser prüft die formellen Voraussetzungen des Antrags. Die Antragsteller*innen können bei einer Ablehnung die SchliKo anrufen, die endgültig entscheidet.

Zum Verfahren vor der SchliKo siehe § 40 ff.

§ 37 Organisation und Ablauf

Für die Durchführung der VV gibt es praktische Tipps im How-to Vollversammlung.

(1) Vollversammlungen sollen in der Vorlesungszeit stattfinden.

Dies ist eine unverbindliche Soll-Vorschrift. Es dürfte allerdings kaum Sinn ergeben, davon abzuweichen.

(2) Die VV findet unbeschadet des Abs.1 spätestens 30 Tage nach dem Beschluss des StuPa, der FSK oder des Eingehens des Antrags statt. Dies gilt, sofern im Beschluss oder Antrag kein späterer Zeitpunkt genannt ist. Den Termin für die regelmäßige VV gemäß § 36 legt der AStA fest.

Der Termin sollte in gemeinsamer Absprache geschehen.

(3) Die Durchführung und Organisation der VV obliegt dem AStA. Der AStA schlägt eine Geschäftsordnung für die VV vor. Erreicht der Beschluss der Geschäftsordnung auf der VV das notwendige Quorum nicht, beschließt das StuPa über die Geschäftsordnung.

Die Organisation sollte durch ein Ad-Hoc-Team geschehen, wobei die Veröffentlichungen über die AStA-Orga oder den Vorstand laufen.

(4) Die Einladung zur VV erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung mit einer Frist von zwei Wochen.

Fraglich ist, wie dies erreicht werden kann. Die Bekanntmachung sollte wie Einladungen zu anderen Gremien und zusätzlich durch Aushang im Foyer verbreitet werden.

(5) Die Antragsfrist beträgt eine Woche. Anträge müssen schriftlich beim AStA eingereicht werden.

Der AStA wird hier wohl durch die AStA-Orga vertreten, alternativ durch den Vorstand.

(6) Zu Beginn der VV werden Sitzungsleitung und Protokollführung gewählt. Der AStA macht hierzu einen Vorschlag. Der Sitzungsleitung darf kein Mitglied des AStA oder des Organs, das die VV einberufen hat, angehören, es sei denn die Einberufung fand auf Beschluss einer VV gemäß § 36 Nr. 1 statt.

Fraglich ist, ob sich die Ausnahme bei Nr. 1 nur auf das Organ, das die VV einberufen hat bezieht, oder auch auf den AStA.

(7) Für das Protokoll ist der AStA verantwortlich. Es wird binnen 14 Tagen veröffentlicht.

§ 38 Beschlüsse

(1) Ein Beschluss ist gültig, wenn ihm mindestens 1% der Mitglieder der Studierendenschaft zustimmen. Das StuPa kann mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder ein Veto einlegen. Dies ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in angemessener Weise zu veröffentlichen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung.

Das Vetorecht kann durch die erhöhte demokratische Legitimation begründet werden (die Wahlbeteiligung der StuPa-Wahl ist nicht besonders hoch, aber in aller Regel noch höher als die Anwesenheit bei der VV).

(2) Erreicht ein Beschluss dieses Quorum nicht, so behandelt je nach Kompetenzbereich das StuPa, die FSK oder der AStA diesen auf der nächsten Sitzung.

Siehe für die Kompetenzabgrenzung die Regelungen zu den einzelnen Gremien in der OS inklusive der Kommentierungen.

(3) Die VV kann nicht über Satzungen, insbesondere die Beitragsordnung, beschließen. Es dürfen keine Wahlen aus der VV hervorgehen.

Das Verfahren der Satzungsbeschlüsse ist in § 11 geregelt.

Kapitel 9: Wahlausschuss

§ 39 Wahlausschuss

Der Wahlausschuss ist ein Organ nach § 3.

Für die Arbeit im Wahlausschuss gibt es praktische Tipps im How To Wahlausschuss.

