Kommentar zur Organisationssatzung
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Dieser Artikel stellt einen Kommentar zur Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz dar. Für jeden Paragraphen wird dabei die Bedeutung und Anwendung erklärt.
Zugrundegelegt wird die Fassung nach der Änderung durch das StuPa vom November 2025 (noch nicht in Kraft getreten).
Methodik
Der Kommentar hat rechtswissenschaftliche Kommentare zum Vorbild und ist aus entsrechender Perspektive geschrieben. Dennoch erhebt er keinen wissenschaftlichen Anspruch, sondern soll der praktischen Anwendung der Satzung dienen. Quelle sind insbesondere Begründungen für Satzungsänderungen, allgemeine rechtliche Regelungen und Erfahrungen. Er stellt dabei eine Auffassung der Autoren dar (aktuell der Vorsitz), es wird keine Gewähr übernommen, dass die von der Rechtsaufsicht oder einem Verwaltungsgericht geteilt wird.
Verwendete Abkürzungen
AK - Arbeitskreis
AStA - Allgemeiner Studierendenausschuss
FSK - Fachschaftskonferenz
GO - Geschäftsordnung
LHG - Landeshochschulgesetz
OS - Organisationssatzung
SFSWG - Studierendenfachschaftswahlremium
StuPa - Studierendenparlament
VS - Verfasste Studierendenschaft
Vorbemerkungen
Der Rechtsstatus der OS ist eine öffentlich-rechtliche Satzung, damit materielles Gesetz und prinzipiell einklagbar (bei entsprechender Klagebefugnis).
Aufbau der OS
- allgemeine Regelungen (Kapitel 1)
- die einzelnen Organe (Kapitel 2 bis 10)
- weitere Angelegenheiten (Kapitel 11 bis 14)
Kapitel 1: Studierendenschaft
§ 1 Definition
(1) Die immatrikulierten Studierenden und Doktorand*innen (Mitglieder der Studierendenschaft) der Universität Konstanz bilden die Verfasste Studierendenschaft der Universität Konstanz (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Universität Konstanz gemäß § 65 Abs.1 LHG.
Der Absatz stellt die Existenz der VS nach der gesetzlichen Grundlage in § 65 Abs. 1 LHG fest. Letztlich wird nur das Gesetz wiederholt. Zusätzlich findet sich eine Legaldefinition von Mitglieder der Studierendenschaft und die Einführung der Abkürzung Studierendenschaft für VS. Die Immatrikulation richtet sich nach § 60 LHG und der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz (ZImmO). Die Mitgliedschaft in der VS ist analog zur Mitgliedschaft in der Universität.
(2) Diese Satzung ist die Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Konstanz nach § 65a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 LHG. Im Zweifel geht diese Satzung anderen Satzungen der Verfassten Studierendenschaft vor.
Dieser Absatz wurde durch die Satzungsänderung kompett geändert. Zuvor fand sich ein Verweis auf die Neutralität nach § 65 Abs. 4 LHG, dies wurde wegen Redundanz gestrichen, es findet sich ein Generalverweis is § 2. Nun findet sich hier die Klarstellung der Qualifizierung der OS und die Rangordnung gegenüber den weiteren Satzungen. Die OS ist in § 65a Abs. 1 LHG ausdrücklich als obligatorische Satzung genannt. Die dort genannte Möglichkeit, die OS durch das legislative Organ zu ändern, wird durch § 11 Abs. 1 OS genutzt.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Studierendenschaft richten sich nach § 65 ff. LHG
Vor der Satzungsänderung fand sich hier eine (veraltete) Wiederholung von § 65 Abs. 2 und 3 LHG und ein Verweis auf § 65 Abs. 4 LHG. Da das Gesetz sowieso über der Satzung steht und um Redundanz zu verhindern, wurde dies durch einen allgemeinen Verweis ersetzt. Dieser ist rein deklaratorisch, impliziert aber auch, dass sich die VS keine weiteren Beschränkungen der Aufgaben gibt.
Die Auslegung der Aufgaben nach insbesondere § 65 Abs. 2 und 3 ist oftmals relevant. Diesbezüglich ist auf die rechtswissenschaftlichen Kommentare BeckOK und Sandberger zu verweisen.
§ 3 Organe der Studierendenschaft
Dieser Paragraph führt abschließend die Organe der VS auf. Ein Organ ist ein spezielles rechtliches Konstruk innerhalb der VS, dem Rechte und Pflichten aus der OS zukommen. Keine Organe sind demnach etwa der Wahlprüfungsausschuss, die Fachschaften als solche oder Ausschüsse von StuPa und FSK. Die Qualifikation der AKs als Ausschüsse wurde erst mit der Satzungsänderung eingeführt. Auch keine Organe der VS weil gar nicht Teil der VS sind Promovierendenkonvente, Fachbereichsräte und andere universitäre Gremien.
Die Eigenschaft als Organ bringt insbesondere die nachstehenden Regelungen mit sich. Einen wesentlichen Teil der OS machen die speziellen Regelungen der einzelnen Organe aus.
(1) Die zentralen Organe der Studierendenschaft nehmen die Aufgaben wahr, die Studierende unabhängig von ihrer Studienfachzugehörigkeit betreffen. Die Organe der Fachschaften sind zuständig für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft auf Sektions- bzw. Fachbereichsebene. Einzelne Aufgaben werden wahrgenommen durch Arbeitskreise (§ 17).
Hier wird eine Unterscheidung zwischen zentralen und dezentralen Organen (Organen der Fachschaften) getroffen, analog zur Organisation der Universität. Bei den zentralen Organen handelt es sich um die Studierendenvertretung (StuVe) im engeren Sinne. Die Aufteilung der Studierenden in Fachschaften erfolgt durch die Fachschaftsrahmenordnung.
(2) Die Aufgaben der Fachschaften werden durch ihre Organe auf Sektions- bzw. Fachbereichsebene wahrgenommen. Diese sind:
1. Die Studienfachschaftssitzung (§ 23)
2. Das Studienfachschaftswahlgremium (§ 24)
3. Das Fachschaftstreffen (§ 26).
In der Praxis am relevantesten ist die Studienfachschaftssitzung (meist Fachschaftssitzung genannt). Näheres zu den Organen bei den genannten Paragraphen.
(3) Die Organe der Studierendenschaft auf zentraler Ebene sind:
1. Das Studierendenparlament (StuPa) als legislatives Organ (§§ 7-11)
2. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) als exekutives Organ (§§ 12-17)
3. Die Fachschaftskonferenz (FSK) (§§ 27-30)
4. Die Vollversammlung (VV) (§§ 35-38)
5. Die Schlichtungskommission (SchliKo) (§§ 40-43)
6. Der Wahlausschuss (§ 39)
7. Der Haushaltsausschuss
Das StuPa, der AStA und die FSK sind dabei die wichtigsten Organe, da regelmäßig tagend. Auch hier Näheres zu den Organen bei den genannten Paragraphen.
(4) Die Organe der Studierendenschaft tagen für alle Mitglieder der Studierendenschaft sowie die Angestellten der Studierendenschaft öffentlich. Wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner unter Abwägung erfordern, kann ein Tagesordnungspunkt in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Wahlen und Besetzungsvorschläge müssen in öffentlicher Sitzung erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs. Jedes Mitglied und alle Angestellten der Studierendenschaft hat Rederecht in allen Organen. Jedes Organ kann durch Beschluss Gästen, die keine Mitglieder der Studierendenschaft sind, das Teilnahme- oder Rederecht gewähren.
Die Öffentlichkeit ist ein Teil des Demokratieprinzip. Die Organe vertreten die gesammte Studierendenschaft bzw. bei den dezentralen Organe die Studiernden der Fachschaft. Entsprechend schulden sie diesen Rechenschaft und Trasparenz. Nur in Sonderfällen soll dies eingeschränkt werden. Dies kann verschiedene Gründe haben. Die Regelung gibt dem Gremium ein großes Ermessen, welches aber Schranken unterliegt. So kann die Öffentlichkeit nicht grundlos ausgeschlossen werden, gleichzeitig kann in manchen Fällen ein Ausschluss rechtlich geboten sein, insbesondere aus Datenschutzgründen oder wegen der Behandlung von vertraulichen Unterlagen. Der Ausschluss ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. So kann etwa nur ein Teil der Diskussion unter Ausschluss stattfinden, zumindest Beschlüsse öffentlich getroffen werden oder nur einzelne Personen- oder Personengruppen ausgeschlossen oder zugelassen werden. Bei Datenschutzfragen ist im Zweifel der Datenschutzbeauftragte hinzu zu ziehen. Die Formulierung ist angelehnt an die Regelung zum Gemeinderat in § 35 Abs. S. 1 Gemeindeordnung BW, siehe auch Literatur und Rechtsprechung dazu. Das Rederecht (welches ein Anwesenheitsrecht impliziert) der Angestellten wurde erst mit der Satzungsänderung aufgenommen, die Angestellten haben durch ihre Erfahrungen und allgemeinen und spezifischen Sachkenntnisse oftmals Produktives beizutragen.
(5) Ein gewähltes Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.
Die GO kann etwa regeln, dass die Beschlussfähigkeit so lange gilt, bis sie angezweifelt wird.
(6) Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen. Diese sind für alle Mitglieder der Studierendenschaft zugänglich, ausgenommen die Teile des Protokolls, die Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Satz 2 betreffen. Außerdem soll jedes zentrale Organ ein Verzeichnis aller Beschlüsse zu führen, die es gefasst hat. Näheres regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs.
Protokolle dienen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Bei Finanzbeschlüssen sind sie zwingend für die Ausführung erforderlich. Nicht geregelt ist hier der Detailgrad der Protokolle, mindestens erforderlich ist aber ein Beschlussprotokoll. Dieses enthält die Rahmendaten der Sitzung (Beginn, Ende, Ort, ...) und alle Beschlüsse, dazu zählen auch Festlegung der Redeleitung und GO-Anträge. Die Gremien haben sich teilwiese über ihre GOs strengere Anforderungen an Protokolle gegeben (Verlaufsprotokoll). Die Zugänglichmachung der Protokolle findet über die Webseite der VS statt.
(7) Jedes Organ gibt sich mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Organs festgehalten wird.
Eine Geschäftsordnung ist die übliche Sammlung von "Spielregeln" eines Gremiums. An verschiedenen Stellen in der OS wird darauf verwiesen, was ihre Mindestbestandteile festlegt. Die GO muss zum Beginn jeder neuen Legislatur beschlossen werden. Bis dahin wird in der Praxis die alte GO angewendet. Die absolute Mehrheit ist in § 53 Abs. 4 geregelt.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder direkt gewählter Organe beginnt mit der Konstituierung des gewählten Organs und endet mit der Konstituierung des bei der darauffolgenden Wahl neu gewählten Organs. Die direkt gewählten Organe treten spätestens drei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses zusammen und wählen gemäß den Bestimmungen der Organisationssatzung die Mitglieder der übrigen Organe, sofern nicht anders geregelt.
Direkt gewählte Organe sind das StuPa und das SFSWG, die Konstituierung ist bei diesen speziell geregelt. Alle anderen Organe werden durch diese beiden Orage diese direkt oder indirekt (über die FSK) gewählt.
(9) Die reguläre Amtszeit von Personen, die nicht direkt gewählt werden, beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit Neukonstituierung des wählenden Organs. Ist zum Ende der regulären Amtszeit noch kein/e Nachfolger*in gewählt, so führen die gewählten Mitglieder das Amt geschäftsführend bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers aus, jedoch nicht länger als 30 Tage. Nach Ablauf der 30 Tage ist das Amt unbesetzt. Das Mitglied ist ab dem Ende seiner Amtszeit kein gewähltes Mitglied mehr, besitzt jedoch als geschäftsführendes Mitglied alle Rechte und Pflichten, welche es vor Amtsende besaß. Ein geschäftsführendes Mitglied eines Organs zählt bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Falle seiner Abwesenheit mit. Es hat bei seiner Arbeit größtmögliche politische Zurückhaltung zu zeigen.
Hierbei stellt sich die Frage, ob ein geschäftsführender Referent Mitglied des StuPa sein kann. Nach § 14 Abs. 6 OS dürfen Referenten nicht Mitglied des StuPa sein. Dies könnte aber unerheblich sein, wenn ein geschäftsführender Referent gar kein tatsächlicher Referent mehr ist. Die Regel könnte aber auch so gelesen werden, dass er durchaus noch Referent ist, nur kein gewählter Referent mehr.
(10) In folgenden Fällen scheiden die gewählten Mitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus:
1. durch Ausscheiden aus der Studierendenschaft
2. durch eigenen Verzicht; dieser ist dem Vorsitz des jeweiligen Organs und dem Vorsitz des wählenden Organs in Textform mitzuteilen. Falls kein Vorsitz des Organs existiert, sind die Mitglieder des Organs davon in Kenntnis zu setzen
3. durch Abwahl nach Abs. 11
4. durch Tod
Scheidet ein indirekt gewähltes Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder durch konstruktive Neuwahl vor Ende der regulären Amtszeit aus, so ist sein Amtbis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers unbesetzt. Unbesetzte Ämter zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mit.
Nr. 4 ist rein klarstellend, da damit gleichzeitig auch Nr. 1 eintritt. Wenn bei Nr. 1 die Person selbst Vorsitz des Organs ist, sind wie in Var. 2 die Mitglieder in Kenntnis zu setzen.