Der Wahlausschuss wird zu gleichen Teilen von der FSK und dem StuPa gewählt. Er sichert die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, überprüft und schließt das Wählerverzeichnis ab und ihm obliegt die Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Näheres regelt die Wahlordnung.

S. 1 bedeutet nicht, dass die tatsächliche Besetzung zu gleichen Teilen von FSK und StuPa gewählt sein muss, es geht hier nur um die maximale Besetzung.

Näheres zu den Aufgaben ist in der WahlO geregelt, insbesondere in § 10 WahlO. Daraus ergibt sich auch, dass der WahlA aus vier bis sechs Personen besteht.

Der WahlA ist aufwandsentschädigungsberechtigt nach § 6 Abs. 1 AufwEntschO, § 10 Abs. 4 WahlO.

Die SchliKo war in letzter Zeit meist nicht besetzt, deswegen bestehen wenige Erfahrungen.

§ 40 Aufgaben

(1) Die Schlichtungskommission (SchliKo) kann von jedem Mitglied der Studierendenschaft mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgabenbereiche nach § 65 Abs.2 bis Abs.4 LHG überschritten.

(2) Sie kann von allen Mitgliedern der Studierendenschaft zur Erfüllung folgender Aufgaben angerufen werden:

1. Prüfung der Geschäftsordnungen, Satzungen und Beschlüsse auf Konformität zu höherrangigem Recht (insb. der Organisationssatzung und des LHG),

2. Interpretation der Organisationssatzung und weiterer Satzungen,

3. Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl/Abstimmung, wenn für diese nicht die Wahlordnung gilt,

4. Prüfung der Nichtzulassung einer Urabstimmung nach § 32 Abs.1 Nr. 4 oder Vollversammlung nach § 36 Nr. 5

5. Empfehlungen und Vermittlung bei Kompetenzstreitigkeiten.

Bei Nr. 5 besteht das Problem der Abgrenzung zu Abs. 3.

(3) Die SchliKo kann von allen gewählten Mitgliedern eines Organs der Studierendenschaft bei Unklarheiten bezüglich der Aufgabenverteilung zwischen zwei oder mehreren Organen angerufen werden.

Siehe zur Eigenschaft als Organ § 3.

§ 41 Zusammensetzung

(1) Die SchliKo besteht aus vier Mitgliedern.

Dies wurde durch die Satzungsänderung herabgesetzt, um die SchliKo handlungsfähiger zu machen.

(2) Hierzu werden jeweils zwei Personen von StuPa und FSK mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der SchliKo endet mit der Amtszeit der Mitglieder des StuPa.

Die absolute Mehrheit ist in § 53 Abs. 4 geregelt.

(3) Mitglieder der SchliKo dürfen kein weiteres Amt nach dieser Satzung innehaben.

Dies dürfte alle gewählten Ämter in der VS betreffen. Kein Amt haben Angestellte, hier ergibt sich aber das Problem eines möglichen Interessenskonfliktes in Bezug auf den Vorgesetzten (den Vorstand).

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuwahl durch das StuPa oder die FSK für den Rest der Amtszeit.

§ 42 Organisation und Ablauf

(1) Die SchliKo hat jederzeit Überparteilichkeit zu wahren.

(2) Die SchliKo wählt eine/n Vorsitzende*n der SchliKo aus ihrer Mitte.

(3) Die SchliKo tritt nach Anrufung während der Vorlesungszeit innerhalb von zwei Wochen, während der vorlesungsfreien Zeit innerhalb von vier Wochen zusammen.

(4) Die Mitglieder der SchliKo haben das Recht, von Organen der Studierendenschaft die entsprechenden Informationen zu bekommen.

(5) Die Mitglieder der SchliKo haben keine Stellvertretung.