(11) Eine indirekt gewählte Person kann durch das Organ, welches sie in ein Amt gewählt hat, wieder abgewählt werden. Auf die Abwahl finden dieselben Bestimmungen Anwendung, die für die Wahl in das Amt gelten, mit der Ausnahme, dass die Abwahl der Person nicht durch ein anderes Organ zu bestätigen ist und ab Bekanntgabe des Abwahlergebnisses gilt.
Dies ergibt sich aus dem Demokratieprinzip/der Rechenschaftspflicht. Bei direkt gewählten Personen ist dies nicht möglich, da sie durch die Studierenden als ganzes abgewählt werden müssten. Eine Abwahl ist konstruktiv (durch Wahl einer neuen Person) oder destruktiv (ohne Wahl einer neuen Person) möglich. Letzteres ist noch nie vorgekommen.
(12) Für unbesetzte Ämter muss das jeweils wählende Organ zu jeder Sitzung so lange zur Wahl aufrufen, bis das Amt besetzt ist.
Die geschieht formal durch Aufnahme auf die Tagesordnung und Auflistung bei den offenen Posten auf der Webseite der VS. Zusätzlich können bei wichtigen Posten weitere Werbemaßnahmen stattfinden.
(13) Ist in einem Organ mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so ist dieses Organ nicht mehr beschlussfähig. Sind im StuPa mehr als die Hälfte der Ämter unbesetzt, so gilt es als aufgelöst und es sind Neuwahlen durchzuführen.
Eine Neuwahl des StuPa ist in den Satzungen nicht geregelt und auch noch nie vorgekommen. Farglich ist, ob sich dadurch der Rhythmus der StuPa-Wahl dauerhaft verschoben würde und ob sich die Neuwahl nur auf das StuPa oder auch auf das SFSWG bezieht.
(14) Ist die Wahl eines Organs oder einzelner Mitglieder eines Organs rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Organ in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Organs weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Organen entsprechend.
Die Ungültigerklärung der Wahl von StuPa und SFSWG ist in der Wahlordnung geregelt. Rechtskräftig wird die Entscheidung, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, weil dies schon erfolglos geschehen ist oder die Frist abgelaufen ist.
(15) Soweit diese Satzung keine Ausnahme vorsieht, kann für alle benannten Ämter mindestens eine Stellvertretung bestimmt werden. Das Verfahren ist dasselbe wie bei der Bestellung der zu vertretenden Person. Wenn die/der Amtsinhaber*in seine Aufgaben und Pflichten nichtwahrnehmen kann, übernimmt die/der Stellvertreter*in die gleichen Rechte wie dieser. Existiert für ein Amt lediglich die Stellvertretung, jedoch kein/e gewählte Amtsinhaber*in, so übernimmt die Stellvertretung die Aufgaben, Rechte und Pflichten der/des eigentlichen Amtsinhaberin/Amtsinhabers
Für einige Ämter ist dies ausdrücklich geregelt.
(16) In allen Organen der Studierendenschaft soll auf eine geschlechtergerechte Besetzung hingewirkt werden.
Es handelt sich hierbei um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Das Ziel kann aber bei rechtlichen Abwägungen miteinbezogen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht und kann an Abstimmungen teilnehmen. Dies gilt nicht für Zeitstudierende gemäß § 60 Abs.1 Satz 5 LHG. Beurlaubte Studierende sind nur für Ämter wählbar, deren Amtszeit voraussichtlich erst nach Ende der Beurlaubung beginnt.
Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, zu wählen. Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, sich für Wahlen aufzustellen und gewählt zu werden. Das aktive Wahlrecht bezieht sich auf die Wahl von StuPa und SFSWG. Das passive Wahlrecht auf die meisten Wahlen (Referate/Vorsitz/FSK-Vertreter). Abstimmungen unter alle Studierenden finden bei einer Vollversammlung oder Urabstimmung statt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anfragen an das StuPa, die FSK, den AStA, die Vorsitzenden und die Referent*innen zu stellen. Anfragen sind innerhalb von vier Wochen zu beantworten.
Dies ist Audruck des körperschaftlichen Charakters der VS und Teil der Rechenschaftspflicht.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde über Maßnahmen und Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft, insbesondere wenn es einen Verstoß gegen die Organisationssatzung vermutet. Beschwerden sind schriftlich an die SchliKo zu richten.
Näheres zum Verfahren vor der Schlichtungskommission findet sich in § 40. Unabhängig hiervon kann nach Art. 17 GG jederzeit gegenüber jedem öffentlichen Organ Beschwerde erhoben werden. Insbesondere besteht hier auch die Möglichkeit einer Rechtsaufsichtsbeschwerde bei der Universität als übergeordnete Behörde.
§ 5 Kontinuität
Bei der Arbeit der Studierendenschaft ist darauf hinzuwirken, dass durch eine beständige Struktur und geeignete Maßnahmen Kontinuität von Wissen und Arbeitsabläufen sichergestellt ist.
Es handelt sich hierbei um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Das Ziel kann aber bei rechtlichen Abwägungen miteinbezogen werden. Eine Maßnahme für die Kontinuität ist das Wiki.
§ 6 Nachhaltigkeit
Bei der Arbeit der Studierendenschaft ist auf Nachhaltigkeit hinzuwirken.
Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Zielbestimmung ohne unmittelbare rechtliche Anwendbarkeit. Nachhaltigkeit kann hier weit verstanden werden (ökologische, soziale und strukturelle Nachhaltigkeit).
Kapitel 2: Studierendenparlament
Das StuPa ist eines der Organe der VS. Wegen seiner Satzungs- und Haushaltszuständigkeit und der Wahl der größten Teile des AStAs kann er als das wichtigste (zentrale) Organ angesehen werden. Es kann wegen seiner Zuständigkeit für den Erlass von Satzungen und den Grundsatzdiskussionen auch mit dem Bundestag verglichen werden.
§ 7 Aufgaben
(1) Das Studierendenparlament (StuPa) ist das legislative Organ der Studierendenschaft gemäß § 65a Abs.3 Satz 2 LHG. Es ist zuständig in allen Fragen, die nach dieser Satzung nicht in den Kompetenzbereich eines anderen Organs fallen (insbesondere nicht bei Fragen, die unmittelbar die Lehre und Forschung, die Studienfachschaftsarbeit oder die exekutive Arbeit des AStA betreffen).
Hier wird dem StuPa eine umfangreiche Zuständigkeit gegeben. Auch wenn die FSK teilweise legislative Befugnisse hat, wird die durch das LGH vorgesehene Funktion des legislativen Organs durch das StuPa ausgefüllt.
(2) Das StuPa ist gemäß § 65a Abs.3 Satz 2 LHG zuständig für die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft, insbesondere für:
1. Beschluss und Änderung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplans
2. Änderungen der Organisationssatzung
3. Beschluss und Änderung der weiteren Satzungen, insbesondere der Beitragsordnung und der Wahlordnung
4. Möglichkeit des Vetos gegen Beschlüsse der Vollversammlung
Nach LHG kann die VS mit einem Haushalts- oder einem Wirtschaftsplan arbeiten. In § 46 OS wird die Entscheidung für einen Haushaltsplan getroffen, dort und in der FinanzO finden sich weitere Regelungen dazu. Satzungsbeschlüsse (bezüglich OS und weiterer Satzungen) sind in § 11 geregelt. Das Veto gegen Beschlüsse der VV ist in § 39 Abs. 1 OS geregelt.
(3) Das StuPa beschäftigt sich drüber hinaus mit:
1. der universitären Infrastruktur
2. Grundsatzentscheidungen, sofern diese nicht den Kompetenzbereich der FSK berühren. Auf Grundlage dieser Grundsatzentscheidungen handelt der AStA gemäß § 12 und gibt Erklärungen im Namen der Studierendenschaft ab.
3. Umsetzungsaufträge an den AStA
4. Kontrolle des AStA
5. Wahlen:
a) Wahl einer/eines Vorsitzenden nach § 18
b) Bestätigung der/des von der FSK gewählten Vorsitzenden nach §
c) Wahl der Vertreter*innen in die Gremien des Studierendenwerks
d) Wahl der AStA-Referent*innen nach § 14
e) Wahl der StuPa-Vertreter*innen im AStA nach § 15
f) Wahl der Hälfte der SchliKo-Mitglieder nach § 41
g) Wahl der Hälfte der Haushaltsausschuss-Mitglieder nach § 47 Abs.1
h) Wahl der Hälfte der Wahlausschuss-Mitglieder nach § 9 Abs. 1 WahlO
Es ist auf eine geschlechtergerechte Besetzung hinzuwirken.
Die universitäre Infrastruktur ist die einzige ausdrückliche inhaltliche Zuständigkeit des StuPa, dies dient insbesondere der Abgrenzung zur FSK. Die Zuständigkeit für Grundsatzentscheidungen dient der Abgrenzung zum AStA. Dies kann im Einzelfall schwierig sein. Praxis ist, dass nicht der AStA, sondern das StuPa Erklärungen im Namen der Studierendenschaft abgibt.
Die Kontrolle des AStA geschieht durch die Rechenschaftspflicht des Vorsitzenden und der Referenten.
§ 8 Zusammensetzung, Wahl
(1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft wählen das StuPa. Die Wahl findet gemäß den Grundsätzen der Wahlen (§ 52) statt.
Die Wahl ist in der Wahlordnung geregelt.
(2) Das StuPa setzt sich aus 23 Mitgliedern zusammen. Es gibt keine Stellvertreter*innen.
Treten Mitglieder des StuPas zurück, ohne dass welche nachrücken können, verringert sich die tatsächliche Zahl. Die fehlende Möglichkeit von Stellvertretern unterscheidet das StuPa von der FSK, dem AStA und dem Senat.
(3) Gewählt wird nach Listen unter Heranziehung des Sainte-Lague-Verfahrens. Hierbei ist auf eine geschlechtergerechte Aufstellung der Listen zu achten. Näheres regelt die Wahlordnung.
Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung zur geschlechtergerechten Aufstellung, dies wäre verfassungswidrig. Zulässig ist ein Hinwirken durch Schaffen von Awareness und zielgruppenorientierte Kommunikation.
(4) Die/der Wahlleiter*in beruft die erste Sitzung des neuen StuPa ein.
Üblicherwiese eröffnet der Wahlleiter die Sitzung auch.
(5) Das StuPa kann mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder oder 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Selbstauflösung beschließen.
Diese Hürde wurde durch die Satzungsänderung erhöht. Eine Neuwahl ist in den Satzungen nicht geregelt und auch noch nie vorgekommen. Siehe Kommentierung zu § 4 Abs. 13.
(6) Die gewählten Mitglieder einer Wahlliste bilden eine Fraktion. Ein Fraktionsaustritt oder Fraktionswechsel ist nicht möglich.
Entsprechend ist auch kein Fraktionsausschluss möglich. Die Fraktion hat keine besondere rechtliche Bedeutung außer die Möglichkeit, eine StuPa-Sitzung zu verlangen. Fraglich ist, ob für eine Fraktion mindestens zwei Personen nötig sind.
(7) Das StuPa kann für seine Arbeit thematische Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Dies wurde durch die Satzungsänderung als teilweiser Nachfolger der alten AKs eingeführt. Gleiches gibt es bei der FSK.
§ 9 Organisation und Ablauf
(1) Das StuPa tagt nicht regelmäßig. Es tagt auf Verlangen der/des Präsident*in, des Präsidiums, des Vorstandes oder 5 StuPa-Mitgliedern sowie auf Beschluss der FSK, des AStA oder einer Fraktion.
Die StuPa-GO sieht allerdings dennoch aktuell mindestens eine Sitzung pro Monat vor.
(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Studierendenschaft und sind Angestellte der Studierendenschaft.
Das Antragsrecht der Angestellten wurde mit der Satzungsänderung eingefügt, insbesondere für den Beauftragten für den Haushalt.
§ 10 Präsidium
(1) Das StuPa-Präsidium besteht aus der/dem Präsident*in, sowie zwei Stellvertreter*innen.
Dieses Team bildet der Vorsitz des StuPa (relevant für § 3 Abs. 10 Nr. 2 OS).
(2) Das StuPa wählt in seiner konstituierenden Sitzung mit absoluter Mehrheit ein Präsidium. Zwei Mitglieder des Präsidiums müssen dabei Mitglied des StuPas sein.
Die Absolute Mehrheit ist in § 55 Abs. 4 OS geregelt. Durch S. 2 besteht die Möglichkeit, dass eine Person des StuPa-Präsidiums nicht Mitglied des StuPas ist. Dies ist in FSK und AStA vollständig möglich und soll Flexibilität ermöglichen, insbesondere in einer Übergangszeit. Das StuPa kann weiterhin völlig frei über die Person entscheiden, also eine StuPa-Mitgliedschaft sich selbst zur Voraussetzung machen, theoretisch auch in der GO. Es wird weiterhin sichergestellt, dass die Mehrheit des StuPa-Präsidiums StuPa-Mitglied ist.
(3) Das Präsidium ist für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Sitzungen verantwortlich.
Die genauen Pflichten ergeben sich aus der Geschäftsordnung des StuPa.
(4) Alle Mitglieder eines Organs der Studierendenschaft, welches (teilweise) vom StuPa gewählt wird, sind gegenüber dem Präsidium auskunftspflichtig, auch wenn sie selbst nicht durch das StuPa gewählt worden sind.