(6) Auf Antrag eines Mitglieds der SchliKo kann festgestellt werden, dass ein Mitglied der SchliKo befangen ist. Über den Antrag entscheidet die SchliKo, wobei das betroffene Mitglied hierbei nicht abstimmungsberechtigt ist. Ein solcher Antrag kann nur vor Beginn der Verhandlung gestellt werden. Durch den Beschluss wird das Mitglied der SchliKo aus der Sitzung ausgeschlossen, nachdem über alle Befangenheitsanträge entschieden wurde und solange über den betroffenen Gegenstand verhandelt wird.

(7) Die SchliKo ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sollten durch Abs.6 nur noch zwei stimmberechtigte Mitglieder in der SchliKo sein, wird die SchliKo mit sofortiger Wirkung aufgelöst und neu gewählt.

Dies sind drei Personen.

(8) Die SchliKo hört die/den Antragssteller*in an und überprüft die Behauptung auf ihre Relevanz. Betroffene Organe und Amtsträger*innen sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen Stellung zu dem Sachverhalt zu nehmen. Die SchliKo tagt daraufhin erneut und versucht eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen.

§ 43 Beschlüsse

(1) Überschreitet ein Organ nach Auffassung der SchliKo den Aufgabenbereich der Studierendenschaft gemäß § 2 oder seinen Kompetenzbereich, so ermahnt die SchliKo das betreffende Organ und erteilt Handlungsvorschläge.

(2) Befindet die SchliKo einen Beschluss eines Organs der Studierendenschaft für satzungswidrig, so teilt sie dies dem jeweiligen Organ schriftlich mit Begründung mit und fordert das betreffende Organ auf, den Beschluss aufzuheben. Ein Mitglied der SchliKo soll dem jeweiligen Organ für Rückfragen zur Verfügung stehen.

(3) Erklärt die SchliKo die Anfechtung einer Wahl oder Abstimmung für begründet, so veranlasst sie die zur Behebung des Mangels erforderlichen Tätigkeiten. Kann der Mangel nicht behoben werden, so ist die Wahl oder Abstimmung ungültig und muss wiederholt werden. Für Wahlen und Abstimmungen nach der Wahlordnung gelten die dort geregelten Wahlanfechtungsbestimmungen.

Siehe zur Wahlprüfung § 47 WahlO.

(4) Hält die SchliKo mit einer 2/3-Mehrheit eine Ordnung, eine Satzung, einen Beschluss oder ein Realhandeln für unvereinbar mit höherrangigem Recht (z.B. der Organisationssatzung oder dem LHG), so teilt sie dies den betreffenden Organen und dem Vorstand mit. Die von der SchliKo angenommene Unvereinbarkeit ist unverzüglich zu überprüfen und ggf. wird ihr abgeholfen; andernfalls ist die angegriffene Maßnahme der Rechtsaufsicht zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Bei Kompetenzstreitigkeiten erteilt die SchliKo Handlungsvorschläge.

Kapitel 11: Finanzen

Bezüglich Finanzen ist die FinanzO relevant. Diese konkretisiert oder wiederholt die meisten der aufgeführten Vorschriften. Im Zweifel ist die OS vorrangig anzuwenden (§ 1 Abs. 2 S. 2 OS, § 2 Abs. 1 FinanzO). Auch relevant ist § 65b LHG.

§ 44 Allgemeines

(1) Für die Finanzen der Studierendenschaft finden die für das Land Baden-Württemberg geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) Anwendung.

Dies ergibt sich aus § 65b Abs. 1 LHG.

(2) Die Studierendenschaft kann sich finanzieren über

1. Beiträge der Mitglieder der Studierendenschaft

2. Zuschüsse durch die Universität Konstanz

3. Spenden

4. Kapitalerträge

5. Unternehmerische Tätigkeiten gemäß § 65b Abs.7 LHG

Siehe zu den Beiträgen § 45. Zuschüsse durch die Universität finden in der Praxis nicht statt. Bei Spenden ist darauf zu achten, dass diese nicht steuerlich absetzbar sind. Kapitalerträge sind insbesondere Zinsen auf Tagesgeldkonten. Darlehen sind nach § 65b Abs. 7 LHG, § 3 Abs. 2 FinanzO nicht zulässig. Eine wirtschaftliche Betätigung ist in § 22 FinanzO näher geregelt.