Siehe dazu auch § 4 Abs. 2.
(5) Die Mitglieder des StuPa und des Präsidiums haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Vorstandes nach § 18 sowie der Referent*innen nach § 14 zu bekommen. Diese haben das Verlangen binnen zwei Wochen zu erfüllen, indem sie die Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Enthalten die Unterlagen personenbezogene Daten, kann in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse die Einsicht mit Begründung verweigert oder eingeschränkt werden. Im Streitfall ist die Angelegenheit der Schlichtungskommission zuzuleiten und die/der Datenschutzbeauftragte der Studierendenschaft beratend hinzu zu ziehen.
Eine spzielle Nennung des Präsidiums ist erforderlich, weil dieses nach Abs. 1 auch aus nicht-StuPa-Mitgliedern bestehen kann. Die Abwägung ist insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. e DSGVO zu treffen. Es kann außerdem das Justiziariat der Uni hinzugezogen werden. Eine ähnliche Abwägung findet auch nach § 3 Abs. 4 statt.
(6) Das Präsidium ist dem StuPa gegenüber rechenschaftspflichtig.
Dies wurde mit der Satzungsänderung eingefügt, bisher waren nur Referenten, der Vorsitz und AKs rechenschaftspflichtig. Dies kann in der StuPa-Go näher geregelt werden. Gleiches wurde bei der FSK-Koordniation eingefügt.
(7) Ist kein Präsidium gewählt, übernimmt der Vorstand kommissarisch diese Aufgabe. Dies ist während der Vorlesungszeit auf drei Monate begrenzt.
Dies wurde mit der Satzungsänderung eingefügt und soll die Handlungsfähigkeit erhöhen. Dies stellt aus Gewaltenteilungsgründen nur eine Notlösung dar. Hier ist ganz besonders auf § 3 Abs. 12 OS zu verweisen. Bei der Berechnung der Frist sollen ggf. Zeiten vor und nach der vorlesungsfreien Zeiten addiert werden. Beginnt die Vakanz also einen Monat vor Vorlesungsende, bleiben nach Vorlesungsbeginn noch zwei Monate.
§ 11 Satzungsbeschlüsse
(1) Das StuPa kann neue Satzungen und Änderungen von bestehenden Satzungen mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschließen. Der Beschluss einer neuen Organisationssatzung ist gemäß § 65a Abs.1 LHG nur durch eine Urabstimmung möglich.
Dadurch wird diese Möglichkeit nach § 65a Abs. 1 S. 3 genutzt. S. 2 ergibt sich ebenfalls durch § 65a Abs. 1 S. 1, 2.
(2) Die FSK ist frühzeitig über anstehende Änderungen an bestehenden Satzungen oder neue Satzungen zu informieren und ihr ist vor der Beratung im StuPa Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Informierung kann durch Vorlage der Entwürfe geschehen. Eine Einbeziehung ist schon wegen der erforderlichen späteren Zustimmung sinnvoll.
(3) Satzungs- und Haushaltsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der FSK mit einfacher Mehrheit. Unterbleibt die Zustimmung, ist der Beschluss dem StuPa erneut zur Abstimmung vorzulegen. Es gilt nur dann als angenommen sofern 20/23 der StuPa-Mitglieder zustimmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Satzung auf Vorschlag der FSK beschlossen wurde.
Bis zu der Satzungsänderung hatte die FSK bei Satzungs- und Haushaltsbeschlüssen lediglich ein Vetorecht. Die neue Zustimmungspflicht ist also eng auszulegen. Ein Satzungsbeschluss auf Vorschlag der FSK besteht insbesondere bei der FSRO.
Kapitel 3: Allgemeiner Studierendenausschuss
Vorbemerkungen
Der Allgemeine Studierendenausschuss kurz Asta ist das Exekutive (ausführende) Organ der Verfassten Studierendenschaft. Historisch betrachtet wurde als Asta vor der Konstituierung die Gesamte Studserendenvertretung, als Asta bezeichnet. Bis 2013 gab es nach ihrer Abschaffung keine Studierendenvertretungen mehr in BW. Dafür bildeten sich privat Organisierte Vereine, welche zum Beispiel Partys Organisiert haben. Diese wurden, als Asta bezeichnet. Es gab, aber keine Institution, welche gesetzlich Niedergeschriebene Rechte gegenüber der Universität hatte.
Mitglieder des Astas sind die Referate, der Vorstand und Vertreter des StuPas, sowie der FSK. Im Asta werden die vom Stupa beschlossenen Haushaltsmittel ausgegeben. So gibt es Töpfe für die einzelnen Referate oder für die Förderung von Projekten, welche durch Hochschulgruppen durchgeführt werden. Der Asta plant auch konkrete Projekte wie eine Party oder eine Informationsveranstaltung. Zu den größten Ausgaben zählt das Kulturticket.
§ 12 Aufgaben
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) ist das exekutive Kollegialorgan nach § 65a Abs.3 Satz 3 LHG. Die Grundsatzentscheidungen des StuPa nach § 7 Abs.3 Nr. 2 geben die politische Richtung des AStA vor.
(2) Der AStA führt die Geschäfte der Studierendenschaft in eigener Verantwortung. Er vollzieht die Beschlüsse des StuPa, der UA, der VV und der FSK.
§ 13 Zusammensetzung
Die Mitglieder des AStA sind die vier Referent*innen nach § 14, die Vorsitzenden nach § 18, die drei Vertreter*innen des StuPa nach § 15 sowie zwei Vertreter*innen der FSK nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 i).
§ 14 Referate
(1) Es werden folgende Referate gebildet:
1. Finanzen
2. Kultur & Events
3. Nachhaltigkeit, Soziales & Gleichstellung
3. Hochschulpolitik
(2) Das Finanzreferat verwaltet das Budget. Die/Der Finanzreferent*in ist gegenüber dem StuPa und der FSK rechenschaftspflichtig. Sie/Er arbeitet mit der/dem Beauftragte*n für den Haushalt gemäß § 65b Abs.2 LHG zusammen. Das Referat wird von allen AStA-Mitgliedern, Angestellten der Studierendenschaft, insbesondere der/dem Haushaltsbeauftragten, und dem Haushaltsausschuss unterstützt. Die/Der Finanzreferent*in und ihre/seine Stellvertreter*innen müssen zusätzlich von der FSK bestätigt werden.
(3) Das Referat für Kultur & Events fördert den Zugang aller Mitglieder der Studierendenschaft zur Kultur und ist für die Planung und Durchführung von Events zuständig.
(4) Das Referat für Nachhaltigkeit, Soziales & Gleichstellung kümmert sich um die sozialen Belange der Studierenden. Zu dem Tätigkeitsgebiet gehört auch das Engagement für Integration, Inklusion und interkulturellem Austausch. Darüber hinaus fördert es das umweltbewusste und nachhaltige Denken und Handeln innerhalb der Studierendenschaft.
(5) Das Referat für Hochschulpolitik fördert den internen und externen Austausch über hochschulpolitische Themen.
(6) Das StuPa wählt mit absoluter Mehrheit durch geheime Wahl für jedes Referat eine/n Referent*in und beliebig viele stellvertretende Referent*innen. Für das Finanzreferat können bis zu zwei Stellvertreter*innen gewählt werden. Sie werden einzeln gewählt. Die Referent*innen und ihre Stellvertreter*innen dürfen nicht Mitglied des StuPa sein. Im Zweifel entscheidet die/der Referent*in, welche/r Stellvertreter*in sie/ihn vertritt.
(7) Die Referent*innen sind gegenüber dem StuPa rechenschaftspflichtig. Es muss regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Semester und zum Ende der Amtszeit, ein Rechenschaftsbericht vorgelegt werden.
(8) Das StuPa entscheidet zum Ende der Amtszeit auf Grundlage der Rechenschaftsberichte über die Entlastung der Referent*innen für ihre Handlungen und die ihrer Stellvertreter*innen oder Beauftragten während ihrer Amtszeit im Rahmen ihrer Aufgaben.
§ 15 StuPa-Vertreter*innen
Das StuPa wählt aus seiner Mitte drei Vertreter*innen in den AStA. Mit Ende der StuPa-Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im AStA. Nach Ende der Mitgliedschaft im AStA erfolgt eine Neuwahl durch das StuPa aus der Mitte des StuPa.
§ 16 Organisation und Ablauf
(1) Die Sitzungen des AStA werden von der Organisationsleitung einberufen.
(2) Der AStA wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus den Mitgliedern der Studierendenschaft oder den Angestellten der Verfassten Studierendenschaft eine Organisationsleitung. Es kann außerdem eine stellvertretende Organisationsleitung gewählt werden. Die betreffenden Personen sollen Mitglied des AStA sein, dürfen jedoch nicht Mitglied des Vorstandes nach § 18 und soll nicht Referent*in nach § 14 sein. Die Organisationsleitung ist zuständig für Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung bestimmt der AStA zudem aus seiner Mitte eine Sitzungsleitung. Ist keine Organisationsleitung gewählt, übernimmt der Vorstand kommissarisch diese Aufgabe.
Für die Arbeit der AStA-Orga gibt es praktische Tipps im How-to AStA-Orga.
(3) Zu der konstituierenden Sitzung lädt das StuPa-Präsidium ein.
(4) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Studierendenschaft.
(5) Der AStA tagt in der Vorlesungszeit mindestens einmal alle zwei Wochen und in der vorlesungsfreien Zeit mindestens einmal im Monat.
(6) Die Referent*innen führen ihre Ressorts auf Grundlage der StuPa-Grundsatzentscheidungen (§ 7 Abs.3 Nr.2) selbstständig. Sie sind berechtigt, im thematischen Rahmen ihres Referats im Namen der Studierendenschaft zu sprechen. Sie dürfen selbstständig Beauftragte im Rahmen ihres Referats ernennen und diesen Kompetenzen übertragen.Für das Handeln einer/eines Beauftragten trägt die/der Referent*in dieVerantwortung. Den Beauftragten kann das haushaltsrechtliche Zeichnungsrecht und das Stimmrecht im AStA nicht übertragen werden. Die Beauftragung ist jederzeit widerruflich. Über jede Beauftragung sowie deren Widerrufe sind die AStA- und StuPa-Mitglieder schriftlich zu informieren.
(7) Der AStA kann für Aufgaben, die inhaltlich keinem oder mehreren Referat(en) zuzuordnen sind, auch selbst Beauftragte ernennen. Hiervon sollte insbesondere für den Bereich „Materialverleih“, „AStA-Café“, „Büroorganisation“ und „Presse- & Öffentlichkeitsarbeit“ Gebrauch gemacht werden.
(8) Die AStA-Mitglieder sind an die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft gebunden.
(9) Der AStA kann ein AStA-Mitglied oder mehrere AStA-Mitglieder beauftragen. Diese sind verpflichtet dem Auftrag nachzukommen, sofernsie diesen nicht für unvereinbar mit einer Satzung, einem StuPa-, FSK- oder AStA-Beschluss oder höherrangigem Recht halten. In diesem Fall ist zur Klärung die SchliKo anzurufen.
(10) Die Referate bestehen aus den gewählten Referent*innen, ihren Stellvertreter*innen und den Beauftragten. 2Darüber hinaus können alleMitglieder der Studierendenschaft aktiv mitarbeiten.
§ 17 Arbeitskreise
(1) Es können Arbeitskreise gegründet werden, die im Rahmen ihres Budgets autonom arbeiten und dem StuPa gegenüber rechenschaftspflichtig sind.
(2) Ein Arbeitskreis wird auf Beschluss von FSK oder StuPa gebildet. Der Beschluss muss den Namen und damit den Schwerpunkt des Arbeitskreises festlegen. Das Nähere regeln Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitskreisen.
(3) Ein Arbeitskreis wird aufgelöst, wenn der Arbeitskreis selbst dies wünscht, oder FSK oder StuPa dies beschließen.
(4) Es kann auf Beschluss des StuPa oder der FSK ein Arbeitskreis gegründet werden. Der Gründungsbeschluss muss den Namen und den Auftrag des Arbeitskreises innerhalb von § 65 LHG festlegen. Der Arbeitskreis ist in seiner Arbeit auf den so festgelegten Auftrag beschränkt. Es kann eine Vereinbarung geschlossen werden zwischen dem Gremium, das den Gründungsbeschluss gefasst hat und dem Arbeitskreis.
(1) Die Arbeitskreise arbeiten autonom und sind gegenüber dem Gremium, auf dessen Beschluss sie gegründet wurden, rechenschaftspflichtig. Für sie können Mittel im Haushalt der Studierendenschaft ausgewiesen werden.
(2) Der Arbeitskreis muss aus mindestens fünf Studierenden bestehen. Bei Gründung müssen fünf Studierende ihren Willen mitteilen, in dem Arbeitskreis mitzuarbeiten.
(3) Arbeitskreise verfügen über eine*n Arbeitskreissprecher*in mit beliebig vielen Stellvertreter*innen und einer*m Schatzmeister*in mit bis zu zwei Stellvertreter*innen. Diese werden gewählt auf Vorschlag der Arbeitskreissitzung durch das Organ, das den Arbeitskreis gegründet hat. Ein*e Arbeitskreissprecher*in oder stellvertretende*r Arbeitskreissprecher*in und ein*e Schatzmeister*in oder stellvertretende*r Schatzmeister*in müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein. Die weiteren Ämter dürfen auch von sonstigen Personen ausgeübt werden.