(3) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Früher war das ein Studienjahr (beginnend mit dem 01. Oktober). Die gleichlautende Vorschrift findet sich in § 5 FinanzO.

(4) Der Haushaltsplan und der Jahresabschluss werden allen Mitgliedern der Studierendenschaft zugänglich gemacht.

Dies erfolgt in der Praxis durch Veröffentlichung auf der Webseite.

§ 45 Beiträge

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft gemäß § 2 werden von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung Beiträge gemäß § 65a Abs.5 LHG erhoben.

(2) Die Beiträge sind so zu bemessen, dass die Studierendenschaft ihre Aufgaben angemessen erfüllen kann und die sozialen Belange gemäß § 65a Abs.5 Satz 4 LHG der Mitglieder berücksichtigt werden.

(3) Das StuPa kann gemäß § 11 Abs.1 die Beitragsordnung ändern, in der die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge geregelt sind (§ 65a Abs.5 Satz 3 LHG).

(4) Die Beitragshöhe kann nur gleichzeitig mit dem Haushaltsplan festgelegt oder geändert werden gemäß § 107 LHO. Der Beschluss muss dem Rektorat der Universität Konstanz spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorgelegt werden gemäß § 108 Satz 3 LHO.

(5) Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 46 Haushaltsplan

Weitere Forschriften, insbeondere zum Inhalt und der Form des Haushaltsplanes finden sich in §§ 14 bis 19 FinanzO.

(1) Die Studierendenschaft wirtschaftet nach einem Haushaltsplan.

Nach § 65b LHG kann die VS mit einem Haushalts- oder einem Wirtschaftsplan arbeiten. Hiermit wird die Entscheidung für einen Haushaltsplan getroffen.

(2) Die/der Finanzreferent*in legt dem Haushaltsausschuss bis spätestens 25. Oktober einen Entwurf über den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr vor.

Die Frist ist so gewählt, dass eine Woche bis zur Vorlage zum StuPa und der FSK bleibt. In der Praxis geschieht die Vorlage des Haushaltsplanes nicht durch den Finanzreferenten, sondern durch den Haushaltsbeauftragten. Die Fristen wurden mit der Satzungsänderung angepasst, weil diese noch an ein altes Haushaltsjahr (=Studienjahr) angepasst waren.

(3) Die/der Finanzreferent*in legt dem StuPa und der FSK bis spätestens 1. November einen Entwurf über den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr vor.

Diese Frist ist so gewählt, dass dem StuPa theoretisch ein Monat bis zum Beschluss bleibt (praktisch weniger, weil Sitzungen nur zu bestimmten Zeiten stattfinden).

(4) Der Haushaltsplan wird bis spätestens 30. November vom StuPa beschlossen. Ein Haushaltsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 65b Abs.6 Satz 3 LHG durch das Rektorat der Universität. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Haushaltsplan rechtzeitig vor der letzten Rektoratssitzung der Universität Konstanz im laufenden Haushaltsjahr beschlossen wird.

Damit der Haushaltsplan in der letzten Rektoratssitzung im Dezember beschlossen werden kann, muss dieser in der Regel bis zum 1. Dezember beim Justiziariat eingereicht werden.

(5) Die FSK ist bei dem Beschluss des Haushaltsplans nach § 11 Abs. 3 zu beteiligen.

(6) Der Haushaltsplan muss für jedes Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

Dies ist ein allgemeiner haushaltsrechtlicher Grundsatz. Der Ausgleich geschieht durch den Auf- oder Abbau von Rücklagen.