(4) Der Arbeitskreis fasst seine Beschlüsse in ordentlicher oder außerordentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen lädt der Arbeitskreisvorstand ein. Stimmberechtigt ist jede anwesende Person. Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder der Studierendenschaft anwesend sind.
(5) Als Geschäftsordnung eines Arbeitskreises gelten die Regelungen in Anhang A der Fachschaftsrahmenordnung entsprechend unter der Maßgabe, dass als Mitglied jede Person gilt, es sei denn, der Arbeitskreis hat sich eine eigene Geschäftsordnung gegeben.
(6) Ein Arbeitskreis wird aufgelöst durch Beschluss durch das Gremium, das auch den Gründungsbeschluss gefasst hat. Dies soll geschehen, wenn
1. der Arbeitskreis dies durch Beschluss in ordentlicher oder außerordentlicher Sitzung verlangt oder
2. sich bis zum Ablauf der kommissarischen Amtszeit der*des Arbeitskreissprecher*in oder der*des Schatzmeister*in gem. § 3 Abs. 9 dieser Satzung noch kein*e Nachfolger*in zur Wahl vorgeschlagen wurde.
(7) Bis dahin angesammelte und ausgewiesene Mittel im Haushalt fallen dann an den zentralen Hausalt.
Kapitel 4: Vorstand der Studierendenschaft
Für die Arbeit im Vorstand gibt es praktische Tipps im How-to Vorsitz.
§ 18 Zusammensetzung
Die zwei Vorsitzenden und ihre Stellvertreter*innen werden von der FSK und dem StuPa innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zum StuPa gewählt. Dabei wählen die FSK und das StuPa je eine*n Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in mit absoluter Mehrheit. Um das Amt als Vorsitzende auszuüben, benötigen sie die Bestätigung des jeweils anderen Organs. Die Bestätigung erfolgt mit absoluter Mehrheit. Die Vorsitzenden und ihr Stellvertreter*innen dürfen nicht Referent*innen des AStA nach § 14 oder Mitglied des StuPa nach § 8 sein.
In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Hauptvorsitz und Stellvertretung nicht sehr relevant.
§ 19 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die zwei Vorsitzenden sind gemeinsam die Vorsitzenden der Studierendenschaft nach § 65a Abs.3 LHG (Vorstand) sowie des exekutiven Organs (AStA) nach § 13. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Leitung der Verfassten Studierendenschaft, die Koordination der Gremien und Organe dieser, die Arbeitgeberfunktion und die formelle und informelle Vertretung nach außen.
Der Vorstand ist neben dem Finanzreferenten das einzige Wahlamt der VS, das im LHG geregelt ist. Zum Namen: Die einzelnen Personen sind Vorsitzende, in ihrer Gesammtheit bilden sie den Vorstand, der außerhalb von rechtlichen Kontexten meist Vorsitz genannt wird.
(2) Die Vorsitzenden können gemeinschaftlich Teile ihrer Befugnisse übertragen. Dies ist schriftlich allen AStA-, FSK- und StuPa-Mitgliedern mitzuteilen. Die Übertragung der Befugnisse ist jederzeit widerruflich und endet spätestens mit Ende der Amtszeit einer/eines der beidenVorsitzenden. Das Zeichnungs- und Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für das Handeln ihrer Beauftragten sind die Vorsitzenden verantwortlich.
Diese Möglichkeit wurde in den letzten Jahren nicht genutzt. Für die meisten Aufgaben sind keine besondere Befugnise erforderlich.
(3) Die Vorsitzenden haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Überparteilichkeit zu wahren.
Dies entspricht der Überparteilichkeit einer Regierung (abgeleitet aus dem Demokratieprinzip). Die Überparteilichkeit hindert den Vorstand nicht daran, eigene Positionen zu bilden und zu verteidigen.
(4) Die Vorsitzenden sind an die Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft gebunden.
Dies kann als Teil der Rechschaftspflicht angesehen werden. Beschlüsse können dabei allgemeine Positionierungen oder ausdrücklich an den Vorsitz gerichtete Aufforderungen sein. Fraglich ist, inwiefern eine Bindung besteht, wenn der Beschluss von einem Gremium ausgeht, dem der Vorstand nicht rechenschaftspflichtig ist (siehe Abs. 5), dies dürfte aber kaum vorkommen.
(5) Die Vorsitzenden sind gegenüber dem StuPa, der FSK und dem AStA rechenschaftspflichtig. Es muss regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Semester und zum Ende der Amtszeit, ein Rechenschaftsbericht dem StuPa und der FSK vorgelegt werden.
Das StuPa hat diese Rechenschaftspflicht in einer Richtlinie näher ausgeformt.
(6) Das StuPa entscheidet zum Ende der Amtszeit auf Grundlage der Rechenschaftsberichte über die Entlastung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter*innen für ihre Handlungen während ihrer Amtszeit im Rahmen ihrer Aufgaben.
Das Ende der Amtszeit kann das Ende einer Legislatur sein oder ein anderer Zeitpunkt. Die Entlastung hat eine politische und eine rechtliche Wirkung, wobei letztere geringer ist und fraglich ist, worin diese besteht.
(7) Zum Ende der regulären Amtszeit stellen die Vorsitzenden allen Angestellten ein Zwischenzeugnis aus. Darauf kann mit Zustimmung der/des jeweiligen Angestellten verzichtet werden.
Dies dient dazu, dass Wissen nicht verloren geht. In der Praxis erfolgt dies nicht, Arbeitszeugnisse durch das Sekretariat als ständigen Mitarbeiter verfasst werden.
§ 20 Stellvertretungsregelung
(1) Existiert nur ein/e gewählte/r Vorsitzende*r, so ist sie/er alleinige/r Vorsitzende*r der Studierendenschaft. Legt die FSK oder das StuPa Widerspruch gegen diese Regelung ein, wird so verfahren als gäbe es keine/n gewählte/n Vorsitzende*n, bis die/der zweite Vorsitzende nachgewählt ist.
Stellvertreter nimmt Rolle ein
(2) Existiert kein/e gewählte/r Vorsitzende*r der Studierendenschaft und auch keine Stellvertretung der/des Vorsitzenden, übernehmen FSK-Koordinator*in und StuPa-Präsident*in kommissarisch für längstens sechs Monate zusammen alle Rechte und Pflichten der Vorsitzenden.
Geschäftsführend?
Es ist fraglich, ob damit auch die Stellvertreter gemeint sind.