(7) Außer- und überplanmäßige Ausgaben müssen durch einen Nachtragshaushalt vom StuPa beschlossen werden. Die FSK ist hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(8) Die Gründung von und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf zusätzlich der Zustimmung des Rektorats der Universität gemäß § 65b Abs.7 Satz 3 LHG.

Weitere Vorschriften dazu finden sich in § 22 FinanzO.

§ 47 Haushaltsausschuss und Rechnungsprüfung

(1) Der Haushaltsausschuss besteht aus zwei durch das StuPa und zwei durch die FSK bestimmten Mitgliedern.

In der Praxis ist der Haushaltsausschuss oft nicht besetzt. Weitere Regelungen zum Haushaltsausschuss finden sich in § 9 FinanzO.

(2) Der Vorstand beauftragt zur Rechnungsprüfung eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der/dem Beauftragten für den Haushalt identisch ist, oder die Verwaltung der Universität mit ihrem Einvernehmen, zur Rechnungsprüfung. Die Entlastung der Rechnungsprüfung erteilt das Rektorat gemäß § 65b Abs.3 Satz 3 LHG. Der Haushaltsausschuss unterstützt die Rechnungsprüfung. Er prüft mindestens einmal im SemesterJahr. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet er dem StuPa und der FSK.

Die Rechnungsprüfung erfolgte in der Praxis früher durch die Universität, mittlerweile durch einen externen Rechnungsprüfer. Die gleiche Regelung findet sich in § 30 FinanzO.

(1) Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich für alle Mitglieder der Studierendenschaft möglich. Näheres regelt die Aufwandsentschädigungsordnung.

Nach der Aufwandsentschädigungsordnung (AufwEntschO, AEO) sind der Vorstand, die Referate, Sitzungsleitungen, Protokollanten und der Wahlausschuss aufwandsentschädigungsberechtigt.

(2) Reisekostenerstattungen für Mitglieder der Studierendenschaft können nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württembergs (LRKG) abgerechnet werden. Näheres kann in einer entsprechenden Richtlinie geregelt werden.

Es besteht die Regelung, dass Fahrtkosten in Förderungen von FSK und AStA nahc einer Kilometerpauschale abgerechnet werden.

Kapitel 12: Angestellte der Studierendenschaft

§ 49 Einrichtung einer festen Stelle

(1) Die Einrichtung einer festen Stelle und die Art der Stelle muss vom StuPa beschlossen werden. Im Beschluss ist eine Befristung zu nennen. Wird keine Befristung benannt, kann die Stelle unbefristet eingerichtet werden. Die Einrichtung von Stellen auf Stundenbasis wird von den Verantwortlichen für das jeweilige Budget beschlossen.

Bei einer festen Stelle besteht eine längerfristige Verpflichtung, der AStA darf aber grundsätzlich nur Gelder für ein Haushaltsjahr freigeben, deswegen ist für den Vertragsschluss ein Beschluss des StuPa notwendig.

(2) Minijobs (geringfügige Beschäftigung) mit einem Bruttogehalt gelten nicht als feste Stelle im Sinne des Abs.1. Hierfür reicht es, die notwendigen Mittel im Haushalt freizugeben.

(3) Einstellungen und Entlassungen von Beschäftigungen werden im Rahmen der dafür im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel vom AStA beschlossen. Hierunter fallen auch Stellenerhöhungen oder Änderungen an bereits beschlossenen Stellen oder bestehenden Arbeitsverhältnissen. Das StuPa kann die Verwendung der Mittel im Haushalt genauer festlegen.

§ 50 Arbeitsverhältnis und Dienstvorgesetzte

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im Dienst der Studierendenschaft sind nach den für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen zu regeln. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen gemäß § 65b Abs.1 Satz 3 LHG derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Universität Konstanz.

(2) Die Vorsitzenden der Studierendenschaft sind Dienstvorgesetzte der Beschäftigten gemäß § 65b Abs.2 Satz 3 LHG.

§ 51 Beauftrage*r für den Haushalt

(1) Der AStA bestellt eine/n Beauftragte*n für den Haushalt, die/der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Sie/er kann auch Studierende*r der Universität Konstanz sein.

Die gleichlautende Vorschrift findet sich in § 8 Abs. 1 FinanzO. Es ergibt sich auch aus § 65b Abs. 2 S. 1 LHG.

(2) Dienststelle der/des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Sie oder er ist unmittelbar dem Vorstand unterstellt.

Die gleichlautende Vorschrift findet sich in § 8 Abs. 2 FinanzO.

(3) Der/Dem Beauftragten obliegen gemäß § 9 LHO die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Die/Der Beauftragte ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie/Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen. Die/Der Beauftragte für den Haushalt unterstützt das Finanzreferat bei seiner Arbeit.

Die gleichlautende Vorschrift findet sich in § 8 Abs. 3 FinanzO. Dem Beauftragten für den Haushalt kommen nach der FinanzO weitere besondere Aufgaben zu.

Kapitel 13: Wahlen und Abstimmungen

§ 52 Grundsätze der Wahlen und Abstimmungen

In Abs. 1 bis Abs. 6 geht es primär um Wahlen und Abstimmungen der gesamten Studierendenschaft, also Wahlen zum StuPa und SFSWG und Urabstimmungen, nicht für Wahlen in den Organen der VS. Bestimmte Grundsätze könnten aber dennoch angewendet werden.

(1) Wahlen und Abstimmungen der Studierendenschaft finden nach demokratischen Grundsätzen, d.h. frei, gleich, allgemein und geheim statt. Die Einhaltung demokratischer Regeln ist durch eine geeignete Organisationsweise zu gewährleisten.

Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze finden sich in Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 26 Landesverfassung BW. In der OS fehlt der Grundsatz der unmittelbaren Wahl. Nicht unmittelbar sind die Wahlen in Bezug auf die Fachschaftsposten und den AStA, diese erfolgen indirekt durch das SFSWG bzw. das StuPa oder die FSK. Als ein ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz kann nach der Rechtsprechung des BVerfG der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl angesehen werden.[3] Dies ist insbesondere bei Online-Wahlen relevant, die WahlO enthält entsprechende Regelungen in § 34 ff. WahlO.

(2) Die Wahlen zum StuPa und den Studienfachschaftswahlgremien (Wahlen der Studierendenschaft) sollen zusammen mit den Wahlen zum Senat der Universität Konstanz (universitäre Wahlen) stattfinden.

Die Wahlen zum Senat der Universität uns zu weiteren universitären Gremien fallen nicht in die Zuständigkeit der VS und werden vom universitären Wahlausschuss organisiert. Aus technischen Gründen ist es aber sinnvoll, die Wahlen gemeinsam stattfinden zu lassen, insbesondere wenn es sich um Online-Wahlen handelt. Dies wurde in den letzten Jahren auch so praktiziert.

(3) Die Fristen für die Wahlen der Studierendenschaft sollen mit denen der universitären Wahlen identisch sein.

Dies ergibt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit. Die Fristvorgaben sind in der WahlO geregelt.

(4) Jedes wahlberechtigtes Mitglied der Studierendenschaft kann eine Wahl oder Abstimmung bei der SchliKo innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Ergebnisses schriftlich anfechten. Für Wahlen und Abstimmungen nach der Wahlordnung gelten die dort geregelten Wahlanfechtungsbestimmungen.

Alle Wahlen und Abstimmungen finden nach der Wahlordnung statt (siehe § 1 WahlO), folglich gelten auch immer dort geregelten Anfechtungsbestimmungen.

(5) Eine Wahl oder Abstimmung muss sich mindestens über zwei Vorlesungstage erstrecken.

Damit wird zum einen der Zeitpunkt der Wahl (Vorlesungszeit) und die Dauer der Wahl (mindestens zwei Tage) vorgegeben.