Kapitel 5: Studienfachschaften
Kapitel 6: Fachschaftskonferenz
Kapitel 7: Urabstimmung
Kapitel 8: Vollversammlung
§ 35 Aufgaben
Die Vollversammlung (VV) ist ein beschließendes Organ der Studierendenschaft. Es dient der Information und Meinungsbildung der Mitglieder der Studierendenschaft und kann zu allen Themen der Studierendenschaft gemäß § 2 Beschlüsse fassen.
Die VV ist ein untypisches Organ, da es prinzipiell etwa 10.000 Mitglieder hat und nur in großen Zeitabständen tagt. Abgesehen davon gelten für es die gleichen Grundsätze wie für die anderen Organe.
§ 36 Zustandekommen
Eine VV findet mindestens einmal pro Jahr statt, sowie
1. auf Beschluss der VV
2. auf Beschluss der FSK
3. auf Beschluss des StuPa
4. auf Beschluss des AStA
5. auf Antrag von mindestens 0,5% der Mitglieder der Studierendenschaft. Der Antrag ist schriftlich mit Unterschriftenliste beim AStA einzureichen. Dieser prüft die formellen Voraussetzungen des Antrags. Die Antragsteller*innen können bei einer Ablehnung die SchliKo anrufen, die endgültig entscheidet.
Zum Verfahren vor der SchliKo siehe § 40 ff.
§ 37 Organisation und Ablauf
Für die Durchführung der VV gibt es praktische Tipps im How-to Vollversammlung.
(1) Vollversammlungen sollen in der Vorlesungszeit stattfinden.
(2) Die VV findet unbeschadet des Abs.1 spätestens 30 Tage nach dem Beschluss des StuPa, der FSK oder des Eingehens des Antrags statt. Dies gilt, sofern im Beschluss oder Antrag kein späterer Zeitpunkt genannt ist. Den Termin für die regelmäßige VV gemäß § 36 legt der AStA fest.
Der Termin sollte in gemeinsamer Absprache geschehen.
(3) Die Durchführung und Organisation der VV obliegt dem AStA. Der AStA schlägt eine Geschäftsordnung für die VV vor. Erreicht der Beschluss der Geschäftsordnung auf der VV das notwendige Quorum nicht, beschließt das StuPa über die Geschäftsordnung.
Die Organisation sollte durch ein Ad-Hoc-Team geschehen, wobei die Veröffentlichungen über die AStA-Orga oder den Vorstand laufen.
(4) Die Einladung zur VV erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung mit einer Frist von zwei Wochen.
Fraglich ist, wie dies erreicht werden kann. Die Bekanntmachung sollte wie Einladungen zu anderen Gremien und zusätzlich durch Aushang im Foyer verbreitet werden.
(5) Die Antragsfrist beträgt eine Woche. Anträge müssen schriftlich beim AStA eingereicht werden.
Der AStA wird hier wohl durch die AStA-Orga vertreten, alternativ durch den Vorstand.
(6) Zu Beginn der VV werden Sitzungsleitung und Protokollführung gewählt. Der AStA macht hierzu einen Vorschlag. Der Sitzungsleitung darf kein Mitglied des AStA oder des Organs, das die VV einberufen hat, angehören, es sei denn die Einberufung fand auf Beschluss einer VV gemäß § 36 Nr. 1 statt.
Fraglich ist, ob sich die Ausnahme bei Nr. 1 nur auf das Organ, das die VV einberufen hat bezieht, oder auch auf den AStA.
(7) Für das Protokoll ist der AStA verantwortlich. Es wird binnen 14 Tagen veröffentlicht.
§ 38 Beschlüsse
(1) Ein Beschluss ist gültig, wenn ihm mindestens 1% der Mitglieder der Studierendenschaft zustimmen. Das StuPa kann mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder ein Veto einlegen. Dies ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in angemessener Weise zu veröffentlichen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung.
Das Vetorecht kann durch die erhöhte demokratische Legitimation begründet werden (die Wahlbeteilligung der StuPa-Wahl ist nicht besonders hoch, aber in aller Regel noch höher als die Anwesenheit bei der VV).
(2) Erreicht ein Beschluss dieses Quorum nicht, so behandelt je nach Kompetenzbereich das StuPa, die FSK oder der AStA diesen auf der nächsten Sitzung.
Siehe für die Kompetenzabgrenzung die Regelungen zu den einzelnen Gremien in der OS inklusive der Kommentierungen.
(3) Die VV kann nicht über Satzungen, insbesondere die Beitragsordnung, beschließen. Es dürfen keine Wahlen aus der VV hervorgehen.
Das Verfahren der Satzungsbeschlüsse ist in § 11 geregelt.
Kapitel 9: Wahlausschuss
§ 39 Wahlausschuss
Der Wahlausschuss wird zu gleichen Teilen von der FSK und dem StuPa gewählt. Er sichert die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, überprüft und schließt das Wählerverzeichnis ab und ihm obliegt die Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Näheres regelt die Wahlordnung.
S. 1 bedeutet nicht, dass die tatsächliche Besetzung zu ungleichen teilen von FSK und StuPa gewählt sein muss, es geht hier nur um die maximale Besetzung.
Näheres ist in § 10 WahlO geregelt.
Kapitel 10: Schlichtungskommission
Kapitel 11: Finanzen
Kapitel 12: Angestellte der Studierendenschaft
Kapitel 13: Wahlen und Abstimmungen
Kapitel 13a: Formvorschrift
§ 53a Schriftform
Wenn innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung Schriftform verlangt wird, kann diese auch durch die Versendung von dem persönlichen Uni-E-Mail-Account der entsprechenden Person ersetzt werden. Es soll eine kryptografische Signatur verwendet werden. Dies soll durch den Empfänger dokumentiert werden.
Ohne diese Regelung müsste auf die allgemeinen Formvorschriften in § 126 ff. BGB zurück gegriffen werden. Die Regel hier stellt sicher, dass die betreffende Person zweifelsfrei identifizierbar ist, schließlich ist die Vorlage eines Ausweises für die Immatrikulation erforderlich. Eine kryptografische Signatur kann mit dem S/MIME-Standard erfolgen, wie ihn auch die Uni verwendet. Eine Dokumentation soll die Vergänglichkeit von digitaler Kommunikation gegenüber Papier ausgleichen.
Kapitel 14: Schlussbestimmungen
§ 54 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Organisationssatzung der Studierendenschaft vom 05.02.2013 (Amtl. Bekm. 8/2013), zuletzt geändert am 05.02.2016 (Amtl. Bekm. 2/2016), berichtigt am 08.11.2016 (Amtl. Bekm. 58/2016), außer Kraft.
(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der bei den Wahlen der Verfassten Studierendenschaft im Sommersemester 2017 gewählten Organe richten sich nach dieser Neufassung.
Diese Regelungen beziehen sich nur auf die originale Organisationssatzung, nicht auf die Änderungen, diese erfolgen durch eigene Änderungssatzungen.