(6) Näheres regelt die Wahlordnung.

Teilweise finden sich Dopplungen in OS und WahlO. Im Zweifel gilt die OS vorrangig (§ 1 Abs. 2 S. 2 OS).

(7) Ämter, die nicht bei den Wahlen der Studierendenschaft gewählt werden, müssen in der Einladung zur Sitzung in der gewählt wird angekündigt werden. Die Ausschreibung zu den Wahlen soll zwei Wochen lang veröffentlicht werden.

Hierbei geht es vor Allem um die Wahlen in StuPa und FSK.

(8) Anträge müssen schriftlich gestellt und sollen in der Einladung zur Sitzung, in der sie behandelt werden, angekündigt werden. Näheres regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.

Siehe zum Schriftformerfordernis § 53a OS.

§ 53 Beschlussfassung

(1) Sofern nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

Abweichende Regelungen können sich in der OS, anderen Satzungen oder eventuell in den GOs finden. Fraglich ist, ob auch Wahlen unter Beschlüsse fassen. Oftmals werden Wahlen und Beschlüsse unterschieden (etwa § 33 KommZG Bayern, § 88 BRAO, § 111e BNotO),[4] demnach waären also Wahlen keine Beschlüsse, es gibt hier also keine explizite Regelung, welche Mehrheit dafür gilt (solange es nicht besonders geregelt wird, siehe Abs. 4). Eventuell könnte im Rahmen einer Analogie auf diese Regelung zurück gegriffen werden. Die einfache Mehrheit ist in Abs. 3 defininiert.

(2) Werden bei einer Abstimmung oder Wahl mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen abgegeben, so gilt der Beschluss als abgelehnt.

Dies wird in der Praxis oftmals nicht beachtet.

(3) Die „einfache Mehrheit“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.

Abs. 2 findet allerdings Berücksichtigung.

(4) Die „absolute Mehrheit“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Hälfte der abgegebenen Stimmen übersteigt.

Die absolute Mehrheit ist erforderlich für die Geschäftsordnung (§ 3 Abs. 7), die Wahl des StuPa-Präsidiums (§ 10 Abs. 2), die Wahl der Referenten (§ 14 Abs. 6), die Wahl und Bestätigung des Vorstandes (§ 18 S. 1, 2), die Wahlen im SFSWG (§ 24 Abs. 5 OS; § 10 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 S. 1 FSRO), einen Beschluss einer vollversammlung auf Gründung einer Fachschaft (§ 2 Abs. 3 FSRO).

(5) Die „2/3-Mehrheit“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht. Die „2/3-Mehrheit der Mitglieder“ ist erreicht, wenn die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen zwei Drittel der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Organs erreicht.

Die 2/3-Mehrheit ist erforderlich für die Selbstauflösung des StuPa (§ 8 Abs. 5) , Satzungs- und Haushaltsbeschlüsse des StuPa (§ 11 Abs. 1), die Aufforderung des SFSWG zur Neuwahl von FS-Ämtern (§ 23 Abs. 4), das Veto des StuPa gegen Beschlüsse der Vollversammlung (§ 38 Abs. 1), einen qualifizierten Beschluss der SchliKo (§ 43 Abs. 4), ein Veto des StuPa gegen die Form der Durchführung der Wahl § 7 Abs. 4 WahlO, eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung eines Referenten (§ 3 Abs. 2 AufEntschO) und eine Abweichung des AStA/der FSK von der Höchstfördermenge (§ 11 Abs. 1 S. 4 / § 14 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 4 FörderS). Andere Mehrheiten sind die 3/4-Mehrheit bei der Selbstauflösung des StuPa (§ 8 Abs. 5) und die 20/23-Mehrheit des StuPa beim Überstimmen eines Vetos der FSk bei Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen (§ 11 Abs. 3).

(6) Die „Einstimmigkeit aller Mitglieder“ ist erreicht, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder mit Ja abgestimmt haben.

In der Praxis wird es teilweise fälschlicherweise gehandhabt, dass Enthaltungen nicht berücksichtigt werden.

(7) Als Anzahl der abgegebenen Stimmen gilt die Summe aus Ja-Stimmen,Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen.

Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen also für absolute Mehheiten und 2/3-Mehrheiten rein, nicht aber für einfache Mehrheiten.

Kapitel 13a: Formvorschrift

§ 53a Schriftform

Wenn innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung Schriftform verlangt wird, kann diese auch durch die Versendung von dem persönlichen Uni-E-Mail-Account der entsprechenden Person ersetzt werden. Es soll eine kryptografische Signatur verwendet werden. Dies soll durch den Empfänger dokumentiert werden.

Ohne diese Regelung müsste auf die allgemeinen Formvorschriften in § 126 ff. BGB zurück gegriffen werden.[5] In dem Sinne erfordert Schriftfom eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, dies ist in vielen Fällen nicht praktikabel und verhindert Digitalisierung. Die mögliche Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB, eIDAS-VO) ist nicht in Deutschland aktuell nicht praktikabel.

Die Regel hier trägt dem Rechnung, dass solche hohen Formanforderungen in den meisten Fällen nicht notwendig sind. Die Alternative stellt sicher, dass die betreffende Person zweifelsfrei identifizierbar ist, schließlich ist die Vorlage eines Ausweises für die Immatrikulation erforderlich. Wichtig ist, dass wenn die Identifizierung mehrerer Personen notwendig ist, auch E-Mails aller Personen vorliegen müssen. Dies kann geschehen, indem eine Person ein Dokument versendet und andere Personen dies per E-Mail bestätigen.

Eine kryptografische Signatur kann mit dem S/MIME-Standard erfolgen, wie ihn auch die Uni verwendet. Eine Dokumentation soll die Vergänglichkeit von digitaler Kommunikation gegenüber Papier ausgleichen, sie kann etwa über ein Protokoll oder andere Sitzungsunterlagen erfolgen.

Formvorschriften außerhalb der OS, insbesondere im Finanzbereich, bleiben hiervon unberührt.

Kapitel 14: Schlussbestimmungen

§ 54 Inkrafttreten

Es handelt sich hierbei um die üblichen Inkrafttretensregelungen. Diese Regelungen beziehen sich nur auf die originale Organisationssatzung, nicht auf die Änderungen, diese erfolgen durch eigene Änderungssatzungen.

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft.

Die Bekanntmachung erfolgte durch die Amtliche Bekanntmachung 28/2017 am 5. Juli 2017, das Inkrafttreten war also am 6. Juli 2017.

(2) Zugleich tritt die Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 05.02.2013 (Amtl. Bekm. 8/2013), zuletzt geändert am 05.02.2016 (Amtl. Bekm. 2/2016), berichtigt am 08.11.2016 (Amtl. Bekm. 58/2016), außer Kraft.

Siehe zu der Historie den Abschnitt Geschichte der OS.

(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der bei den Wahlen der Verfassten Studierendenschaft im Sommersemester 2017 gewählten Organe richten sich nach dieser Neufassung.

Einzelnachweise

  1. Entsprechende Regelungen bei der Wahl von Landesparlamenten in Thüringen und Brandenburg wurden für verfassungswidrig erklärt: VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20 bzw. VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19
  2. Liebscher in MüKo GmbHG, § 46 Rn. 152
  3. https://www.polyas.de/wahllexikon/grundsatz-der-oeffentlichkeit
  4. Weiteres: Zeitstrahl: Wahlen und Beschlüsse der JungdemokratInnen / Junge Linke 1919-2019 in: Appel/Kleff (Hrsg.): Grundrechte verwirklichen Freiheit erkämpfen - 100 Jahre Jungdemokrat*innen
  5. Rozek in Schoch/Schneider VwVfG, § 57 Rn. 11
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